Geriatrische Komplexbehandlung

  • Hallo liebe Mitstreiter!

    Wir haben zunehmend ein Problem mit der geriatrischen Komplexbehandlung.
    Der MDK streicht den OPS 8-550. teilweise mit folgender Begründung:

    Wenn - organisatorisch bedingt - zwei Therapieeinheiten verschiedener (!)
    Art ( also z.B. eine Physiotherapie-Session und eine Session mit dem Logopäden, beide Sitzungen jeweils mind. 30 min.lang ) stattfinden, zieht der MDK das zu einer Therapieeinheit zusammen. Begründung: Da muss Zeit zwischen zwei Einheiten liegen.
    WO steht denn das? Das habe ich nirgendwo gefunden.
    Nach meinem Dafürhalten dürfte die zeitliche Organisation des Krankenhauses keine Rolle spielen, es kann doch keinen Unterschied machen, ob der Patient morgens und abends jeweils einmal oder vormittags eine ganze Stunde behandelt wird.

    Ein weiterer Quell steter Freude:

    Therapieeinheiten werden nicht anerkannt, weil die Uhrzeit nicht daneben stand.

    Oder:
    Therapieeinheiten werden nicht anerkannt, weil in der Timetable zwar die Handzeichen der beiden Therapeuten waren, aber in der Tabelle, wo die Therapieinhalte festgehalten werden ( dies mal MIT Uhrzeit, es lässt sich also nachvollziehen, wer wann was gemacht hat ), haben die Therapeuten nicht noch einmal gesondert unterschrieben.

    Gibt es irgendwelche Dokumentierleitfäden, in denen diese Erbsenzählerei in dieser Form vorgeschrieben ist? Selbst auf http://www.kcgeriatrie.de ( vom MDK! ) steht so etwas nicht.

    Gruß an alle aus dem sonnigen Berlin

    Attorney

    Rechtsanwältin

  • Hallo Attorney,

    Rechtweg. Mehr fällt mir nicht ein.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Attorney,

    zwei Therapieeinheiten sind zwei Therapieeinheiten, solange Sie diese nicht parallel durchgeführt haben. Was ich aber für unwahrscheinlich halte,

    Die Uhrzeit sollte schon irgendwie nachvollziehbar sein, insbesondere die Länge. Ansonsten gilt meiner Meinung nach, das die von ihnen beschriebene Dokumentation schon nachvollziehbar macht, was Sie geleistet haben. Ohne explizite Eingiung zwishcen den Selbstverwaltungspartnern gibt es auch keine rechtsgültigen Vorschriften, und ich glaube das führte dann doch zu weit.

    Deshalb: klären Sie am besten mit dem MDK, wie eine glaubhafte Dokumentation aussieht, und informieren Sie ihre mitarbeiter entsprechend.

    WEnn das nicht funktionieren sollte, schließe ich miach ausnahmsweise mal Herrn Merguet an

    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Liebe Leser,

    wir werden von einer ganz anderen Seite unter Druck gesetzt: Der MDK prüft für jeden Tag Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit. Und wenn lediglich noch der Blutdruck eingestellt wurde und ansonsten die OPS abgearbeitet wurde, dann kürzt der MDK die Verweildauer.
    Daß wir dann an Tag 12 oder 13 auch unsere Aufwändungen für die OPS nicht bezahlt bekommen, interessiert dort nicht.

    Haben Sie ähnliche Probleme?

    Gruß
    W.

  • Hi Bern,

    Zitat


    Original von bern:
    WEnn das nicht funktionieren sollte, schließe ich miach ausnahmsweise mal Herrn Merguet an

    ich bin hoch erfreut. Wie sagt der Kaiser immer: \"Menschenskind, redet´s doch mitanand´..\"

    :k_biggrin:

    merguet

  • Hallo Willis,
    prinzipiell darf der MDK natürlich die akutstionäre Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit als Voraussetzung für eine frührehabilitative Maßnahme prüfen. In den Bundesländern, in denen keine geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen vorhanden sind, sollte die Kasse dann aber verpflichtet sein, die notwendige geriatrische Behandlung (=Reha) im Krankenhaus fortzuführen , da sie keine anderen Versorgungsmöglichkeiten hat. Allerdings ist diese Auslegung (Streit 1.Senat-3.Senat) nicht unumstritten. Die meisten Kassen gehen aber mit den bestehenden Geriatriekonzepten der Länder ( z.B. fallabschliessende Krankenhausbehandlung in Hambur, SH usw.) konform.

    Grüsse Fuchs-Fan

    Gruss aus Hamburg

  • Hallo Wills
    Wir haben ähnliche Probleme. Die dahinter stehende Strategie ist klar. Formal ist diese aber scheint mir auch gedeckt. Auch am Tag 12 oder 13 muss für jeden Tag die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit belegt werden. Das gilt auch in einer Akutgeriatrie. Wenn die DRG kleiner ausfällt, dann wird halt nachträglich gesagt, \"Eine Reha wäre auch möglich gewesen, es bestand keine Akutbehandlungsbedürftigkeit\". Nachträglich braucht ja die Reha nicht bezahlt werden, sondern nur die geschmälerte DRG. Ich persönlich halte dieses Vorgehen für unanständig, aber wos um Geld geht...
    Zur Abwehr bleibt nur die sorgfältige Dokumentation der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und der schwache Trost, dass wir uns ja in einem pauschalierten Entgeltsystem befinden (bei dem mal das Krankenhaus und mal der Leistungserbringer benachteiligt ist).
    Gruss sschmitz

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben bei einem Patienten die Geriatrische Frühreha abgerechnet, welcher in der Belegabteilung war. Nun ist uns aufgefallen, dass es die DRG I34Z nur in der Hauptabteilung gibt. Unser KIS hat automatisch das RG der HA hergenommen, ohne den Fehler anzuzeigen. Selbst bei online Groupern zeigt es das nicht an.

    Gab es in anderen Häusern schon ähnliche Fälle? Wie habt ihr euch verhalten?

    Schöne Grüße
    raxa

  • Schönen guten Tag Raxa,

    it\'s not a bug, it\'s a feature:

    Zitat

    §1 Abs. 4 FPV:

    Ist im Ausnahmefall eine Fallpauschale für belegärztliche Versorgung nicht vorgegeben, ist die Fallpauschale für Hauptabteilungen abzurechnen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo miteinander,

    haltet Ihr es für möglich, kurz hintereinander zwei verschiedenen Geriatrische Frühreha-DRG für den selben Patienten abzurechnen? Hat jemand das schon versucht? Welche Erfahrung wurde dabei gemacht?

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann
    Gelegentlich kommt sowas bei uns vor. Warum soll das auch nicht gehen?
    Gerade bei der Frühreha ist es möglich, dass diese nicht erfolgreich, oder nicht bis in alle Ewigkeit erfolgreich beendet wird. Es gibt keine mir bekannte Vorgabe, wie viel Zeit zwischen zwei Frührehas liegen muss.
    Beispiel: Patient mit ger. Frühreha nach Hüft-TEP Operation wird entlassen und nach wenige Tagen wegen Exsikkose, Stoffwechselstörung, Gastrointestinalen Beschwerden......o.ä. wieder aufgenommen. Der behandelne Arzt erkennt wieder oder weiter bestehendes Frührehapotential. Also neuer Fall und neue Frühreha DRG wenn eine Fallzusammenführung nicht aus formalen Gründen nötig war.
    Derartige Fälle wurden bei uns schon angefragt. Bislang haben wir nach einigem Hin und Her die Fälle gewonnen.
    Schön für einen selbst sind solche Fälle natürlich nicht, weil man zur internen Qualitätssicherung derartige Fälle schon überprüfen sollte, ob hier nicht ein Prozessfehler in der Überleitung stattgefunden haben könnte.

    Gruss Schmitz