Guten Abend,
Punkt 4 ist auch nicht uninteressant, da er Bezug auf die Entscheidung des grossen Senates nimmt.
den Satz
Nach den insoweit allein maßgeblichen medizinischen Erfordernissen reichten ab diesem Zeitpunkt die Bereitstellung einer strukturierten Beaufsichtigung, Pflege und die Überwachung der ambulant möglichen Medikamenteneinnahme aus. Das hätte auch durch Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung gewährleistet werden können.
wird man sich merken müssen.