Guten Morgen,
im vorliegenden Fall wurde folgendes kodiert: R64 (BMI 18) und zusätzlich die E44.0.
Es handelt sich um einen Tumorpatienten (neu diagnostiziert), bei dem innerhalb der vergangenen 4 Monate 6 Kg Gewichtsverlust dokumentiert wurden.
Im Verlauf der stationären Behandlung wurde ein Screening auf Mangelernährung (NRS 2002 - 7 Pkt.) erhoben und ein Ernährungsberatungsgespräch durchgeführt.
Dokumentiert wurde, dass die Muskelmasse und auch die Fettmasse reduziert sind. Es erfolgte die Empfehlung zu hochkalorischer, eiweißreicher Trinknahrung.
Diese wurde 3x/d verabreicht, zusätzlich wurde dem Patienten Wunschkost angeboten.
Nach Prüfung fordert der MDK die Abrechnung von E41 statt der E44.0, da die im Screening, laborchemisch und klinisch beschriebene Mangelernährung dem Bild eines alimentären Marasmus entspräche; die R64 sei keine i.S. der Kodierrichtlinien relevante Diagnose.
Aus meiner Sicht kommt hier die Definition der Nebendiagnose zum Tragen:
...Bei Patienten, bei denen einer dieser erbrachten Faktoren auf mehrere Diagnosen (entweder Hauptdiagnose und Nebendiagnose(n) oder mehrere Nebendiagnosen) ausgerichtet ist, können alle betroffenen Diagnosen kodiert werden. Somit ist es unerheblich, ob die therapeuti-sche(n)/diagnostische(n) Maßnahme(n) bzw. der erhöhte Betreuungs-, Pflege- und/oder Über-wachungsaufwand auch in Bezug auf die Hauptdiagnose geboten waren.
Sehe ich das falsch und spricht man bei o.g. Ernährungszustand schon von einem alimentären Marasmus ?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe