Keimangabe ja oder nein?

  • Hallo Forum,

    ich habe dann wieder eine Frage.
    Wenn bei einem Patienten vor aufnahme im Hospital ambulant eine Keimbestimmung im Urin gemacht wurde und B96.2 gefunden wurde, kann ich dann den Kode auch für den stationären Fall angeben? Also Harnwegsinfekt mit Keim? Der Patient bekam die Prostata entfernt und hat auch präoperativ Antibiotikum bekommen. Die Prostata war nach histologischer Begutachtung entzündlich verändert.

    Danke für eure Stellungnahmen!

  • Hallo K200,

    den Harnwegsinfekt mit Keim welcher ambulant bereits diagnostiziert wurde, dürfen Sie kodieren da das Patientenmanagement durch therapeutische Maßnahmen (Gabe von Antibiotikum) beeinflusst wurde. Eines der Kriterien der DKR D003d wurde somit erfüllt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen,

    wenn der Patient \"routinemäßig\" bei jedem Eingriff ein Antibiotikum erhält auch unabhängig von einem Keimbefund, ist die Sache fraglich, oder?

    Mit Gruß

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo Riol,

    bei routinemäßiger Gabe bzw. reiner \"prophylaxe\" (fehlende Diagnostik, ohne Keimnachweis etc.) halte ich eine Kodierung nicht für gerechtfertigt.

    Als Ausnahme sehe ich z. B. eine sofort notwendige \"blinde\" Antibiose bei zweifelsfrei nachvollziehbaren klinischen Symptomen z. B. Dysurie mit hohem Fieber. Die Kodierung des Harnwegsinfekts wäre meiner Ansicht nach hier nachvollziehbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen,
    eine ambulant erbrachte Leistung (Keimbestimmung in die Gruppierung einfließen zu lassen halte ich für fraglich.
    Den Aufwand mit der antibiotischen Therapie für obigen Fall könnte man auch dem Harnwegsinfekt zuordnen.
    Propylaktische Maßnahmen (Antiobiose vor dem Eingriff) werden nach DKR nicht kodiert.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Guten morgen,

    wenn bei Ihnen im Haus ein HWI prästationär festgestellt wird und die spezifische Therapie während des stationären Aufenthaltes (weiterhin) durchgeführt wird, spricht m.E. nichts dagegen den HWI inkl. Keim zu kodieren.

    Siehe D003d und D012f Tabelle zwei. Vorraussetzen würde ich aber immer, dass die Therapie sich auf den HWI und den festgestellten Keim bezieht.

    Prophylaktische Maßnahme im Sinne einer Single-Shot-Antibiose prä OP würde ich auch nicht in die Kodierung nehmen.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Zitat


    Original von Lupus:

    eine ambulant erbrachte Leistung (Keimbestimmung in die Gruppierung einfließen zu lassen halte ich für fraglich.

    Hallo Lupus,
    es handelt sich um eine vorstationär erbrachte Leistung, die gemäss den geltenden Regeln dem stationären Bereich zugeordnet wird (hinsichtlich Kodierung und Gruppierung). da würde ich doch einen kleinen - auch sprachlichen - Unterschied zum rein ambulanten Bereich machen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo alle miteinander,

    genau hier liegt die Lösung:
    war es vorstationär zur Vorbereitung- dann gehen die Prozeduren, Diagnosen ein, wenn es zufällig am Haus ambulant war- Ermächtigung, Notfall oder so, dann würde ich den Keim nicht mit einbeziehen.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo,

    ich bin der Meinung wenn die spezifische Behandlung des \"auswärts\" diagnostzierten Keimes fortgesetz wird, ist dessen Kodierung berechtigt.
    Ich vergleiche dies mit Patienten die in die Klinik verlegt werden mit entsprechenden \"Keim\" Krankheiten, dann führt man doch auch die Behandlung weiter oder stellt sie um oder.... und der Keim wird kodiert.

    Oder bin ich auf dem Holzweg? ?(

    Viele Güße

    M.Preißer

    Martin Preißer

  • Hallo Herr Horndasch,

    die Antwort dazu hat auch Herr Neiser dargelegt.
    \"Wenn bei einem Patienten vor aufnahme im Hospital ambulant eine Keimbestimmung im Urin gemacht...\"
    Sicherlich sollte zwischen amb. und vorstationär differenziert werden.

    Es wird der Harnwegsinfekt weiterbehandelt- der Aufwand zur Kodierung ist gegeben.
    Ob die ambulant erbrachte Leistung der Keimbestimmung obligat ebenfalls anzugeben ist, konnte ich in den DKR leider nicht finden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Hallo,

    ich verstehe den Grundsatz der Diskussion nicht.
    Wenn eine (bekannte) Krankheit behandelt wird, wird sie kodiert. Wenn es einen alleinigen Kode gäbe für HWI mit Erreger, würden wir diese Diskusion m.E. nicht führen.
    Und in diesem Fall ist die Diagnose halt nur über einen Kombi- Code darstellbar.

    Viele Gruesse,

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"