Ambulante Eingriffe, nicht als AOP abrechenbar

  • Hallo Herr Horndasch,
    das mit der \"medizinischen Notwendigkeit\" hab ich auch schon erlebt. Dann ist die KÜ für die Katz und der Pat. muss nochmal hin.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo,

    ich hätte folgende Frage.

    Bei der Entfernung eines Lipoms wird der OPS 5-895.2- verwendet der aber nicht im AOP Katalog gelistet ist.

    Wie soll man hier nun vorgehen?

    Stationär aufnehmen und abrechnen? Was tun wenn die Kasse dann eine ambulante Abrechnung fordert? Auf die stat. Erbringbarkeit verweisen?

    oder

    Ambulant erbringen und abrechnen? Der OPS lässt sich aber nicht ambulant abrechen.

    Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen, da wir immer wieder das Problem haben.

    Vielen Dank!

  • Guten Tag,

    an den / die niedergelassenen Kollegen verweisen, die können das erbringen und abrechnen. Ambulant vor stationär ist die Devise. Und wenn Sie es trotzdem erbringen, auch wenn Sie es nicht dürfen machen Sie sich evtl. strafbar.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    ich muss hier noch einmal nachfragen, da ich etwas irritiert bin.

    Auch wenn der OPS nicht im AOP gelistet ist, darf die Lipomentfernung, unabhänig von Größe und Lokalisation, nicht im stat. Setting erbracht werden?

    Viele Grüße!

  • Hallo Herr G.,

    sie müssen erklären können, dass es grundsätzlich medizinisch notwendig war das Lipom zu operieren (da ist die Kasse auch schnell bei "kosmetisches Problem") und dass es unbedingt unter stationären Bedingungen / Überwachungen sein musste (ND etc.).

    Bei einem Lipom würde ich immer vorher den Pat. zur Kasse bzgl. einer KÜ schicken...

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo Herr Horndasch,

    ich muss hier noch einmal nachfragen, da ich etwas irritiert bin.

    Auch wenn der OPS nicht im AOP gelistet ist, darf die Lipomentfernung, unabhänig von Größe und Lokalisation, nicht im stat. Seeting erbracht werden?

    Viele Grüße!

    Das ist ja genau nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahrensweise. Nur weil es nicht im AOP-Katalog steht, steht es ja nicht automatisch im StOP-Katalog (;-p). Die Gastroskopie steht ja auch nicht im AOP-Katalog. Erbringen Sie alle Magenspiegelungen (ohne weitere Maßnahmen, ohne Komorbiditäten) stationär? Wohl eher nicht.

    Es gibt Dinge, die können ermächtigte und solche Ärzte mit Kassenarztsitz ambulant (im Reinraum?) erbringen. Das dient ja mit auch zum Schutz der der niedergelassenen Ärzte. Und das sage ich nicht weil ich das gut finde.

    Wir haben schon für die Implantation von 3-Kammer-Schrittmachern, die "Hip-in-a-day" oder aktuell die Kardioversion die fehlende stationäre Indikation oder die fehlende Integration in stationäre Abläufe sozialmedizinische bescheinigt bekommen. Diese stehen alle nicht im AOP-Katalog, aber auch nicht im EBM oder sonstigen nicht-stationären Tarifwerken (GOÄ ausgenommen). Aber das war ja schon immer Aufgabe der Abrechnung das mit den Kostenträgern zu einen.

    Es wäre so viel einfacher. Die Kardioversion hat es jetzt in den EBM geschafft. Jetzt müssen nur noch die Krankenhausärzte verstehen, dass es nicht mehr ihr Job ist, wenn keine Kontextfaktoren oder einen fallindividuelle medizinische Begründung vorliegen.

    Im übrigen dürfen sie, bei Vorliegen von Gründen (Kontextfaktoren, etc.), immer stationär tätig werden. Selbst wenn sich nicht ein einziger OPS im Fall befindet.

  • Hallo Herr Horndasch, hallo Herr Zierold, hallo Herr Buettner,

    vielen Dank für ihre Erläuterungen.

    Jetzt verstehe ich den Zusammenhang und kann dies auch so an die Krankenhausärzte kommunizieren.

    Viele Grüße!

  • Kardioversion im EBM,

    ok müssen wir also jetzt den vom Kardiologen geschickten Patienten an den Kardiologen zurückschicken, weil er das ja selber machen müsste(kann er ja jetzt abrechnen)? (es sei denn man hätte eine entsprechende Ermächtigung, aber gegen eine solche haben ja die ambulanten Kollegen/KV ja auch oft was dagegen...)

    Eigentlich müsste man schon auf den Einweisungscheinen primär Kontextfaktoren fordern, sonst denken die Patienten nachher auch was das hier alles für Idioten sind...

    MfG

    rokka

  • Guten Morgen,

    die Idee mit der" primären Forderung von Kontextfaktoren auf Einweisungsscheinen" finde ich ausgezeichnet! :/ Wo wäre diese Innovation eigentlich zu beantragen?;)

    Gruß Attila

  • Ich würde sogar so weit gehen, dass die niedergelassenen Mediziner gezwungen sind ein gewisses Spektrum der Leistungen ihres Fachs auch zu erbringen (welches wäre zu definieren). Ich habe einen Neurologen hier in der Nähe der keine Liquorpunktionen durchführen möchte, dies aber vom Krankenhaus verlangt.

    Als Krankenhaus habe ich meist weder einen neurologischen Arztsitz, noch eine Ermächtigung, die das umfasst. Und rein vorstationär oder gar vollstationär ist das ja auch nicht.

  • Hallo,

    das BSG hat in seiner grenzenlosen Weisheit in einem ähnlichen Zusammenhang formuliert:

    Ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass der Vertragsarzt pflichtwidrig die notwendige vertragsärztliche Diagnostik nicht ausgeschöpft hat, sodass das Krankenhaus den Versicherten zumutbar und kunstgerecht hierauf verweisen kann, hat das Krankenhaus hiernach zu verfahren und eine vorstationäre Abklärung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit abzulehnen. In einem solchen Fall kann das Krankenhaus keine vorstationäre Vergütung beanspruchen (vgl BSG SozR 4-2500 § 115a Nr 4 RdNr 25 mwN, auch für BSGE vorgesehen).


    Was ist zumutbar und kunstgerecht?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch