Hallo,
hat jemand Erfahrungen mit der Frage, ob ein Vorhofflimmernrezidiv nach PVI in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt?
Sonnige Grüße
Herzchen
Fallzusammenführung wegen Komplikationen - Vorhofflimmernrezidiv nach PVI
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Herzchen -
5. Juni 2013 um 10:43 -
Erledigt
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Hallo,
das Vorhofflimmern ist doch -wenn ich es recht verstehe - keine Komplikation der PVI, sondern ein Rezidiv, weil die Therapie nicht geholfen hat. Insofern würde ich eine FZL nach den Komplikations-Regeln negieren. -
Zum Glück wird das Versagen einer Therapie (also hier die Pulmonalvenenisolation) in der DRG-Verordnung nicht (oder noch nicht?) als Komplikation bewertet!
Gruß
Ordu
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Vielen Dank, das hilft mir weiter.
Nun muss ich nur noch auf die Einsicht der Gegenseite hoffen.
Viele Grüße
Herzchen -
Hallo,
der 3.Senat des BSG hat in seinem Urteil B 3 KR 15/11 R festgestellt:
ZitatWenn die nach Beginn der Behandlung eingetretenen Komplikationen bis zum Ablauf der oberen Grenzverweildauer auftreten und Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit begründen, kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient sich ununterbrochen in der Klinik aufgehalten hat oder ob das Krankenhaus ihn zwischenzeitlich entlassen hatte. Denn mit dem Eintritt der Komplikation verwirklicht sich gerade das spezifische Gesundheitsrisiko des Behandlungsfalles, das zu bekämpfen das Krankenhaus gegen Zahlung der Fallpauschale beauftragt worden ist.
Trifft dies schon auf Fälle unvorhersehbarer, atypischer Komplikationen zu, so muss es für absehbare, behandlungstypische Nebenwirkungen erst recht gelten. Nur wenn die erneute Einweisung in dasselbe Krankenhaus auf Umständen beruht, die mit der früheren Behandlung in keinerlei Zusammenhang im Sinne direkter oder gemeinsamer Ursächlichkeit stehen, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall, der zur Abrechnung einer weiteren Fallpauschale berechtigt.
Somit sehe ich im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit der Fallzusammenführung
Grüße
Galaxius
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Hallo,
ich hoffe noch:Zitat1 Protokollnotiz zur Fallzusammenführung wegen Komplikationen nach § 2 Abs. 3 FPV:
Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 zur Fallzusammenführung wegen Komplikationen
nach § 2 Abs. 3 FPV (B 3 KR 15/11 R sowie B 3 KR 18/11 R) könnten die Abrechnung von Fallpauschalen
zukünftig in deutlichem Ausmaß beeinflussen. Aus Sicht der DKG ist es nicht akzeptabel, dass danach
offensichtlich auch Komplikationen, die nicht durch ein vorwerfbares Verhalten des Verantwortungsträgers
(Krankenhaus) entstanden sind, dessen Verantwortungsbereich zugerechnet werden sollen.
Die Selbstverwaltungspartner stimmen darin überein, dass nach Vorliegen der Urteilsbegründung des
BSG zeitnah Gespräche mit dem Ziel einer Neufassung des § 2 Abs. 3 FPV aufzunehmen sind. -
("Somit sehe ich im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit der Fallzusammenführung")
Ich stimme Galaxius zu.
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Hallo,
sehe ich nicht so, denn Behandlung ist etwas anderes als Grunderkrankung.Und die erneute Aufnahme steht nicht im Zusammenhang mit der Behandlung, sondern wegen der Grunderkrankung.Aber ich fürchte, die genaue Auslegung wird auch das BSG wieder definieren müssen. -
Zitat
Nur wenn die erneute Einweisung in dasselbe Krankenhaus auf Umständen beruht, die mit der früheren Behandlung in keinerlei Zusammenhang im Sinne direkter oder gemeinsamer Ursächlichkeit stehen, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall, der zur Abrechnung einer weiteren Fallpauschale berechtigt.
Hallo,
nur mal eine Verständnisfrage - steht ein Neuauftreten von Vorhofflimmern im Zusammenhang mit der durchgeführten PVI im Sinne direkter oder gemeinsamer Ursächlichkeit? Also "weil PVI durchgeführt wurde ..."?Gruß
GenS -
nur mal eine Verständnisfrage - steht ein Neuauftreten von Vorhofflimmern im Zusammenhang mit der durchgeführten PVI im Sinne direkter oder gemeinsamer Ursächlichkeit? Also "weil PVI durchgeführt wurde ..."?
Wenn man nur die PVI als durchgeführte Leistung ansieht, dann sicherlich nicht. Wenn man jedoch die Krankenhausbehandlung an sich als Behandlung ansieht- und das lese ich aus dem Urteil heraus, dann lag auf jeden Fall eine gemeinsame Ursächlichkeit vor, nämlich die gleiche Grunderkrankung.
MfG -
- Offizieller Beitrag
Guten Tag
Fehlender „Erfolg“ (Wiederauftreten der bekannten
Erkrankung) ist nicht das gleiche wie Komplikation.Erfolgsquote
Die Erfolgsquote liegt z.Zt. bei ca. 60 bis 80%;
...Die Erfolgsaussichten sind bei langjährigem Vorhofflimmern, sowie
bei begleitenden Erkankungen des Herzens und der Lungen deutlich eingeschränkt.http://www.rhoen-klinikum-ag.com/rka/cms/meg_2/deu/96576.html
Bei Patienten mit langanhaltend persistierendem VHF sind die
Erfolgsraten mit rund 25 Prozent nach einer Prozedur deutlich geringer,http://dgk.org/pressemitteilu…tionsstrategie/
Gruß
E Rembs -