Hallo Forum,
Das BSG hat in seiner Verhandlung vom 26.03.2003 ein Urteil zu
A und B Pauschalen, sowie zur Interpretation der Wundheilung und dem Merkmal Fäden ziehen bei nicht selbstauflösenden fäden abgegeben. hier der Wortlaut:
Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausbehandlung im Jahre 1999. Der bei der Beklagten Versicherte K. wurde zunächst in der Klinik der Beigeladenen operiert (koronare Bypassoperation) und sechs Tage später zur Weiterbehandlung in das Krankenhaus der Klägerin verlegt, wo am 12. und 13. Tag nach der Operation die Fäden gezogen wurden. Einen Tag später wurde der Versicherte entlassen.
Die Beigeladene rechnete die Behandlung mit der Fallpauschale 9.021 (A-Pauschale für die Akutbehandlung) der Anlage zur Bundespflegesatzverordnung ab. Die Klägerin stellte für die Weiterbehandlung die Fallpauschale 9.022 (B-Pauschale) in Höhe von 4.768,45 DM in Rechnung.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung der B-Pauschale mit der Begründung, die Mindestaufenthaltsdauer von sieben Tagen sei nicht erreicht worden, weil der Zeitpunkt der Fädenziehung den Beginn der B-Pauschale bestimme.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, bei der Verlegung des Versicherten sei die äußere Wundheilung abgeschlossen gewesen; das sei für die Abgrenzung der Pauschalen entscheidend. Hilfsweise stehe ihr jedenfalls die Bezahlung der beiden Tage nach der Fädenziehung in Form tagesgleicher Pflegesätze zu.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die nur von der Beigeladenen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Beigeladene sei rechtsmittelbefugt, weil sie durch das Urteil des SG beschwert sei; sie müsse sich nämlich die A-Pauschale mit der Klägerin im Innenverhältnis teilen. Die Berufung sei aber unbegründet, weil nach der Leistungsbeschreibung der Abschluss der Wundheilung durch das Fädenziehen bestimmt werde. Tagesgleiche Pflegesätze könne die Klägerin nicht verlangen, weil der Tag des Fädenziehens noch unter die A-Pauschale falle, während der Entlassungstag bei tagesgleichen Pflegesätzen nicht mitzähle.
Dagegen richtet sich die Revision der Beigeladenen, die weiterhin für die Rechtsauffassung der Klägerin eintritt.
SG Düsseldorf - S 1 KR 22/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 46/01 -
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 26. März 2003 wie folgt:
1) Die Revision der Beigeladenen blieb ohne Erfolg. Der Senat konnte das angefochtene Urteil nur in dem Umfang überprüfen, in dem die Beigeladene beschwert ist, weil die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Beschwert durch das angefochtene Urteil ist die Beigeladene aber nur insoweit, als das LSG entschieden hat, dass die Fallpauschale A bei der Verlegung des Versicherten mangels abgeschlossener Wundheilung noch nicht erfüllt war; dann hätte die Beigeladene bei einer dauerhaften Zusammenarbeit mit der Klägerin - was vom LSG nicht festgestellt worden ist - die an sie gezahlte Fallpauschale A mit der Klägerin zu teilen oder andernfalls an die Beklagte zu erstatten, weil sie nur tagesgleiche Pflegesätze hätte abrechnen dürfen.
In der Sache ist die Entscheidung des LSG hinsichtlich des Abschlusses der Wundheilung zutreffend. Die Erwähnung des Fädenziehens als maßgeblichen Zeitpunkt in den Abrechnungsbestimmungen ist nicht nur als unverbindlicher Anhaltspunkt zu verstehen, sondern als leicht feststellbares Kriterium in allen Behandlungsfällen, in denen nicht selbst auflösendes Fadenmaterial verwandt wird, zu Grunde zu legen.
Soweit das LSG auch die Berechtigung der Klägerin verneint hat, tagesgleiche Pflegesätze abzurechen, war die Beigeladene nicht beschwert; der Senat war deshalb gehindert, dies sachlich zu überprüfen.
SG Düsseldorf - S 1 KR 22/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 46/01 - - B 3 KR 25/02 R -
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Kurt Mies