Rechnungskürzung durch PKV

  • Moin,

    habe eine Frage.

    Eine PKV hat bei uns in einem Fall die Rechnung gekürzt, da der OPS Kode angeblich nicht nachvollziehbar sei.

    An sich kann man zähneknirschend sagen:\"Na gut ist halt PKV\", wenn es sich nicht um eine erweiterte Hemicolektomie handeln würde. Und da es ja einfacher ist, wurde nicht von der G02Z auf die G18B gekürzt, sondern gleich auf die G60B :t_teufelboese: Macht einen Unterschied von ca. 6500 Euronen aus.

    Wäre erstmal nur die G18B angewiesen worden, könnte ich damit, zähneknirschend, leben, aber das!?!

    Wer kann mir denn einen Ratschlag geben, was z.B. die Berechnung von Verzugszinsen angeht??

    Vielen Dank

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Papiertiger,

    wollte grade mit dem Vertrag nach §112 kommen. Aber ist ja PKV.

    Also denke ich das das BGB zuständig ist. (§288 ).

    Hier noch einen schönes Tool aus dem Internet: Zinsrechner

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Papiertiger, hallo MiChu,
    ich denke, die Pflegesatzvereinbarung gilt auch für die PKV. Die Fristen und Zahlungsbedingungen sind auch von ihr einzuhalten und die Verzugszinsen sind nicht anders als bei der GKV anzuwenden.

    Leider finde ich so wenig im Internet über die rechtliche Situation bzgl PKV.
    Das SGB V gilt ja hier nicht und damit auch nicht der §39. :sterne:

    Wer kann hier mal fundierte Auskunft geben? :d_neinnein:

    Herr Schaffert?????????

    :i_drink:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Heller,

    in unserer Budget- und Entgeltvereinbarung finde ich die Privaten nicht. Diese sind demnach auch nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung.

    Die Regelung zu den Mahnzinsen aus dieser Vereinbarung kann deshalb auch nicht automatisch gelten.

    Bin mir aber bezüglich der rechtlichen Stellung der Privaten auch nicht sicher.

    Mal schauen wer dazu genauere Informationen hat!?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    Zitat


    Original von Thomas_Heller:
    ich denke, die Pflegesatzvereinbarung gilt auch für die PKV. Die Fristen und Zahlungsbedingungen sind auch von ihr einzuhalten und die Verzugszinsen sind nicht anders als bei der GKV anzuwenden.


    PKV
    Der Versicherungsvertrag kommt nach privatrechtlichen Bestimmungen, (insbesondere nach dem Versicherungsvertragsgesetz – VVG) zu Stande.
    Seit Januar 2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


    Sehr lesenswert!

    OLG München: Ansprüche des Krankenhauses gg. private
    Krankenversicherung aus Klinik-Card-Vereinbarung
    Urteil vom 18.10.2005 – 25 U 4903/04

    „Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage,
    ob die Regelung in § 10 der Pflegesatzvereinbarung für 2003, wonach zur zeitnahen
    Zahlung der Pflegesätze die Bestimmungen des Landesvertrages gem. § 112 Abs. 1
    SGB V zu § 112 Abs. 2 NR.1 SGB V (Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach
    Rechnungseingang; § 21 Abs. 1 des Landesvertrages zu § 112 Abs. 2 NR. 1 SGB V)
    auch für die Privatversicherer gelten.“


    „Eine Einbindung der Privatversicherer in die Abrechnungsmodalitäten, die primär
    ggü. den gesetzlichen Versicherungen gelten, und damit eine von der
    Fälligkeitsregelung des § 11 VVG abweichenden Vereinbarung vermag der Senat
    nicht nachzuvollziehen.“


    http://www.gesr.de/media/OLG_Muen…5_U_4903-04.pdf


    siehe auch:


    Verweigerte Kostenübernahme in der PKV

    http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread.php?id=7642


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere Herr Heller,

    Zitat


    Original von Thomas_Heller:
    Wer kann hier mal fundierte Auskunft geben? :d_neinnein:

    Herr Schaffert?????????

    :i_drink:

    Bezieht sich mein Name auf den vorangegangen Satz oder auf das nachfolgende Smilie?
    :h_zwinker:

    Spaß beiseite; vielen Dank für Ihre hohe Meinung von mir, aber bei den privaten bin ich nicht so ganz sicher. Trotzdem äußere ich mal meine Meinung, aber wie gesagt, ich bin kein Jurist:

    Grundsätzlich gilt, sofern es keine andere vertragliche oder gesetzliche Regelung gibt, im Rechtsgeschäft das BGB. Dies gilt - mangels der anderen vertraglichen oder gesetzlichen Reglung - dann auch außerhalb der GKV für das Dreiecksverhältnis zwischen Krankenhaus, Patient/Versicherter und Versicherung. Zwischen Versichertem und Versicherung gibt es möglicherweise noch Regelungen im Versicherungsrecht, aber da kenne ich mich nun erst Recht nicht aus. Das spielt aber für das Krankenhaus und die hier vorliegende Frage meines Erachtens keine Rolle.

    Der Behandlungsvertrag besteht bei privat Versicherten zwischen Krankenhaus und Patient. Somit ist das Krankenhaus Schuldner der Leistung (Krankenhausbehandlung) und der Patient schuldet als Gegenleistung die entsprechende Vergütung.

    Diese Schuld des Patienten kann jedoch nach § 267 BGB durch einen Dritten – also z. B. die Versicherung – geleistet werden. Dadurch entsteht aber keineswegs ein Rechtsverhältnis zwischen Krankenhaus und Versicherung. Dieses Rechtsverhältnis entsteht erst, wenn der Patient seine Schuld bzw. Ansprüche gegenüber dem Krankenhaus an die Versicherung überträgt.

    Nach dem BGB gilt ein Zahlungsziel von dreißig Tagen, danach gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug ( § 286 Abs. 3 BGB ). Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der Verzugszins einer Geldschuld fünf Prozent über dem Basiszinssatz.

    Selbstverständlich können also auch bei Privatversicherten Zinsen berechnet werden, die Frage ist nur, wie man diese durchsetzen kann…

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Papiertiger,
    das ist nichts anderes als die Anforderung des OP-Berichtes wobei der unstrittige Betrag vorab erstattet wird.

    Eine Kürzung auf die G18B hätte ich auch eher verstehen können, diese Vorgehensweise ist schon grob fahrlässig.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Da wir neben \"GKV-Selbstzahlern\" und ausländischen Selbstzahlern sonst nur im PKV-Bereich agieren, hier kurz meine Worte dazu.

    Herr Schaffert hat es aus seiner \"nicht-juristischen\" Sicht schon richtig formuliert ... sofern vom Patienten keine Abtretungserklärung unterschrieben wurde, besteht allein ein direktes Verhältnis zwischen Klinik und Patient - die Versicherung ist hier \"direkt\" nicht betroffen. Von daher gelten die Bestimmungen des BGB.

    Bei säumigen Zahlern gehen wir selbst auch nur den Weg über den Patienten - bis hin zur letzten Eskalationsstufe: der Übergabe des Falles an unsere Anwälte mit Durchfechtung vor Gericht.

    In Ihrem Falle würde ich den OP-Bericht (Einverständnis Patient einholen!) an die Versicherung schicken und in einem Gespräch den Sachverhalt klären ... aus meiner Erfahrung mit den PKVen lässt sich mit diesen doch recht vernünftig reden.

    Schöne Grüße
    Markus Stein

    Markus Stein [Dipl.-Dok. (FH)]

    RZV GmbH
    Strategisches Produktmanagement Krankenhaus

  • Guten morgen,

    erst mal vielen Dank für die Antworten.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    gleiche KV, gleiches Spiel.

    Diesmal ein Pat mit einem perforierten Ulcus praepyloricum. Diesmal ist die Übernähung des Ulcus nicht nachvollziehbar. Die Rechnung wurde von 5100 € auf 2900 € gekürzt!

    Dieser KV scheint es ja echt mies zu gehen, dass sowas nötig ist.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Guten Tag,
    meine Erfahrung:
    Schriftverkehr mit der PKV:
    kostet Zeit und Nerven.
    Ein Schreiben eines Anwaltes an die PKV:
    Rechnung mit Zinsen und Anwaltskosten innerhalb 14 Tagen bezahlt.
    im sinne der klassischen Konditionierung weiss ich, was ich das nächste mal mache.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch