Fallzusf. Entlassung+Verlegung

  • Hallo Herr Schaffert,

    muss denn das aufnehmende KH 2x Verlegungsabschläge hinnehmen? (sofern MVD unterschritten wird) Die Behandlung des 1. Aufenthaltes bei Ihnen war ja > 24h :biggrin:

    Naja...

    Ernsthaft: die einzige Möglichkeit, die ich sehe, wäre der Aufnahmegrund des \"B\"- Hauses. Der Patient wird dort ja nicht \"erneut aufgenommen\", sondern zuverlegt. Dies setzt natürlich voraus, dass die erneute Aufnahme per Definition eine Verlegung ausschliesst. Und dies ist m.E. gegeben, da sonst ja eine regelhafte Abschlagsprüfung erfolgen würde.

    Wenigstens ein guter Ansatz :d_niemals:

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Schaffert,

    Zitat

    Die Frage ist, ob es dabei eine Rolle spielt, dass der Patient zwischendurch noch einmal im eigenen Krankenhaus war.

    es stellt sich hier zunächst die Frage, welche Fälle denn nun eigentlich zusammenzuführen sind, da es sich ja um eine Rückverlegung handelt. Gemäß § 3 Abs. 3 FPV ist bei dieser Prüfung chronologisch vorzugehen: Behandlung 1 und Behandlung 2 in Krankenhaus A sind (nach Ihrer Aussage) nicht zusammenzuführen - dann entfällt natürlich auch ein Verlegungsabschlag für Behandlung 1.

    Generell denke ich, dass die zitierte Regelung aus § 1 Abs. 1 FPV chronologisch \"diskret\" (im Sinne von \"zeitlich getrennt\") anzuwenden ist, also nur für Fälle gilt, bei denen zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus keine erneute Aufnahme im erstbehandelnden Krankenhaus erfolgt ist. Somit würde ich die Berechnung eines Verlegungsabschlages im Beispielfall auch dann ablehnen, wenn keine Rückverlegung im Spiel wäre.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Moin Moin zusammen im Forum!
    Zu diesem Thema hätte ich auch nochmal eine Frage, die mir zurzeit unter den Nägeln brennt:
    Pat. wurde in KH A konservativ behandelt vom 07.06 - 13.06 und am 18.06 wieder aufgenommen, operativ behandelt bis zum 05.07 --> diese beiden Fälle sind zusammenzuführen. Alles soweit nachvollziehbar und korrekt. Nun wurde der Pat. am 05.07 in KH B verlegt und am 17.07 wieder in KH A zurückverlegt. Kommt es hier zur erneuten FZF, heisst werden alle 3 Fälle zusammengelegt? Sicher gilt die Frist von 30 Kalendertagen ab Entlassdatum, aber welches Entlassdatum gilt hier? Das vom 1. Fall (13.06) oder vom zusammengeführten 2. Fall (05.07)?? :d_gutefrage:
    Über Antworten wäre ich sehr danbar und würe mich freuen.
    Weiterhin noch frohes Schaffen!

  • Moin eli78,

    in diesem Fall trifft die §2 Abs.2 nach FPV 2007 zu. D.h. erst Wiederaufnahme, dann Rückverlegung. Die Prüffrist von 30 Kalendertagen wird ab dem Aufnahmedatum des ersten Falles berechnet ( nicht ab Entlassdatum!). In Ihrem Fall also ab dem 7.6.

    Stürmische Grüße aus dem Norden

    Erga

  • Hallo eli78,

    wenn ich den Fall richtig verstanden habe, entspricht er der Fallkonstellation 6 aus den Hinweisen zur \"kombinierten Fallzusammenführung\". D.h., es gilt die Prüffrist von 30 Tagen ab Aufnahmedatum des ersten Falles. Da die Rückverlegung außerhalb der Prüffrist erfolgte, sind nur die ersten beiden Fälle zusammenzuführen.

    MfG,
    B. Liebermann

  • Hallo!!
    Da danke ich doch vielmals für die Information. Ich war auch der gleichen Meinung, aber nicht mehr 100%ig sicher. Nun kann ich diese Fallkonstellation auch der KK-Mitarbeiterin schildern.
    Beste Grüße und noch einen schönen Tag!

  • Zitat


    Original von E_Horndasch:


    Werde wieder berichten.

    Guten Tag,
    heute war mündliche Verhandlung. Nun stellt sich eine ganz neue Sachlage dar und ich weiss nicht, ob die Weiterführung in diesem Faden sinnvoll ist.
    Kurz zur MDK-Vorgeschichte. In dem Fall gibt es zwei MDK-Gutachten. Das erste Gutachten ging von einer Komplikation bei der Wiederaufnahme aus und forderte deshalb eine FZL. Im Widerspruch hatten wir dargelegt, dass die Komplikation erst auf dem Transport, bzw. in der aufnehmenden Klinik auftrat. Dem ist der MDK auch gefolgt.

    Nun stellte sich in der mündlichen Verhandlung die Kasse auf den Standpunkt, dass die MDK-Gutachten widersprüchlich seien und demzufolge von ihr nicht anerkannt werden (und wenn dann nur das erste). Sie begehrt Akteneinsicht, damit sich ihre eigenen Ärzte zu dem Fall äussern können. Diese bekommt sie auch, nachdem der Kassenvertreter auf eine Entscheidung des 3. Senates des BSG (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.11.2007, B 3 KR 13/07 R) hingewiesen hat. Danach sind der Krankenkasse im Gerichtsverfahren die Krankenunterlagen zu überlassen.

    Fazit und Szenario für die Zukunft: Kasse beauftragt MDK; MDK entscheidet pro KH; Kasse passt MDK-Ergebnis nicht, und zahlt nicht. Im Klageverfahren begehrt und bekommt die Kasse Akteneinsicht und erstellt eigenes Gegengutachten zum MDK auf Basis der Krankengeschichte. :i_baeh:
    Da interessiert dann das BSG auch kein Datenschutz, kein Arzt-Patientgeheimnis und nix mehr. Wozu haben wir denn dann überhaupt noch den MDK? :erschreck:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    bemerkenswert finde ich im Punkt 16 des Urteils die Klarstellung:

    „…Über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 120 SGG entscheidet der
    Vorsitzende. Er kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet (§ 120 Abs 3 SGG). Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden und ist als prozessleitende Verfügung nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 172 Abs 2 SGG). Hat das Gericht Akteneinsicht zu Unrecht versagt, kann dies im Einzelfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) darstellen und im
    Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung zur Hauptsache als Verfahrensfehler gerügt werden (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 120 RdNr 4 und 7d mwN)….“

    Ich möchte den Vorsitzenden sehen der gerne gerügt werden möchte.

    Dennoch ist eine „Informationsgleichheit“ vor Gericht immer wünschenswert. In derartigen Fällen leider zum Nachteil des Datenschutzes.

    Der MDK wird seine Berechtigung u.a. damit argumentieren, dass nicht jeder Fall vor dem Sozialgericht landet.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Tag,

    hier das Urteil in der ersten Instanz. Die KK wird auf Bezahlung des strittigen Falles verurteilt. Es erfolgte keine Aufnahme, deshalb auch keine Rückverlegung, deshalb auch keine Fallzusammenlegung nach §3 Absatz 3 FPV.
    Wahrscheinlich geht die KK in Berufung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Zitat

    Werde wieder berichten.

    Wahrscheinlich geht die KK in Berufung.


    hallo,
    heute war Termin vor dem LSG. Die KK hat dort die Berufung zurückgezogen. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch