Abrechnung PET - vorstationär vs. § 13 III SGB V

  • Meine Frage ist folgende:

    Unterstellen wir einmal, eine PET-CT-Untersuchung bei Mammakarzinom vor OP sei medizinisch geboten (was in diesem Fall nicht eindeutig ist, aber um dieses Problem in der Diskussion zu umgehen)

    Das Krankenhaus veranlasst bei anderen Indikationen (Häm/Onk - nicht Gyn) gelegentlich PET-CT als vorstationäre Leistung, läßt diese aber durch einen Niedergelassenen erbringen, der nicht Bestandteil der Organisation des Krankenhauses ist.

    Jetzt veranlasst das Krankenhaus vor geplanter OP ein PET, schreibt hierzu eine Begründung des Antrages, läßt das PET aber durch die Hausgynäkologin beantragen.

    Die Kasse fordert die prästationäre Durchführung durch das KH \"wie sonst auch\", da die beantragte Indikation nicht durch G-BA positiv bewertet sei, und verweist auf das Uterus-Myom-Urteil des BSG (BSG-Urteil vom 4.4.2006, B 1 KR 5/05 R). Abrechnung nach § 13 Abs. 3 SGB V käme nicht in Frage

    Wie ist das zu beurteilen?

    Gruß Klaus-Peter

  • Hallo Forum,
    ich habe zur PET-CT eine grundsätzliche Frage:
    Erfolgt die Durchführung - und somit Abrechnung - einer PET -CT in anderen KHs unter stationären Bedingungen oder ambulant?

    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    Ihre Frage lässt sich meinerseits mit einem klaren \"Sowohl als auch\" beantworten. Das sollte Sie auch nicht wundern, wenn Sie so unpräzise fragen. Was möchten Sie denn genau wissen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Schrader,

    falls es die Frage trifft: Vorstationär geht über die Entgeltarten 41005488 und 41005489 plus natürlich mögliche andere Schlüssel aus dem Bereich.