Erneute Aufnahme am selben Tag

  • Hallo Herr Selter,

    dass dies in der Akte steht ist doch selbstverständlich. Ich meinte die „Dokumentation“ im KIS.

    Wenn ich mir jetzt für solche Fälle, wo ich nur schaue, ob Pat. zum Zeitpunkt in KH war oder nicht (Kontrolle der Transportkosten) noch jedes Mal die Akte besorgen muss, habe ich nichts anderes mehr zu tun.

    Wir hatten in der Vergangenheit, häufiger dieses Problem da wir häufig wegen Herzkatheter-Leistungen verbringen bzw. verlegen. Es war anhand der EPA somit sehr schwer nachvollziehbar, ob der Patient jetzt noch in unserem Verantwortungsbereich befand, oder ob der Pat. regelhaft entlassen wurde, da wir dauernd das Entlassdatum geändert haben

    Wir sind dazu übergegangen das Entlassdatum nicht mehr zu verändern (außer es ist falsch) und 2 Fälle anzulegen, welche wir ggfs. dann zusammenführen.

    Gruß
    S.Lindenau

    • Offizieller Beitrag

    Herr Lindau!

    Ich dachte aus dem Augenwinkel bei Ihrem Namen in der linken Box das Venuszeichen gesehen zu haben, aber da hatte ich mich wohl geirrt. Sorry!

  • Lindau = Stadt am Bodensee und die ist weiblich (kicher, kicher)

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Forum,

    ich habe zur o.g. Problematik (Erneute Aufnahme...) mal eine Frage.

    Zum Sachverhalt: Pat. wird am Sinus Pilonidalis operiert und am 6. Behandlungstag bei Wohlbefinden und Schmerzfreiheit (b.Bed. orale Med.) entlassen. Am Entlassabend stellt sich dieser Pat. in der NA wieder vor mit nicht beherschbaren Schmerzen. WA und zunächst i.v. Schmerztherapie und dann weiter oral, Wundmanagement etc. für dann nochmal 8 Behandlungstage. Somit 2 DRG ohne WA Potential lediglich wegen Komplikationen.

    Nun meine Frage: Ist dies eine Komplikation die in den Verantwortungsbereich des KH fällt oder nicht. MDK meint FZ wegen Komplikationen. Verweildauer, Fehlbelegung wird zumindest bis jetzt nicht bemängelt.

    Wie sieht sehen das die Teilnehmer, ich bin mir unsicher.

    Viele Grüße aus Sachsen

    M.Preißer

    Martin Preißer

  • Guten morgen,

    Verantwortungsbereich hin oder her, der Patient kommt mit starken Schmerzen nach einer OP, daher würde ich die Fälle zusammenfassen.

    Um dem Verantwortungsbereich gerecht zu werden: eine suffiziente Schmerztherapie gehört zur Behandlung nach einer OP.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Hr. Preißer,

    mit der Formulierung \"Komplikationen die in den Verantwortungsbereich des KH fallen\" will man diejenigen Fälle von einer Fallzusammenführung ausschließen, bei denen eine Komplikation auf die mangelnde Compliance des Versicherten, insbesondere auf vorzeitige Entlassung auf Wunsch des Patienten zurückzuführen ist. Darüber hinaus sollten Fallzusammenführungen ausgenommen werden, wenn z. B. die zwischenzeitliche Behandlung eines anderen Arztes oder KH die Komplikation verursacht hat. Ist die Kompl. z. B. darauf zurückzuführen, dass der Pat. die Medikamente entgegen der Anweisung des KH-Arztes falsch einnimmt, oder steht sie im Zusammenhang mit der Behandlung durch den Vertragsarzt nach Entlassung aus dem KH, fallen diese Komplikationen nicht in den Verantwortungsbereich des KH und sollen somit keine Fallzusammenführung auslösen.

    Alle anderen Fälle, in denen sich eine Komplikation im Zusammenhang mit der Leistung des KH, also im Zusammenhang mit der dortigen Behandlung ergibt, fallen in den Verantwortungsbereich des KH und somit unter die Wiederaufnahmeregelung des § 2 Abs. 3 FPV 2008.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere Einsprungsprinz!

    Lieber Einsparungsprinz, Ihnen ist doch wohl klar, dass es sich bei Ihren Ausführungen um eine Interpretation des Vereinbarungstextes handelt, der so meines Wissens nicht gemeinsam von der Selbstverwaltung erklärt ist.

    Tendenziell würde ich Ihnen auch Recht geben, insbesondere was die auszuschließenden Fälle betrifft. Ich halte dies jedoch nicht für abschließend, d.h. Ihre Formulierung \"alle anderen Fälle...\" würde ich so nicht stehen lassen. Es ist aus dem Vereinbarungstext klar zu erkennen, dass nur die Fälle, die in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, zusammenzuführen sind. Aus dieser Formulierung geht auch hervor, dass letztlich die Verantwortung des Krankenhauses nachzuweisen ist. Problematisch ist allerdings die Abgrenzung und Definition von Verantwortungsbereich und die Versuchung darin ein \"Verschulden\" zu implizieren.

    Zum konkreten Fall:

    Zwei Fragen müssten meines Erachtens geklärt werden:

    Wie war der Entlassungsbefund (unter welcher Therapie)? Z. B. hat der Patient bei Entlassung noch über Schmerzen geklagt oder hat er bis zur Entlassung hochdosierte Schmerztherapie erhalten?

    Wie hat sich der Patient zwischen Entlassung und Wideraufnahme verhalten? Es kann ja durchaus sein, dass er Dinge getan hat, deren er sich in der Woche des Krankenhausaufenthaltes entsagen musste und die seiner Wunde nicht so gut taten.

    Ich jedenfalls sehe hier primär keine Verantwortung des Krankenhauses.

    Im Übrigen zeigt dieser Fall, dass es durchaus einen großen Unterschied zwischen Krankenhaus und zu Hause in Bezug auf die Schonung gibt und dieser Unterschied durchaus Konsequenzen haben kann, die letztlich teurer sind, als wenn der Patient noch stationär geblieben wäre (Dann wären allerdings der gleiche MDK, der jetzt die zusammenführung fordert, gekommen und hätte die Verlweildauer in Frage gestellt)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Ebenfalls einen schönen guten Tag, diesmal besonders an Herrn Schaffert,

    die immer wieder von KH-Seite geäußerte Befürchtung, Kassen und medizinische Dienste könnten Komplikationen und \"Verschulden\" in eine zu große Nähe bringen, möchte ich entkräften!

    Komplikationen oder komplizierte Verläufe von Erkrankungen entwickeln sich oft schicksalhaft auch bei fachgerechter Behandlung - das ist auch \"der anderen Seite\" bekannt.

    Wir diskutieren auf dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 FPV 2008 nicht über Schuld sondern Vergütung! Bei der Kalkulation der Fallpauschalen durch das INEK werden auch komplizierte Fälle (oder eben Fälle mit Komplikationen) in die Ermittlung des pauschale Entgelt einbezogen.
    Rechnet ein KH nun nur unkomplizierte Fälle ab (weil es qualitativ so hochwertig arbeitet oder bei WA so geschickt codiert oder argumentiert), dann ist die Erlöslage gut.
    In der letztgenannten Konstellation kommte es dann aber \"naturgemäss\" zu einem Interessenkonflikt mit den Kostenträgern.

    Um nun noch ein Wort zum konkreten Fallbeispiel zu verlieren: Mutmaßungen über Fehlverhalten der betroffenen Patienten sollten nicht zu phantasievoll werden - Fakten, die im Aufnahmebogen dokumentiert werden, sind hilfreicher!

    Viele Grüße!

    [f3][c=blue]Dr. Annette Busley[/c][/f3]
    Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

    [f3][c=blue]MDS[/c][/f3] Medizinischer Dienst des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
    Telefon: 0201 8327-288
    E-Mail: a.busley@mds-ev.de