Hallo Forum,
ein Dauerbrenner ist immer wieder die Frage, ob die Kodierregel D002 bezüglich der \"konkurrierenden Hauptdiagnose\" im Einzelfall zutreffend ist oder nicht.
Ich möchte auch einen Fall beitragen, den ich in dieser Konstellation mit der \"Suchfunktion\" nicht gefunden habe.
Fallbeschreibung:
Ein 50 jähriger schwer dementer Patient (Down Syndrom), der nicht sprechen oder sich sonstwie gezielt äußern kann, wird vom Notarzt mit dem V.a. eine Hüftgelenksluxation bei Z.n. DHS vor einem Monat eingeliefert.
Der Verlauf war damals schon kompliziert mit Infektion etc.
Der Patient hat aktuell nur geschrien und war unruhig. man hat dies auf Schmerzen an der operierten Hüfte geschoben.
Sowohl Röntgenbild als auch weitere Untersuchungen in Narkose einschließlich Gelenkpunktion ergaben allerdings keinen Hinweis auf Pathologie in diesem Bereich.
Allerdings fiel schon beim Aufnahme-Labor eine Anämie mit Hb von 7,3 g/dl und eine Niereninsuffizienz mit einer GFR von 21,6 ml/min bei einem Krea von 3,24 mg/dl auf.
Da an der Hüfte keine Diagnose zu stellen war haben wir die Niereninsuffizienz, die natürlich auch behandelt wurde, zur Hauptdiagnose gemacht.
Der MDK (Chirurg) besteht besteht darauf, dass die Niereninsuffizienz allenfalls Nebendiagnose sein könne und macht in seinem Gutachten die F71.9 Nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung:Deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert zur Hauptdiagnose.
Auch die Anämie, die mit zwei Erythrozytenkontentraten behandelt wurde, wird alternativ nicht als Hauptdiagnose akzeptiert.
Generell mache ich die Beobachtung, dass MDK-Kollegen mit chirurgischer Ausbildung Schwierigkeiten in der Bewertung von internistischen Krankheitsbildern haben und diese keinesfalls als Hauptdiagnose zulassen können.
Dies trifft in der Regel aber auch für die behandelnden chirurgischen Kollegen zu, die häufig internistische Erkrankungen gänzlich ignorieren.
Für mich ist der Text der Kodierregel:
Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der
Hauptdiagnose entsprechen
Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, Untersuchungsbefunden und/oder
der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und
ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, muss
vom behandelnden Arzt entschieden werden, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-
Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die
für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat. Hierbei ist es
unerheblich, ob die Krankheiten verwandt sind oder nicht.
so auszulegen, dass der behandelnde Arzt (nicht der MDK) entscheiden kann, welche Diagnose in diesem Fall Hauptdiagnose wird.
Ich bitte um Diskussion :d_niemals: :d_neinnein: :d_gutefrage: :sterne: