Hallo Herr Schaffert,
ich sehe das grds. auch bedenklich, auch wenn es natürlich einem Richter unbenommen bleibt, sich in die rechtswissenschaftliche Diskussion einzubringen, scheint mir dies doch ein Wink mit dem Zaunpfahl an die Kassenseite zu sein, sich hier nicht der auf Bundesebene getroffenen Verlautbarung zu beugen, sondern die PpSG-Regelungen über das BSG einer konkreten Normenkontrolle durch das BVerfG nach Art. 100 GG zuführen zu lassen. Ob man dann noch von der nötigen Unvoreingenommenheit des Richters ausgehen kann, wäre m.E. zumindest fraglich (vgl. BFH, Beschl. v. 21.12.2009, V R 10/09: "Ausnahmsweise kann die Äußerung einer Rechtsauffassung außerhalb des Verfahrens aber ein Ablehnungsgrund sein, wenn ihre Diktion oder das Umfeld, in dem sie gemacht wurde, bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel an der Offenheit des Richters für Gegenargumente entstehen lässt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Rechtsauffassung als vernünftigerweise einzig vertretbare bezeichnet wird, obwohl gewichtige Gegenargumente bekannt sind, wenn Gegenargumente lächerlich gemacht oder Vertreter der Gegenansicht abwertend beurteilt werden oder wenn Inhalt und Zeitpunkt oder Ort der Meinungsäußerung den Verdacht entstehen lassen, mit der Meinungsäußerung solle das Ergebnis eines bestimmten bereits anhängigen oder erwarteten Verfahrens beeinflusst werden.").
Trotz allem ein schönes WE!
RA Berbuir