Laut BSG-Urteil vom 14.10.2014 (AZ: B1 KR 26/13 R) sind gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB bei Abrechnung Frührehabilitativer Komplexbehandlungen die durchgeführten Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu melden. Die Rechnung wird erst fällig, wenn diese Datenmeldung vorliegt. Eine Meldung ist derzeit nur in Papierform möglich.
Liebes Forum,
dieser Sachverhalt begegnet mir jetzt erstmals. Eine Kasse aus Sachsen-Anhalt übermittelt diese Meldung per DTA.
Unsere Klinik führt die Neurologische Frührehabilitation seit vielen Jahren durch und dies ist jetzt der 1. Fall.
Wie reagieren die anderen Kliniken auf so etwas? Werden Therapienachweise, Therapeutische Pflegebögen an die Kasse geschickt?
Dieses Urteil habe ich nachgelesen, das BSG scheint das wirklich ernst zu meinen. Zwar bezieht sich das Urteil auf die Geriatrische Frührehabilitation, aber diese Kasse scheint das auf die gesamte Frührehabilitation ausweiten zu wollen. Das führt im Grunde dazu, dass ich allen Kassen aller Frührehabilitationspatienten Therapienachweise der Funktionsstellen und die gesamte Therapeutische Pflege in Papierform schicken muss ? Was sagt eigentlich der Datenschutz dazu ?
Wie handhaben die anderen Kliniken solche Anfragen ?
Grüße
Neuroline