Neue Rechnung bei vergessenen DRG relevanten Diagnosen

  • Hallo, liebes Forum
    hin und wieder kommt es vor, dass Diagnosen vergessen wurden, die auf die abrechenbare DRG eine Auswirkung haben (B wird A). Wir haben diese bisher dann ergänzt und eine neue Rechnung gestellt. Jetzt bekommen wir von der Kasse den Hinweis, dass sie solche nachträglich zugefügten Diagnosen mit der dementsprechenden Rechnung nicht mehr akzeptieren werden. Bei den \"vergessenen\" Diagnosen handelt es sich meist um Pflegediagnosen die nicht rechtzeitig eingeben waren.
    Gibt es da irgendwelche rechtliche Vorgaben oder Regelungen.
    Danke
    A. Barthel

  • Hallo a-barthel,
    ich würde die KK fragen auf welche rechtliche Grundlage sie dieses Vorgehen stellen. Ich kenne keines.

    Sollte das öfters vorkommen, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie in der Klinik Ihre Abläufe reorganisieren.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen
    meines Wissens verjähren Leistungen im Bereich der Krankenhausbehandlung nach 4 Jahren. So lange stehrt es jedem frei, seine Rechnung zu stornieren und eine Neue zu schreiben. Und der Kasse steht es natürlich frei, innerhalb der Frist diese neue Rechnung vom MDK prüfen zu lassen.
    Andere sinnvolle Argumentationspfade sind mir nicht bekannt
    Gruss
    Schmitz

  • Schönen guten Tag Herr Schmitz

    Zitat


    Original von sschmitz:
    meines Wissens verjähren Leistungen im Bereich der Krankenhausbehandlung nach 4 Jahren. So lange stehrt es jedem frei, seine Rechnung zu stornieren und eine Neue zu schreiben.


    Richtig!


    Zitat


    Original von sschmitz:
    Und der Kasse steht es natürlich frei, innerhalb der Frist diese neue Rechnung vom MDK prüfen zu lassen.

    Nach Einführung des § 175 Abs 1c des SGB V durch das GKV-WSK gibt es für die Einleitung einer Prüfung durch die Krankenkasse eine Ausschlussfrist von vier Wochen. D. h. danach ist aufgrund dieser gesetzlichen Regelung eine Prüfung durch den MDK ausgeschlossen!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag, Herr Schaffert,

    ich bin der Meinung, hier irren Sie! (nicht nur, was den Paragraphen angeht)

    Im §275 Abs. 1c des SGB V steht wörtlich:

    \"Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. 2Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens [c=firebrick]sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung [/code] bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.\"

    Deshalb darf die KK bei einer neu erstellten Rechnung auch den MDK mit der Einleitung einer Prüfung beauftragen.


    Ich kann mir allerdings auch nicht vorstellen, mit welcher Begründung die KK die neue Rechnung von vornherein ablehnen will.


    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Schönen guten Tag Frau Maas,

    natürlich meinte ich den § 275 Abs 1c und ich meinte 6 Wochen nach Eingang der neuen Abrechnung.

    Ich habe es vermieden, dem Zitat von Herrn Schmitz zu widersprechen, ich wollte nur klarstellen, dass die Krankenkasse trotz vierjähriger Verjährung nur innerhalb von sechs Wochen nach (dem letzten) Rechnungseingang die Rechnung prüfen lassen können. Das erschien mit bei Herrn Schmitz nicht eindeutig (\"innerhalb dieser Frist\" könnte sich auch auf die Verjährungsfrist beziehen)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag, Herr Schaffert,

    dann habe ich Sie mißverstanden und bitte für die \"Korrektur\" um Entschuldigung.

    Auch Ihnen noch einen schönen Tag,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Ein herzliches Hallo auch aus Sachsen-Anhalt,
    ich kann mich den vorausgegangenen Erläuterungen nur anschließen :i_respekt: . Für jeden Sozialversicherungsträger regelt mindestens ein SGB neben dem SGB I + X den Leistungsrahmen etc. pp. Wenn z. B. im Falle der GKV im SGB V eine entsprechende Vorschrift bzgl. der Prüfungsfrist durch den MDK zu finden ist, dann gilt diese natürlich. Hätte der Gesetzgeber hier etwas anderes gewollt, dann wären Ausnahmen von der Regel aufgeführt. Zudem hilft auch manches Mal die Gesetzesbegründung weiter (Bundesratsdrucksache). Einen schönen (hier jetzt verregneten) Tag noch.[schild]Bis zum nächsten Mal..![/schild]

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Wenn die Prüfungsfrist für die Kassen nach § 275 Abs 1c nunmehr 6 Wochen beträgt (ab Rechnungsstellung), wie ist es dann für die KHs? Kann ich ab 1.4.07 aufgenommenen Patienten die Kodierung z. B. 6 Monate nach Rechnungsstellung ändern? § 275 Abs 1c gilt ja nur für KK und nicht für KHs.
    Demnach müsste ich die nachträgliche Änderung der Kodierung auch durchführen können, oder?

    Gruß
    Ordu

  • Guten Tag, Ordu Dr.,

    genau so ist es.

    Gruß,

    Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo zusammen,

    in Hamburg steht leider im Landesvertrag nach §112, dass Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang geltend gemacht werden können - und dass diese Frist auch für Krankenhäuser gelte. (§11 Abs. 2)

    Damit wären diese Fälle in Hamburg innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Rechnung neu abzurechnen. Dann dürfte es auch hier keine Probleme mit den Kassen geben. So wird es hier im Prinzip auch gehandhabt.

    Das zur Ergänzung des bisher Geschriebenen.

    Herzliche Grüße aus Hamburg,

    Innere Medizin / Medizincontrolling