Gutachten???? Wozu den das ???

  • Hallo Forum,

    ich kann den e-mail-Eingang von soeben NICHT für mich behalten...

    Zitat

    Sehr geehrter Hr. Flöser,

    leider ist es uns nicht möglich, Ihnen das MDK Gutachten zukommen zu lassen, da wir aus Datenschutzgründen diese nicht mehr versenden dürfen.
    Bitte wenden Sie sich an den MDK XXXXXXX

    Da bleibt mir die Spucke weg....

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,

    diese Antwort ist uns bekannt, aber leider vom MDK (ohne Datenschutzgründe).
    Erst die Bitte an die KK, uns das GA zukommen zu lassen, da wir sonst den Fall
    nicht bearbeiten können und unser Anwalt das SG einschaltet, fruchtete und
    wir bekahmen noch am gleichen Tag per Fax das Gutachten.

    Schönes WE!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo,

    ich verstehe Ihre Erregung nicht so ganz:

    Zitat


    § 277 SGB V

    Der Medizinische Dienst hat den [...] Leistungserbringern [...] das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen.

    Er ist befugt, den [...] Leistungserbringern [...] die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen


    Wenn Sie den Datenschutz ernst nehmen und Krankenkassen regelmäßig (und durchaus zu Recht) auf die gesetzlichen Vorgaben zur Übersendung von Unterlagen hinweisen, sollten Sie diese Mail mit ein wenig Gelassenheit und Neutralität zur Kenntnis nehmen. Es ist die glasklare Konsequenz aus dem Gesetz.

    Vielleicht hat es der MDK der Kasse untersagt (weil er allein entscheiden kann, ob er dem Leistungserbringer lediglich das Ergebnis der Begutachtung mitteilt oder aber das gesamte Gutachten zur Verfügung stellt), vielleicht auch die Aufssichtsbehörde, ein Datenschutzbeauftragter oder sogar der Versicherte (der der Übersendung widersprechen kann).

    Es mag Sie wurmen, aber Sie haben nach dem Gesetzeswortlaut - an den wir uns doch alle halten sollen - keinen Anspruch auf ein Gutachten, sondern nur auf eine Ergebnismitteilung, und das ausschließlich gegenüber dem MDK!

    (Trotzdem) ein schönes Wochenende... :d_zwinker:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag ToDo,

    nach dem Wortlaut des Gesetzes gebe ich Ihnen Recht. allerdings regelt beispielsweise der hessische Landesvertrag nach § 112 SGB V, dass das Krankenhaus \"den Bericht über die Begutachtung\" erhält.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo ToDo,

    es besteht kein Grund zur Aufregung.
    Wie soll aber ein Krankenhaus Stellung nehmen zu einem Gutachten, welches Ihm verweigert wird ?
    Geht wohl kaum.
    Richtig ist, das der MDK dem KH das Gutachten zukommen lassen muß.
    Allerdings finde ich die Datenschutzgründe etwas weit hergeholt, da ja der Leistungserbringer, das KH, den Patienten besser kennt als KK und MDK.

    Allen einen schönen 2. Advent und schönen Feierabend heute!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Liebes Forum,

    man muß wohl mal definieren, was das \"Ergebnis\" der Begutachtung eigentlich ist. Keinesfalls ist hier ein \"Nein, ND XYZ wird nicht anerkannt\" ausreichend, wie vielleicht der ein oder andere Teilnehmer meint. Eine entsprechende substantiierte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt muß schon dargelegt werden, insofern wäre m. E. das Ergebnis gleichzsetzen mit dem Gutachten bzw. den relevanten Ausführungen hieraus.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke, hallo Forum,
    ich glaube, hier wird das Pferd vom Schwanz her aufgezäumt. 8o

    Der MDK soll doch im Dialog mit dem behandelnden Arzt die Kodierung bzw. Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung prüfen. Wenn er in dieser Funktion zu einer gutachterlichen Beurteilung kommt, müsste dieses Urteil doch zunächst einmal für die leistungsrechtliche Entscheidung der KK ausreichen.

    Die Unsitte, dass medizinische Befund- und Verlaufsdaten im Gutachten der KK mitgeteilt werden, höhlt m.E. die ärztliche Schweigepflicht aus. Während 99% der KK, deren Mitarbeiter fast ausschließlich Sozialversicherungsfachangestellte :d_pfeid: sind, mit den medizinischen Befunden wenig anfangen können, verlangt eine große KK detaillierte Angaben zu Befunden und Verläufen, weil sie sich sog. Beratungsärzte :t_teufelboese: halten, die natürlich in der Lage sind, sich selbst ein Bild von der Behandlung zu machen.

    Dabei gehen sie häufig vor wie die orientalischen Aufpasser in Geminschaftseinrichtungen von Frauen, die selber nicht tätig werden können, aber natürlich immer genau wissen, wie es geht. :rotwerd:

    Die \"substantiierte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt\" muss allenfalls vor einem Gericht dargelegt werden, wenn berechtigte Zweifel an der Darstellung des Sachverhaltes bestehen.

    Ich wäre als GKV-Versicherter und noch mehr als Privat-Versicherter zunehmend zurückhaltend mit Angaben zu vermeintlichem \"Risikoverhalten\" gegenüber meinem behandelnden Arzt :rotwerd: , da die \"Schweigepflicht-Aushöhlungspraxis\" m.E. nicht mehr mit schutzwürdigen Interessen kompatibel ist.
    Ich wundere mich schon lange :d_gutefrage: , dass der Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragte :d_neinnein: diese MDk-Praktiken mit ansieht bzw. zulässt.

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Sehr geehrter Herr Heller,

    mir ist nicht ganz klar, worauf Sie hinauswollen. Wenn der MDK mit mir bzw. unseren Ärzten einen Fall im Dialog prüfen würde und ggf. sich dann dazu äußerte, warum dieses oder jenes nicht anerkannt wird, stimme ich Ihnen zu.

    Gleichwohl, und das wissen Sie sicherlich auch, läuft es in der Praxis eben anders. Und dann möchte ich gerne wissen, wie das Ergebnis zustandegekommen ist, um im Zweifelsfall ergänzende Angaben zu machen bzw. auf den einen oder anderen Punkt hinweisen zu können, der möglicherweise der Aufmerksamkeit des Gutachters entgangen ist.

    Grundsätzlich spielt es für mich keine keine Rolle, ob das Gutachten durch die Hände eines Sachbearbeiters gegangen ist oder nicht, das ist Sache der Kasse und des MDK. Sofern ich aber nur ein Ergebnis erhalte, das \"Nein\" lautet, kann keine inhaltliche Auseinandersetzung stattfinden, das ist ja wohl nachvollziehbar. Daß dies dann gleich zu einer Klage führen müßte, wäre die Konsequenz, aber nicht hilfreich.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Sehr geehrter Herr Heller,

    darf ich Sie einmal fragen, was Sie in diesem Gesundheitssystem möchten? Möchten Sie praxisorientierte Arbeitsweisen? Dann ist der Datenschutz sicherlich auf allen Seiten hinderlich, denn Sie sollen nicht nur im Dialog mit dem MDK, sondern auch partnerschaftlich mit der Krankenkasse auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§ 12 und § 39 SGB V) hinwirken!

    Wollen Sie aber - ungeachtet der Sinnhaftigkeit im Einzelfall - die geltenden Gesetze beachten und das System respektieren, in dem wir leben, arbeiten und uns ggf. auchg strafbar machen können, dann akzeptieren Sie, dass es auf allen Seiten unnötige Hürden gibt!

    Und an alle anderen:

    Ich habe den § 277 SGB V weder formuliert, noch im Bundestag/-rat beschlossen, noch habe ich seinen Inhalt in meinen Beiträgen auch nur im Ansatz gutgeheißen. Ich möchte mich nur nicht an verschiedenen Stellen gegen den permanenten Vorwurf schützen müssen, bestehende Gesetze unterwandern zu wollen, Recht zu beugen und was weiß ich was. Ich möchte manchem mit solchen Beiträgen einfach nur den Spiegel vorhalten.

    Und zur Praxis - insbesondere nochmal Herr Heller:

    In den mittlerweile 16 Jahren, in denen ich als \"Sofa\" arbeite und so manchem Versicherten eine Einverständniserklärung bzw. Schweigepflichtsentbindung \"abringen musste\", habe ich doch in nahezu 100 % der Gespräche feststellen dürfen, dass die Versicherten eher verwundert waren, dass ihre Krankenkasse so wenig über ihre Behandlung weiß und wissen darf, da \"Sie das Ganze doch schließlich bezahlen\". Vielleicht sollten Sie sich als emotional befangenen Teil des Gesundheitswesens nicht als repräsentativen Versicherten darstellen!

    Keiner der mehreren Hundert Versicherten hat mir im Laufe der Jahre seine Einwilligung versagt und allerspätestens im sozialgerichtlichen Verfahren haben Ihre ganzen Bestrebungen zur Wahrung des Datenschutzes und Ihre Ängste vor dem Strafgesetzbuch ohnehin ihre Grenze erreicht, da wir dann als Prozessbeteiligter - gesetzlich legitimiert - vollumfängliche Akteneinsicht haben!

    Und nu???

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Herr Blaschke, hallo To Do,
    ich bin jetzt seit gut 23 Jahren als Arzt tätig und mir wurde immer in dieser Zeit die Wichtigkeit und Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht, die ja fast so umfassend wie das Beichtgeheimnis war (und ist?), eingetrichtert.
    Ich kann mich noch gut daran erinnern, welche strafrechtlichen Konsequenzen einem angedroht wurden, wenn man nur ohne konkrete Einwilligung des Patieten einem Angehörigen des Patienten die Diagnose oder einen Befund mitteilte.
    Vor etwa 12 Jahren hatte ich eine Diskussion mit Prof Klusen (Vorstand TK) darüber, ob die Kassen nicht Abrechnungsdaten für die Qualitätssicherung nutzen dürfen. Dies wurde von ihm mit der Begründung zurückgewiesen, dass KK die Daten lediglich direkt zur Abrechnung verwenden dürfen und anschließend diese vernichten müssen. und diese Daten enthielten keinerlei Befunde o.ä.
    Soweit ich weiß, ist die weitere Verwendung von §301-Daten erst mit dem Inkrafttreten des GKV-WSG geregelt.
    Ich kann nicht verstehen und sehe hierzu keine Legitimation in der Gesetzeslage, dass die Vorschriften des StGB heute auf einmal ihre Bedeutung verloren haben sollten.

    Wenn ein MDK-Kollege die Möglichkeit hat, vor Ort die gesamt Behandlungsdokumentation einzusehen und mit dem behandelnden Arzt darüber diskutieren kann, ob eine Erkrankung einen Ressourcenverbrauch hatte oder nicht, oder ob die Verweildauer angemessen war, dann sehe ich nicht ein, warum das \"Gutachten\" (das eigentlich keine kriterien eines Gutachtens erfüllt) mehr enthalten sollte als die Aussage, ob die übermittelten Daten richtig sind oder nicht.
    Ich sehe hier keine Begründung, warum ich schutzwürdige Daten eines Patienten, die nicht einmal Angehörigen oder Kollegen, solange ich nicht dazu beautragt bin, mitgeteilt werden dürfen, der Krankenkasse mitteilen soll.

    Wenn Sie nach dem Sinn des Ganzen fragen, darf ich Sie vielleicht mal an den sogenannten \"Memminger Prozeß\" erinnern, bei der nur zur Befriedigung einer Steuerbehörde in der Öffentlichkeit das \"Illegale\" Abtreibungsverhalten von Hunderten von Frauen breitgetreten wurden.
    Hier wurden -wiederum in der Presse - hinterher Schicksale dieser Frauen geschildert, die Güterabwägung völlig außen vorgelassen haben.

    Derzeit passiert -außerhalb der GKV- Beachtenswertes hinsichtlich der Auskunftslage.
    Privatversicherer zahlen ihren Versicherten nur einen Teil der Arztrechnung aus und behaupten, die Rechnung sei nicht korrekt und bieten an, gegen Schweigepflichtsentbindung sich um die Prüfung der Abrechnung zu kümmern. Der unbedarfte Patient unterschreibt die Blanko-Vollmacht. Der Versicherer behauptet gegenüber dem Leistungserbringer, die Rechnung sei unrichtig und solle von ihr überprüft werden. Wobei die Versicherung nicht etwa Auskunft über den einen oder anderen Sachstand fordert, sondern häufig Kopien mehr oder weniger kompletter Behandlungsunterlagen fordert.
    Wenn man nach der Begründung fragt, werden ganz abstruse Fragestellungen genannt.
    Bei einer Sectio sollte überprüft werden, ob der Kaiserschnitt überhaupt notwendig war und ähnliches.

    Ich sehe in den Anfragen solcher Versicherer die versteckte Absicht, Sachverhalte wie z.B. nicht angegebene Vorerkrankungen zu entdecken, die ihn gänzlich von der Leistungspflicht befreien. Welche Konsequenzen solche Auskünfte ggf. für einen Beamten haben können, kann man sich ausmalen.
    (Verlust des Beamtenstatus, der Altersbezüge etc.)

    Natürlich haben 99% der Versicherten nichts zu verheimlichen. So sieht das auch Herr Schäuble, der den Freibrief haben möchte, sich auf jedem deutschen Computer nach Terroristen umschauen zu dürfen.
    Halten Sie das auch für eine \"praxisorientierte Arbeitsweise\"? ToDo?

    Oder hätten Sie lieber, dass das BKA erst ein Gericht von der Notwendigkeit der Ausspionierung überzeugen muss, bevor derart in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird?

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken