Zitat
Original von Bürgstein:
Hallo,auch das BSG fordert in seinen Urteilen vom 13.12.2001 B 3 KR 11/01 R und vom 22.01.2004 B 3 KR 20/03 R eine \"substantiierte Einwendungen\".
...Dazu aus dem von Herrn Selter zitierten BKG-Rundschreiben: ... Danach hat der MDK dem Krankenhaus innerhalb der Sechs-Wochen-Frist sowohl die Auffälligkeit des zu prüfenden Falles als auch den konkreten Prüfauftrag der Krankenkasse mitzuteilen.
Meine Frage: Wird dies in Bayern bereits so praktiziert, dass die Auffälligkeit näher spezifiziert ist, oder bekommt man (so wie z.B. in Rheinland-Pfalz und Hessen) Anzeigen, die nach dem Strickmuster angekreuzt sind: Prüfgrund: HD, ND, OPS, prim. Fehlbel, sek. Fehlbel., Gesamtfallprüfung... Bitte vorlegen: Kurvenauszüge, Pflegedoku, Intensivdoku...ganze Akte?
Meiner Meinung nach sind die o.g. Punkte keine Prüfgründe, sondern Angaben zum Prüfumfang. Sollte Bayern hinsichtlich der inhaltlichen Substantiierung Vorreiter sein, wäre es doch bestens, wenn die anderen Länder sich hier schnellstens anschließen würden und noch dazu die Angelegenheit in Klinikcard-Verträge aufgenommen würde. Die Frage von Herrn Merguet ist eigentlich auch in dem BKG-Schreiben beantwortet, nur: was ist mit Servicegesellschaften, die im Auftrag des MDK agieren, und mit privaten Krankenkassen, die immer mehr Ärger bereiten?
Gruß murx