Keine 300€ AP da MDK-Prüfung nicht wegen Auffälligkeit sondern sachlich rechnerischer Richtigkeit

  • Hallo,


    "Wer kämpft, kann verlieren,
    wer nicht kämpft hat schon verloren."

    Und nach diesem Motto geben wir solche Fälle zum Rechtsanwalt zur Klage.

    Sonnige Grüße aus Bayern

    Dr. Angela Klapos

  • Das ist auch mein Motto...eigentlich... :)
    Aber an manchen Tagen könnte man doch glatt in die Tischkante beißen, wenn man immer wieder von den kreativen Überraschungen bestimmter KK überrollt wird :wacko:
    Ich hoffe immer, dass aus kreativ wieder konstruktiv wird...

    Viele Grüße aus dem heißen Osten

  • E_Horndasch:
    Die sachlich-rechnerische Prüffrist ergibt sich doch aus § 45 SGB I oder etwa nicht?
    Folglich könnten die KK vier Kalenderjahre nachfolgend dem Jahr der Entstehung prüfen...

    NaSchu: Stimme Herrn Horndasch & Herrn Dr. Balling dahingehend aber zu: Auffälligkeitsprüfung durch den MDK nicht sachlich-rechnerischer Art sondern nach § 275 SGB V und folglich ist die Aufwandspauschale zu zahlen...
    Interessant betrachte ich die Ausführung der "Einhaltung der Abrechnungsvorschriften". Fragen Sie doch diesbezüglich mal bei der KK nach, was genau damit gemeint ist!?!

    :D "Wer zuletzt lacht..."
    Freundliche Grüße
    DK

  • Hallo, ich hätte heute fast in die Tischkante gebissen. Eine große KK hat uns eine ganze Liste mit Fällen ab 2011 und der Rückforderung der schon gezahlten Aufwandspauschale, Grund geprüft wurde" sachlich-rechnerisch ..." Bei uns hat es erst mit einzelnen Schreiben aller KK angefangen. Ich bin erst einmal Sprachlos???

  • Hallo,

    da werden wohl noch einige Tischkanten in der Republik Bissspurenhaben.

    Wenn das System so funktioniert das Gerichte eigenständigund ohne Not Intentionen von Gesetzen ändern „Dann ist das nicht mein Land“.Besonders Problematisch finde ich, dass sich offensichtlich in diesem Bereichdie Legislative hier die gesetzgeberische Kompetenz nehmen lässt. Es fehlendeutliche Klarstellungen.

    By the way:

    Die nächsten Rückforderungen zur AWP stehen in den neuenBundesländern an.

    Entsprechend dem Urteil vom 23.6.2015 B1KR24/15 dürften die KK jetzt die AWPs im Zusammenhang mit dem Investitionszuschlag zurückfordern.

    Hatte das BSG zwar mal anders entschieden (Urteil vom19.9.2013 B3 KR 5/13), aber frei nach dem Motto: „was interessiert mich dasGeschwätz des 3. Senats“ handelt hier offensichtlich der 1. Senat.


    Wünsche noch eine gute Restwoche

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    Einmal editiert, zuletzt von MiChu (24. September 2015 um 10:32)

  • Kereil2109: Interessant dürfte doch hierbei sein, ob die besagte große KK jene Altfälle i. R. einer Aufrechnung direkt einbehält. Das Aufrechnungsverbot ist ja durchaus nicht aufgrund der "sachlich rechnerischen Prüfung" aufgehoben und m. E. sollte man hier bloß bei grob fahrlässigen Diskrepanzen i. R. der Kodierung zurückstecken und ansonsten müssen ja auch die Rechtschaffenden in diesem Lande von was leben...

    Wie begründet man denn die plötzlich sachlich-rechnerische Prüfung der grauen Vorzeit?

  • Hallo MiChu!

    Sie schreiben

    "Entsprechend dem Urteil vom 23.6.2015 B1KR24/15 dürften die KK jetzt die AWPs im Zusammenhang mit dem Investitionszuschlag zurückfordern.

    B1 KR 24/15 ist anhängig, das AZ kann nicht stimmen. Können Sie mir das Urteil geben, auf dass Sie sich beziehen? Am 23.06 gibt es kein AZ mit dieser Nummer beim BSG.

    Danke!
    Viele Grüße

    S.Koch

    3 Mal editiert, zuletzt von SKoch (6. Oktober 2015 um 14:40)