Indikationsstellung durch den MDK?

  • Guten Tag an dieses Forum,

    ich verfolge schon länger Ihre Beiträge und möchte nun auch eine Frage stellen:

    Wir (bzw. unser Kinderarzt) (Krankenhaus der Grund-u. Regelversorgung) haben nach einer Geburt (36 + 4. SSW) das Kind (im Alter von 68h) mit 12h Fototherapie behandelt. Die Kinderärztin hat sich [c=#e30000]aufgrund des klinischen Eindrucks [/code]dazu entschlossen, der Ausgangs-Biliwert betrug 190mg/dl.
    Die Kodierung erfolgte über P59.9 und 8-560.2 plus die Angaben für den Einling nebst postpartaler Versorugung.
    Der MDK kommt nun in seiner Stellungnahme zu der Auffassung, daß die Prozedur nicht zu kodieren sei, da keine Indikation zur Fototherapie vorgelegen habe.
    Ich bin allerdings der Ansicht, daß der MDK grundsätzlich nicht über die Indikationsstellung zu irgendeiner Maßnahme zu entscheiden hat und halte daher seine Stellungnahme für irrelevant.
    Wie ist Ihre Meinung dazu? Gibt es noch andere Argumente, die man anbringen könnte.


    Dr. med. L. Fedorin
    Thüringen

    Dr. med. L. Fedorin
    Thüringen
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    Ich bin nicht die Signatur - ich putz hier bloß!

  • Zitat


    Original von Fedorin:
    Ich bin allerdings der Ansicht, daß der MDK grundsätzlich nicht über die Indikationsstellung zu irgendeiner Maßnahme zu entscheiden hat

    Guten Tag Fedorin,

    ich befürchte, dass wir eine solche Fragestellung nicht grundsätzlich werden ablehnen können, denn in §275 SGB V steht ja: \"... zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung ...\" und gerade den Begriff \"Voraussetzungen\" kann man in diesem Sinne auslegen.

    Gruß
    GenS

  • Sehr geehrte Frau Fedorin,
    maßgeblich für die Kodierung mit dem OPS sind die in diesem amtlichen Schlüssel angegebenen Kriterien. Wenn Sie diese erfüllt haben, ist 8-560.2 kodierbar.
    Die für die Kodierung erfroderliche Mindestdauer von 12 Stunden haben Sie offenbar erfüllt. Der Klammertext (bei Hyperbilirubinämie) ist keine notwendige Bedingung!
    Siehe hierzu auch DKR D013c \"runde Klammern\".
    Ihre Kodierung ist somit völlig korrekt, die Indikation ist im Rahmen der Kodierung nicht relevant und die Ablehnung durch den MDK unbegründet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo Herr Bartkowski -

    die DKR D013c bezieht sich m.E. auf die runden Klammern der ICD.

    Herzlicher Gruß.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Schönen guten Tag,

    Zitat


    Original von TT:
    die DKR D013c bezieht sich m.E. auf die runden Klammern der ICD.

    es gibt eine Entsprechung in P003D.

    Bartkowski
    Eingeschränkt auf die abstrakte Kodierung gebe ich Ihnen Recht, aber ich schließe mich da den Bedenken von GenS an: Wenn die abgerechnete Verweildauer von der tatsächlichen Verweildauer abweichen kann, weil keine medizinische Notwendigkeit dafür vorliegt, warum soll das nicht auch für die Kodierung gelten. Es geht bei der MDK-Prüfung ja nicht darum, ob der Kode irgendwo im KIS erfasst ist, sondern um die Abrechnung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo -

    zumal der MDK - bei dieser Begründung (\"Der Klammertext (bei Hyperbilirubinämie) ist keine notwendige Bedingung!\") - dann ja auch mal Fragen könnte was mit der Lichttherapie behandelt wurde, wenn nicht die Hyperbilirubinämie.

    Herzlicher Gruß.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Schönen guten Tag TT

    Zitat


    Original von TT:
    zumal der MDK - bei dieser Begründung (\"Der Klammertext (bei Hyperbilirubinämie) ist keine notwendige Bedingung!\") - dann ja auch mal Fragen könnte was mit der Lichttherapie behandelt wurde, wenn nicht die Hyperbilirubinämie.

    zum Beispiel die drohende Hyperbilirubinämie

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert -

    auch für den CA unserer Kinderklinik: was ist denn eine drohende Hyperbilirubinämie? Und dann aber ...

    ... schönes Wochenende.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • ...unsere Kinderärztin hat ihre Entscheidung zur Phototherapie aufgrund der Trinkunlust und Mattigkeit sowie grenzwertige Frühgeburtlichkeit des Kindes getroffen. Nach der Behandlung besserte sich der Zustand des Säuglings deutlich, ob da jetzt letztlich die Therapie wegweisend war oder nicht, ist nicht beweisbar...

    Dr. med. L. Fedorin
    Thüringen
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    Ich bin nicht die Signatur - ich putz hier bloß!

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Gemäß der Rechtsprechung gilt:

    Entscheidend ist, ob es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen
    im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung vertretbar war, die Behandlung
    als notwendig anzusehen.

    Der Gutachter muß darlegen, warum die Behandlung nicht vertretbar (Votum der Unvertretbarkeit) war.


    Gruß

    E Rembs