Änderung von Codes bei der Fallzusammenführung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zum Gesetzestext PEPPV 2014 §2, dort heiß es:

    "Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn eine Patientin oder ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung, wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist."

    Soweit ist alles okay! Weiter heißt es:

    Das Kriterium der Einstufung in dieselbe Strukturkategorie findet keine Anwendung, wenn Fälle aus unterschiedlichen Jahren zusammenzufassen sind.

    Heißt das, dass bei Jahreswechsel die Fälle immer zusammengefasst werden müssen, unabhängig von der Strukturkategorie? Widerspricht das nicht der Logik des ersten Satzes?


    Danke! haering50h

  • Hallo haering50h,

    die erste Frage ist hier bereits beantwortet worden.

    Zur zweiten Frage: es handelt sich eben um die Ausnahme von der Regel, da bei einer Fallzusammenführung aus unterschiedlichen Jahren die gleichen Patientenmerkmale zu unterschiedlichen Strukturkategorien führen könnten - und dann hätte man ein Problem.

    Sauberer, logischer und sinnvoller wäre es aber vermutlich, Fallzusammenführungen aus unterschiedlichen Jahren gar nicht erst zuzulassen (so läuft es doch auch im DRG-System, oder?)

    Schöne Grüße
    Anyway

  • Hallo Anyway,
    auf eine saubere Lösung können wir wohl nicht hoffen.

    Dennoch ist mir der Zusammenhang nicht ganz klar:

    Unterjährig werden die Fälle unterschiedlicher Strukturkategorien nicht zusammengefasst: also ein psychosomatischer und ein psychiatrischer Fall werden nicht zusammengefasst, auch wenn weniger als 22 Tage dazwischen liegen.(?)
    Wird ein Pat. vor Jahresende aus der Psychosomatik entlassen und im neuen Jahr, nach weniger als 22 Tagen, in die Psychiatrie aufgenommen, wird der Fall zusammengeführt. (?) Hier greift die Ausnahmeregel.
    Hier greift dann die Aufenthaltsdauer mit der längsten Verweildauer.(?)
    Voll- und teilstationär werden in jedem Fall nicht zusammengeführt.(?)

    Hab ich das so richtig verstanden?
    Herzlichen Dank haering50h

  • Hallo haering50h,

    wenn ich die ganze Geschichte richtig verstanden habe (ohne Gewähr :D ) würde ich alle Fragen mit "Ja" beantworten.

    Da es sich um ein lernendes System handelt, hoffe ich übrigens nach wie vor auf eine sauber(er)e Lösung.

    Schöne Grüße
    Anyway

  • Hallo zusammen,

    in der neuen Kodierrichtlinie 2015 gibt es unter PP05e multiple / bilaterale Prozeduren (endlich) eine Klarstellung zum Thema Bezugsdatum von Leistungsperioden bei Fallzusammenführung. Hierin heißt es: "Das bedeutet, dass keine Anpassung der Bezugsdaten an den ersten bzw. einen anderen vorherigen Aufenthalt erfolgt, der unter die Regel der Fallzusammenführung fällt."

    Viele Grüße

    die Codierfee

  • Hallo zusammen,

    bei Fallzusammenführungen werden die Daten der OPS Kodes lt. Kodierrichtlinien nicht angepasst. Gilt das auch für den mengenorientierten Kode der Paliperidon -Gabe?
    Bleiben dann bei zusammengeführten Fällen ggf. 2 (oder mehr) Kodes aus dem Bereich 6-006.a stehen oder werden die Mengen in einem Kode zusammengefasst?

    Grüße, helmutwg

  • Guten Morgen,

    wir fassen die OPS je nach Punktzahl / Einheiten zu einem OPS zusammen und löschen die Alten.

    Ob das richtig ist kann ich garnicht genau sagen. Es gab da aber mal bei uns anfangs Probleme im Rahmen der Fakturierung, sodass wir das so gehandhabt haben.

    Viele Grüße!

  • Hallo,

    zu dem Eintrag von helmutwg:
    Den Kode für die Palliperidon-Gabe erfassen wir taggenau am Tag der Verabreichung (was ja i. d. R. nur alle paar Wochen der Fall ist) mit entsprechend verabreichter Mengenangabe.

    Da dürfte eine Fallzusammenführung m. E. keine Rolle spielen.

    Grüße PEPPINA

  • Hallo,

    zu dem Eintrag von helmutwg:
    Den Kode für die Palliperidon-Gabe erfassen wir taggenau am Tag der Verabreichung (was ja i. d. R. nur alle paar Wochen der Fall ist) mit entsprechend verabreichter Mengenangabe.

    Da dürfte eine Fallzusammenführung m. E. keine Rolle spielen.

    Grüße PEPPINA


    Hallo PEPPINA,
    unter Umständen bekommen Sie dann Probleme mit den Kostenträgern.

    Zitat von "OPS 2015"

    6-00
    Applikation von Medikamenten
    Info.: Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben


    Mal ganz davon abgesehen, dass dann sämtliche Gaben von unter 75 mg bei Ihnen nicht erfasst werden.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo,

    ich habe leider auf die Schnelle keine eindeutige Quelle gefunden (es steht immer (z.B. in der Kapitelüberschrift des OPS oder den DKR) nur "einmal pro Aufenthalt") da und "Aufenthalt" ist natürlich interpretationsfähig. Eindeutig falsch ist jedoch der Ansatz, das Medikament bei jeder Gabe zu kodieren (PEPPINA).

    Im Hinblick darauf, dass Zusatzentgelte meist auch erst ab einer gewissen Gesamtdosis ausgelöst werden halte ich in Verbindung mit der entsprechenden DKR (Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl) die Neukodierung bei Fallzusammenführung unter Aufsummierung der Dosen aller Fälle für korrekt.

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    danke für die raschen Rückmeldungen. Ich gehe auch davon aus, dass es wie von GW, B. Gohr und medicos beschrieben funktioniert. Das Zusammenfassen ist in dem Fall ja auch ein Vorteil, da man dann in mehr Fällen über die Mindestgrenze kommt. Die Grenze nach oben liegt ja relativ hoch.
    Die Regelung in PP005e "Bezugsdatum von Leistungsperioden..." bezieht sich demnach nur auf Kodes aus dem Bereich 9-6xx.

    Dass die Kodes für einen Aufenthalt zusammengefasst werden müssen, steht in PP012e.

    Grüße, helmutwg