Bei OPS 8-552 Neurologische Frühreha durchgeführte Leistungen der Rehabilitation melden gemäß BSG Urteil

  • Laut BSG-Urteil vom 14.10.2014 (AZ: B1 KR 26/13 R) sind gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB bei Abrechnung Frührehabilitativer Komplexbehandlungen die durchgeführten Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu melden. Die Rechnung wird erst fällig, wenn diese Datenmeldung vorliegt. Eine Meldung ist derzeit nur in Papierform möglich.

    Liebes Forum,

    dieser Sachverhalt begegnet mir jetzt erstmals. Eine Kasse aus Sachsen-Anhalt übermittelt diese Meldung per DTA.
    Unsere Klinik führt die Neurologische Frührehabilitation seit vielen Jahren durch und dies ist jetzt der 1. Fall.
    Wie reagieren die anderen Kliniken auf so etwas? Werden Therapienachweise, Therapeutische Pflegebögen an die Kasse geschickt?
    Dieses Urteil habe ich nachgelesen, das BSG scheint das wirklich ernst zu meinen. Zwar bezieht sich das Urteil auf die Geriatrische Frührehabilitation, aber diese Kasse scheint das auf die gesamte Frührehabilitation ausweiten zu wollen. Das führt im Grunde dazu, dass ich allen Kassen aller Frührehabilitationspatienten Therapienachweise der Funktionsstellen und die gesamte Therapeutische Pflege in Papierform schicken muss ? Was sagt eigentlich der Datenschutz dazu ?
    Wie handhaben die anderen Kliniken solche Anfragen ?

    Grüße
    Neuroline

  • Hallo,

    also wir hatten dieses Problem bei Versicherten der Knappschaft auch massiv. Die Krankenkasse verweigerte in vielen Fällen, in denen Rehadaten nach dem Datenblatt Anhang A zu Anlage 2 der Datenübermittlung nach § 301 SGB V erbracht wurden die Zahlung, da die Rechnungen wegen unvollständiger Datenlieferung nicht fällig seien.

    Aber anscheinend ist die Krankenkasse damit über das Ziel hinaus geschossen, denn der Gesetzgeber hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben:

    Mit dem Inkrafttreten des neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wird § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V gestrichen!

  • Hallo Verwaltungsmensch,

    die große Frage für mich zumindest ist, ob die Änderung jetzt sofort und auch rückwirkend gültig ist, oder nur für aktuelle Patienten. Mir konnte diese Frage bisher zumindest keiner richtig beantworten.

  • Meines Wissens nach Gesetze und Verordnungen immer nur prospektiv wirksam werden, nicht rückwirkend. So verhält es sich ja mit allen DKR Änderungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Ja, das stimmt, da habe ich mich vielleicht nicht so gut ausgedrückt, wird denke ich erst auf Fälle anwendbar, bei denen die Aufnahme nach Inkrafttreten des neuen HHVG war.

    Aber so ist wenigstens absehbar, dass sich dieses Thema bald erledigt hat und kann auch vielleicht eine Argumentationshilfe gegenüber der Krankenkasse sein.

  • Hallo,
    denkbar wäre auch, dass das Re.-Datum entscheidend ist. Ich gehe davon aus , dass von der KH-Gesellschaft nach dem tatsächlichen Inkrafttreten noch Hinweise kommen.
    Gruß
    fimuc

  • Hallo zusammen,

    hier noch der Auszug aus der Gesetzesbegründung (S. 39): "Die Übermittlung der bisher im ersten Satzteil genannten Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen ist für die Abrechnung und die Rechnungsprüfung insbesondere angesichts der bereits nach Nummer 6 zu übermittelnden differenzierten Angaben zu den durchgeführten Operationen und Prozeduren nicht mehr zwingend erforderlich und kann daher entfallen."
    Würde, da es hier um Regelungen zur Datenübermittlung nach Ende der Behandlung geht, auf das Aufnahmedatum abstellen. Die bisherige BSG-Rspr. hat ja bei Inkrafttreten anderer neuer Regelungen (z.B. AWP) auch auf das Aufnahmedatum abgestellt. Allerdings könnte man im Hinblick auf die Begründung des Gesetzgebers tatsächlich auch auf das Abrechnungsdatum abstellen. Eine Rückwirkung für Altfälle kommt m.E. leider nicht in Betracht, da die Regelung, wie das BSG ja so schön erkannt hat, trotz DRG-Einführung bislang weiter im Gesetz stand und damit erst mit Inkrafttreten der Neuregelung entfällt. Die bis zum BSG-Urteil verbreitete nicht-Anwendung hilft da leider nicht.

    Schönen Abend,
    RA Berbuir

  • Hallo zusammen,
    der Gesetzgeber hatte zwischenzeitlich übrigens ein Einsehen und hat den § 301 SGB V aufgeräumt und die unseligen Vorgaben zur Rehadaten aus Abs. 1 Nr. 8 gestrichen. Wurde mit dem HHVG zum 11.04.2017 umgesetzt...

    Besten Gruß,
    RA Berbuir

  • Hallo ,
    betrifft der Wegfall der Übermittlungsverpflichtung eigentlich nur die Reha-Leistungen oder auch die "Vorschläge zur Weiterbehandlung"?

    Gruß
    fimuc

  • Hallo,
    der Text lautet nun:
    8. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a mit Angabe geeigneter Einrichtungen,

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch