300 Euro MDK Aufwandspauschale AWP (mal wieder)

  • Hallo,

    gibt es vielleicht schon einen neuen Sachstand zur Zahlung der AP bei Entbindungen? Oder hat jemand evtl schon einen Fall eingeklagt? Wir bekommen momentan alle Rechnungen über DTA von den KK zurück.

    Viele Grüße

    Funny Girl

  • Hallo,
    die Frage ist nach meiner Kenntnis unter dem Az B 3 KR 10/13 R beim BSG anhängig. Vorher werden Sie da kleine Klarheit haben. Ob hinterher eine da ist, werden wir sehen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Die Ergebnisse würden mich auch brennend interessieren! Gibt es nun welche? ?(

    Liebe Forums-Kollegen,
    hat jemand dazu neue Erkenntnisse?
    Verkürzung der Verweildauer ohne Erlösminderung und KK lehnt AWP ab.

    Über Tips wäre ich wie immer sehr dankbar...

  • der Gesetzestext ist eindeutig, "Rechnungsminderung" nicht "-änderung", vgl. insoweit zB SG Mainz, S 3 KR 288/14 oder aktuell LSG RLP, Urt. v. 15.07.2015, L 5 KR 273/14 (rechtskräftig aber unveröffentlicht). Allerdings nicht, wenn die VWD-Kürzung irgendeinen tageweise berechneten Zuschlag (Investitionspauschale) wegfallen lässt, vgl. BSG. B 1 KR 24/14 R.

  • Bei allen Rechtsstreitigkeiten wird aus meiner Sicht ein überaus wichtiger und von beiden Seiten übergeordnet abgestimmter und m. E. zu betrachtender Aspekt stets vernachlässigt:

    "Wurde für einen Patienten irrtümlich eine Entlassungsanzeige übermittelt, so kann diese mit dem
    Verarbeitungskennzeichen ‘40’ (Storno einer Entlassungsanzeige) storniert oder mit dem Verarbeitungskennzeichen ‘20’ nach der tatsächlichen Entlassung berichtigt werden. Wurde mit der irrtümlichen Entlassungsanzeige bereits eine Schlussrechnung übermittelt, so muss diese storniert werden, falls die Entlassungsanzeige storniert oder geändert werden soll. Erst nach der Gutschrift/Stornierung des Rechnungssatzes kann die Entlassungsanzeige storniert oder geändert und ein erneuter Rechnungssatz übermittelt werden.

    Quelle: Anlage 5 zur § 301 (Vereinbarung Durchführungshinweise)-Vereinbarung

    M. E. ist derartig auch ein Beitrag "Das faktische Eliminieren der Aufwandspauschale" zu verstehen. Insofern kann ich bei jeder Anfrage einer Krankenkasse bloß empfehlen, die Kodierung zu überprüfen und prompt via Datensätzen zu korrigieren.
    Denn wenn man es genau nimmt, stellt jede Gutschrift - wie sie hier verlangt wird - eine Rechnungsminderung zu 100% dar. Hiermit wird dann auch - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - der konkreten Abbildung nach § 301 SGB V Rechnung getragen.

    Ist zwar ein wenig spitzfindig, nur mal unter uns: Würden wir im privaten Umfeld für aufgehobene Rechnungen Zinsen begleichen??

  • Guten Tag zusammen,

    die AWP beschäftigt mich, leider, immer wieder.
    Folgende Fallkonstellation: Fall aus dem Jahr 2017, DRG G72B, erster Tag mit Abschlag 1, Verweildauer 3 Tage.

    Aus der Prüfanzeige:

    Fragestellungen der Kasse:

    • Bestand die medizinische Notwendigkeit der Aufnahme in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung?
    • Bestand die Notwendigkeit der stationären Behandlung nach Paragraf 39 SGB 5 für die gesamte Dauer vom .... bis ....?
    • War die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer bzw. das Erreichen der uGVD medizinisch begründet?

    Prüfgegenstände sind gemäß § 4 PrüfvV:

    • Primäre Fehlbelegung
    • Sekundäre Fehlbelegung

    Der MDK kommt zu dem Ergebnis: Die stationäre Aufnahme war im konkreten Fall indiziert. Ein BT wäre nicht ausreichend gewesen. 2 BT waren erforderlich. 3 BT waren nicht erforderlich. Das Erreichen der uGVD war medizinisch begründet. Das Überschreiten der uGVD war medizinisch nicht begründet.

    Die Krankenkasse lehnt die Bezahlung der Aufwandspauschale ab, Eine Rechnung Minderung ist nicht erfolgt, eine Fehlbelegung, primär oder sekundär, lag nicht vor.
    Wie gehen Sie mit dieser Konstellation um?

    Grüße aus dem sonnigen NRW, S. Stephan

  • Hallo,
    ich empfehle eine Antwort nach dem Motto:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Sie begründen die Verweigerung der AWP damit, dass wir die Prüfung durch eine fehlerhafte Datenübermittlung provoziert hätten.
    ........
    Unter Bezug auf das BSG-Urteil halten wir an unserer Forderung fest. Wir sind sehr gespannt auf Ihre Argumentation vor einem Sozialgericht, warum Sie bei einer VWD von 2 Tagen die Prüfung nicht veranlasst hätten.


    Und dann mahnen und ab zum Anwalt

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    nachdem bei uns zu Weihnachten vielfache Aufforderung zum Verzicht auf Einrede der Verjährung für Fälle seit 2013 eingetroffen sind, gibt es eine Abschätzung, wieviel Mio. Euro durch die Rechtsprechung des 1. Senats zur Aufwandspauschale bewegt werden?

    Viele Grüße

    Medman2