Hallo Siggi,
die Begründung der KK ist nicht ganz richtig, da die Entbindungsanstaltspflege seit neuestem nicht mehr in der RVO sondern im § 24f SGB V geregelt ist. In der Sache hat die KK allerdings recht, weil sich § 275 Abs. 1c SGB V (Aufwandspauschale) eindeutig und ausschließlich auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V bezieht. Was weiterhin auch bedeutet, dass die Sechs-Wochen-Frist hier nicht gilt!
Die Schlußfolgerung, dass ein Fall der Entbindungsanstaltspflege nicht vom MDK geprüft werden kann und darf halte ich für fragwürdig, allerdings gibt es dazu meines Wissens (noch) keine einschlägige Rechtsprechung. Die vorliegenden Urteile beziehen sich alle auf die Entbindungsanstaltspflege gemäß RVO.