Guten Tag,
ich reibe mir verwundert die Augen. Da hat doch tatsächlich der erste Senat entschieden:
Der klagende Krankenhausträger hat für die Behandlung anderer Versicherter Anspruch auf Vergütung von 12 118,29 Euro. Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Erstattungsanspruch in dieser Höhe ging ins Leere. Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs des Klägers für die Behandlung des beatmeten Versicherten waren in der geforderten und beglichenen Höhe erfüllt.
Der Kläger durfte die für die abgerechnete Fallpauschale erforderlichen mehr als 249 Beatmungsstunden unter Berücksichtigung einer größeren Zahl von Spontanatmungsstunden kodieren. Nach der DKR 1001l sind Spontanatmungsstunden in der Periode der Entwöhnung auch dann als Beatmungsstunden berücksichtigungsfähig, wenn der Patient bei seiner Entlassung ganz oder teilweise auf maschinelle Beatmung angewiesen bleibt, ein voller Entwöhnungserfolg also bis zur Entlassung nicht eintritt.
(B 1 KR 19/19 R vom 17.12.2019)