Fallzusammenführung

  • Liebes Forum,

    Pat kommt mit HD Herzinsuffizienz zur stat. Aufnahme, während des Aufenthaltes Wechsel auf die chir. zur Hämorrhoidenoperation. Pat kommt innerhalb der OGV wegen Komplikation der Hämorrhoiden wieder.

    1. Fall DRG 902Z
    2. Fall DRG X62Z

    Der MDK möchte die Fälle zusammenführen.
    Meine Frage: Wie sehen sie diesen Fall und ist eine Fallzusammenführung von der HD abhängig?

    Gruß Lukas

  • Schönen guten Tag,

    ein Blick in die FPV hilft weiter:

    Zitat

    Fallpauschalenvereinbarung 2007 § 2 Abs. 3

    Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer [...] wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.


    einzige Bedingungungen sind die Wiederaufnahme innerhalb der OGV (in Ihrem Fall erfüllt) und die Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung. Hämmorrhoidektiomie ist wohl eine durchgeführte Leistung, bei Wiederaufnahme wegen einer Komplikation der Hämmorrhoidektiomie ist diese Bedingung wohl auch erfüllt. Hauptdiagnose oder DRG spielen bei dieser Konstellation keine Rolle!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Lukas,

    gemäss §2 Abs. 3 FPV ist eine Fallzusammenführung vorzunehmen, sofern eine Wiederaufnahme innerhalb der OGVWD wegen Komplikationen im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung erfolgt.

    Es wird also nicht auf die HD abgestellt -> M.E. sind die Fälle zusammenzuführen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Lukas,

    eine Fallzusammenführung ist mittelbar von den HD der beiden Aufenthalte abhängig, da diese ja Einfluss auf DRG und somit oGVwd und ggf. Partitionsabfolge oder Status \"Ausnahme von WA\" haben. Hier sehe ich jedoch nichts, was gegen einen FZ spricht. Spannend ist allerdings die Frage, welche HD man für den Gesamtfall wählt, da die 902Z natürlich ein deutlich höheres RG hat als die G26Z...

    MfG,
    B. Liebermann

  • Hallo da draußen,

    als HD ja doch wohl ganz ganz klar die Veranlassung des ersten unter die o.a. Vorschrift fallenden Fall.

    ;P

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Forum,

    ein ähnliches Problem:

    Patientin wird mit Flankenschmerzen aufgenommen und nach vier Tagen beschwerdefrei entlassen. Nebenbefundlich wurde sonografisch eine Ovarialzyste festgestellt. Da keine eindeutige Ursache für die Beschwerden gefunden werden konnte, wurde als HD R10.4 kodiert. (--> DRG G72B).

    Erneute Aufnahme 1 Tag nach Entlassung mit akutem Abdomen: Umgehende Operation und Exstirpation einer stielgedrehten Ovarialzyste (HD N83.5, DRG N25Z).

    Nun stellt sich (via KIS) die Frage der Fallzusammenführung, die zwar nach den Kriterien der FPV zunächst ausgeschlossen scheint (andere Basis-DRG, andere Partition, keine Komplikation einer durchgeführten Leistung) - es sei denn, man stellt darauf ab, dass die Beschwerden im 1. Aufenthalt bereits durch die (damals noch nicht komplett stielgedrehte) Ovarialzyste hervorgerufen wurden - und „nach Analyse...“ die HD für den 1. Aufenthalt ändert (in Ovarialzyste). Dann geriete man in die selbe Partition...

    Was tun?

    Bin für alle Einfälle und Kommentare dankbar

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Balling,

    \"nach Analyse\" bezieht sich explizit auf das Ende des stationären Aufenthaltes (siehe DKR D002). Wenn also am Ende des stationären 1. Aufenthaltes dem Symptom \"Schmerz\" keine ursächliche Erkrankung zugeordnet werden konnte, ist dies als HD zu nennen. Dass im 2. Aufenthalt dann eine Ovarialzyste zur Aufnahme führte hat nichts mit der \"Analyse\" im Sinne der DKR zu tun. Neuer Fall, neue Erkenntnis, aber nicht projizierbar auf ersten Fall.

    Natürlich mag man dann im Nachhinein die Ovarialzyste als Ursache der Schmerzen ansehen, dies spielt aber keine Rolle bezüglich der Kodierung. Die Dokumentation des ersten Falles und der (damals!) daraus gezogenen Schlüsse ist hier einzig relevant.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,
    hallo zusammen,

    man sagt ja immer, die Beurteilung eines Falls erfolgt \"nach\" Analyse UND wenn alle Befunde vorliegen! So kommt es ja auch vor, dass histologische Befunde eintreffen, wenn der Pat. schon entlassen wurde und sich die Diagnose und damit die DRG noch mal ändert.
    Könnte man es hier nicht ähnlich sehen? Die OP beim 2. Aufenthalt legt die Diagnose Ovarialcyste auch für den 1. Aufenthalt sehr nahe = Verdachtsdiagnose.
    Nur so eine Idee und die Begründung einer \"gefühlten\" FZF ;)

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Riol,

    die nach Entlassung eingehenden Befunde werden ebenfalls explizit in den DKR beschrieben. Wenn also so ein Fall vorliegt, ist entsprechend zu handeln.
    Das hat aber nichts mit diesem Fall hier zu tun. Wenn die Ihrem Beitrag zugrundeliegende Idee korrekt wäre, wären alle Formulierungen hier überflüssig und zu ersetzen durch beispielsweise: \"Was zu irgendeinem Zeitpunkt als Erkenntnis zu einem stationären Fall zuordbar ist, ist bei dessen Kodierung zu berücksichtigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Patient noch stationär oder bereits entlassen ist.\"

    Genausowenig kodiert ja eine (einen Patienten mit für sie nicht zuordbaren Symptomen) verlegende Klinik eine Erkrankung, die erst die aufnehmende Klinik diagnostizieren konnte, auch wenn diese Information durch die aufnehmende Klinik übermittelt wird.

    Die DKR sind Formalien und entsprechend zu verwenden. Dass medizinisch hier der Sachverhalt retrospektiv entsprechend gewertet werden kann, hat darauf keinen Einfluss.

  • Schönen guten Tag Riol,

    mit den \"nach Entlassung eingehenden Befunden\" verhält es sich schon deshalb anders, als in diesem Fall, weil diese Befunde ja während des Aufenthaltes erhoben wurden und lediglich deren Ergebnis erst nach Ende der Behandlung einttrifft. Diese Regelung macht auch Sinn, weil es ja beispielsweise keinen Unterschied machen darf, ob z. B. eine Pathologie am Hause ist, die Befunde noch am gleichen Tag herausgibt, oder ob der Befund von einem externen Gutachter erst nach vier Tagen eintrifft.

    Die zur Diagnose führende Operation fand im vorliegenden Fall jedoch erst im zweiten Aufenthalt statt. Daher kann deren Erkenntnis für den ersten Aufenthalt nicht verwendet werden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,