Frist GKV WSG

  • Hi, Forum, Hi,ToDo,

    in gewohnter Form werden hier Dinge scharf vorgetragen, die, so sollte doch inzwischen klar sein, zunächst einmal nur unterschiedlich interpretiert werden.

    Wie bereits an anderer Stelle formuliert, wird es um den Zeitpunkt der Rechnungslegung vs. Zeitpunkt der Aufnahme gehen.

    Unstrittig dürfte allerdings sein, dass im DTA-Verfahren der Zeitpunkt des Rechnungsausgangs und des Rechnugnseingangs nicht allzuweit auseinanderleigen dürften.

    Was die übrigen Streitpunkte betrifft, so scheint einer Mehrheit hier der Text des Gesetztes näher zu sein als die Interpretation. Das sich die Front hier bereits aufgebaut hat, und die Frontlinie zwischen den GKV-internen Umsetrzungsempfehlungen und den Stellungnahmen der LKHG verläuft, bleibt uns wohl nichts übrig, als den jahrelangen Weg über die Sozialgerichte zu gehen.

    Wie schon an anderer Stelle geäußert: Es geht mir nicht darum, Recht zu haben, sondern Klarheit. Insofern blende ich auch nicht den Verstand aus.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Herr Merguet,

    aufgrund der Uhrzeit Ihres Beitrages hatte ich eigentlich eine humoristische Einlage erwartet! :lach:

    Wir sind wie immer nicht so weit auseinander. Der Punkt, der mich in dieser Diskussion stört und insbesondere bei manchem User ein \"Schmäckle\" von Doppelmoral hinterlässt, ist die Frage, warum man die Gesetzgebungspraxis und -Historie in unserem Land nicht einfach mal als durchgängig gegeben und üblich hinnehmen kann.

    Warum wollen Sie von einem Gericht klären lassen, dass das GKV-WSG nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten anzuwenden ist. Bei jedem Steuer-, Straf- und was-weiß-ich-Gesetz ist es völlig normal und unumstritten, dass maßgeblicher Stichtag für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen das Inkrafttreten ist. In seltenen Fällen wird etwas rückwirkend geregelt, dann steht es aber eben auch klar definiert im Gesetz drin.

    Verstehen Sie mein Problem?

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag ToDo,

    ich gebe Ihnen ja völlig Recht:

    Da Gegenstand des §275 Abs. 1c SGB V die MDK-Prüfungen sind, gilt er eben nur für MDK-Prüfungen nach Inkrafttreten.

    Ich kenne auch kein deutsches Gesetz, bei dem Ausnahmen nicht ausdrücklich geregelt sind. Somit gilt der Absatz also für alle MDK-Prüfungen nach Inkrafttreten.

    Sie sehen, es geht hier nicht darum, dass die bösen Krankenhäuser den Krankenkassen Unrecht tun und ein Gesetz einfach vor Inkrafttreten anwenden wollen, sondern es geht einfach um die Frage, worauf sich die Regelung bezieht. Da brauchen Sie uns dann auch nicht vorwerfen, dass wir doppelmoralisch wären und die Gesetzgebungshistorie ignorieren würden (da ist es dann zu den in einem anderen Beitrag erwähnten \"Verfassungsfeinden\" nicht mehr weit).

    Also bleiben wir doch sachlich und erkennen die unterschiedliche Interpretation an. Möglicherweise werden wir irgendwann Klarheit bekommen (die, wie ja auch von Ihnen bereits zitiert, nicht dem gesunden Menschenverstand des einen oder anderen enstprechen muss)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hi, ToDo,

    Zitat


    Original von ToDo:
    Warum wollen Sie von einem Gericht klären lassen, dass das GKV-WSG nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten anzuwenden ist.

    Verstehen Sie mein Problem?

    Nicht ganz, sagt doch der Text des GKV-WSG:

    \"Die Prüfung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten\"

    Das Gesetz trat am 1.4. in Kraft. Warum sollte dann nicht das Datum der Rechnungseingangs maßgeblich sein?

    Da dies unterschiedlich interpretiert wird, wird eine SG-Festlegung folgen müssen.
    Gegenvorschlag: Die Kassen bestehen nicht darauf, bei Fällen, die am 30.03. aufgenommen wurden, und nicht innerhlab der 6 Wochen-Frist geprüft wurden, jetzt noch Prüfungen einzuleiten.

    Es zeigt sich übrigens, dass es einige Kassen gibt, die zumindest vorgeben, die auch jetzt noch von den Fristen und den Meldewegen überrascht zu sein.

    Gruß

    merguet

  • Mahlzeit,

    @ Herr Merguet

    ich habe jetzt verzweifelt nach einer hieb- und stichfesten Vorlage eines vergangenen Gesetzes (oder sogar Gesundheitsreform) gesucht, die meine These stützt - ich bin mir auch sicher, dass es sie vielfach gibt. Da ich aber auf die Schnelle nichts gefunden habe und von arg weit hergeholten, konstruierten Beispielen nichts halte, gebe ich mich einstweilen (!) geschlagen und interpretiere nur, dass die Rechnung niemals losgelöst von der zugrunde liegenden Leistung (Krankenhausbehandlung) betrachtet werden kann. Ihr Zahlungsanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Patienten (= Aufnahme im Krankenhaus). Also kann auch formaljuristisch nur darauf abgestellt werden (ganz abgesehen von der logischen Begründung der SpiKK, dass das Fallmanagement der Krankenkassen, das ja mit der Regelung beeinflusst werden soll, richtigerweise mit der Aufnahme beginnt und somit der Intention des Gesetzgebers gefolgt wird - aber das ist eben nur Interpretation eines Vertragspartners)

    Wenn ich Ihren Gegenvorschlag annehmen würde, könnten wir uns ja das gespannte Warten auf die gerichtliche Klärung sparen - wie langweilig... :d_pfeid:

    @ Herr Schaffert

    Da ich nicht mehr so viel und häufig hier lese, ist mir der Vorwurf des \"Verfassungsfeindes\" nicht bekannt. Nichts dergleichen wollte ich aber mit meinem Beitrag unterstellen. Wer aber mit sehr markigen Worten den Hardliner mimt, andere dazu ermuntern, es ihm gleich zu tun (obwohl diese Anderen ausdrücklich ihre guten Erfahrungen mit anderer Vorgehensweise betonen) und sich mit seinen Rechtsauffassungen sehr weit aus dem Fenster lehnt, muss solch kritische Nachfragen ertragen können.

    Da ich Sie nie als Schwinger der verbalen Keule erlebt habe (im Gegensatz zu vielen anderen - mich ausdrücklich eingeschlossen!), sollten Sie diesen Schuh ganz bestimmt nicht anprobieren, ebenso wie ich nicht hoffe, dass der Vorwurf des Verfassungsfeindes Ihnen galt!?

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag ToDo,

    Zitat


    Original von ToDo:

    Da ich nicht mehr so viel und häufig hier lese, ist mir der Vorwurf des \"Verfassungsfeindes\" nicht bekannt.

    Siehe hier und nachfolgende Posts.

    Keine Angst, ich ziehe mir den Schuh nicht an.

    ein bischen hat Ihr Beitrag schon mein Verständnis geweckt. Für uns Medizincontroller beginnt die Prüfung halt mit der Mitteilung des MDK, für Sie ist das nur ein Schritt im Fallmanagement, das mit der Aufnahme beginnt. Von daher kann ich jetzt verstehen, wie man auf die Interpretation der Krankenkassen kommen kann.

    Dennoch bleibe ich bei meiner Meinung das beide Sichtweisen keine Begründung für die jeweilige Auffassung sein können, sondern nur der Wortlaut des Gesetztes. Und dort sehe ich keinen Bezug zum Fall, sondern nur den Bezug zur Prüfung.

    Da Sie und die anderen Kassenvertreter vermutlich jedoch auch bei ihrer Meinung bleiben werden, gibt es letztlich nur noch die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung. Denn unter den gegeben Umständen ist dies die in solchen Fällen vorgesehene neutrale Institution und die Nutzung dieses Mittels ist weder verwerflich noch unmoralisch, sondern elementares Recht jede betroffenen.

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag,

  • Hi Forum,

    hier eine FAQ-Liste der Berliner und Brandenburger KH-Gesellschaften.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Foris,

    es gab da einen ganz interessanten Artikel in einer Krankenhauszeitung, den ich hier mal anhänge.

    Wir haben auch gerade einen Musterprozess zu laufen, bei dem es unter anderem um die Anwendbarkeit des § 275 1 c SGB V geht. Mal sehen, was das Sozialgericht Frankfurt daraus macht.

    Grüße aus Berlin

    Attorney

    Rechtsanwältin

  • Moin ToDo! 8)

    Das langweilige Warten hat ein Ende. Wir haben einige Fälle vor das SozGericht getragen - in unterschiedlichen Konstellationen. Auch mit Entlassungen vor dem 01.04. und Rg-Stellung danach. Bislang sind nach Eingang der Klageschriften in fast allen Fällen Anerkenntnisse der Kostenträger abgegeben worden. Allein gestern habe ich wieder drei bekommen.

    Gruß aus dem Norden!

    [center][hr]Ekhard Wille
    MedCo
    FEK Neumünster GmbH[/center]

  • Moin, Moin,

    das sächsische LSG hat am 25.04.08 doch entschieden, dass die Regelung ab Krankenhaus-Aufnahme 01.04.2007 anzuwenden ist, oder bin ich da auf dem Holzweg?
    Hier der Link zum Urteil!

    Sollte der Link nicht klappen, das Aktenzeichen ist L 1 B 198/08 KR-ER .