COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und Ausgleichszahlung

  • Guten Tag zusammen,

    ich hab da mal ne Frage:

    Jedes nicht belegte Bett geht nach §21 (2)f. Krankenhausfinanzierungsgesetz mit einer tagesbezogenen Pauschale von 560 EUR in die Ausgleichszahlung ein.

    Was ist ein belegtes/nicht belegtes Bett? Ein Bett in dem ein Patient liegt oder ein Bett in dem ein aus medizinischen Gründen stationär behandelter Patient liegt? Also der Umgang mit primärer und sekundärer Fehlbelegung.

    Die Statistik laut Gesetzestext:

    Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen.

    Wissen Sie schon, wie Ihre KIS-Auswertung / Statistik mit den nicht abrechenbaren Tagen umgeht?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag Herr Horndasch,

    das ist eine interessante Frage! Aufgrund des Wortlauts ("behandelten" und nicht "behandlungsbedürftigen") würde ich dazu tendieren, dass Fehlbelegungstage mit zu zählen sind. Wenn ich mir hingegen die Intention des Gesetzgebers vergegenwärtige, tendiere ich eher dazu, dass die Fehlbelegungstage abzuziehen sind, da für diese ja auch in 2019 keine Vergütung gezahlt wurde.

    Unabhängig von der Frage, ob Fehlbelegungstage einzubeziehen sind, ist mir jedoch auch die grundsätzliche Herangehensweise zur Berechnung des Referenzwerts nicht klar. Man könnte einerseits die Werte der täglichen Mitternachtsstatistik + die täglich behandelten teilstationären Fälle aufsummieren und durch 365 teilen. Das ist sozusagen ein fall-basierter Ansatz. Alternativ ist ein Verweildauer-basierter Ansatz denkbar, bei dem die Summe der stationären Belegungstage über das ganze Jahr (inkl. oder exkl. Fehlbelgungstage) zuzüglich der Summe der teilstationären Behandlungstage durch 365 geteilt wird. Bei der zweiten Variante erhält man einen deutlich geringeren Referenzwert, da hier die Entlassungstage, die nicht zugleich Aufnahmetage sind, rausfallen.

    Welche Herangehensweise erscheint Ihnen plausibler?

    Für die Höhe der Ausgleichszahlungen ist es auch nicht unerheblich, ob der Referenzwert auf eine ganze Zahl gerundet wird oder ob mit Bruchteilen gerechnet werden soll.

    Viele Grüße,
    B. Liebermann

  • Guten Tag Herr Liebermann,

    ich behaupte jetzt mal, dass sich der Gesetzgeber über diese Problematik null Gedanken gemacht hat, da er dieses Problem gar nicht als Problem erkennt. Welchen Ansatz ich präferiere? Ich gehe davon aus, dass es die tatsächlich belegten Betten sind.

    Also

    • ein Datum
    • ein Patient
    • ein abrechenbarer Tarif

    Auch bei einer Statistik der Belegungstage nach der FPV ist ja pro Tag ein Tarif im KIS hinterlegt. Es stellt sich nur die Frage ob es ein abrechenbarer Tarif oder ein Pseudotarif (Fehlbelegung) ist.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    die tagesbezogene Pauschale betrifft auch die Psychiatrie, und zwar mit gleicher Entgelthöhe, sowohl für voll- als auch für teilstationäre Patienten.

    Ich möchte auf eine weitere Problematik aufmerksam machen:

    Wenn Sie im Referenzwert für 2019 die kassenseitigen Verweildauerkürzungen berücksichtigen, dann ist dies bei der Meldung der aktuellen Werte, die wöchentlich zu erfolgen hat, überhaupt nicht möglich, da die Kürzungen erst nach der Meldung erfolgen. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, in der Referenz 2019 die kassenseitigen Verweildauerkürzungen nicht zu berücksichtigen.

    Viele Grüße

    M2

  • Sonnigen guten Tag in's Forum!

    Gemäß dem Covid19-KH-Entlastungsgesetz sollen KH, welche bis September "zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit" schaffen, pauschal 50TEUR erhalten. Weiß jemand von Ihnen, welche Kriterien an diesen Begriff angelegt werden (zeitlich/räumlich/infrastrukturell/personell) bzw wer das ggf überprüft? Auch die Definition von "zusätzlich" ist mir nicht ganz klar: Ist das IK-Nummern-bezogen? Ergo, wenn ich einen Respirator von KH A nach KH B räumlich verlagere, ist das dann eine "zusätzliche Beatmungsmöglichkeit" im KH B i.S. der Definition mit Anspruch auf die Pauschale? Zu letzterem Vorgehen zitierte das DÄB in einem Artikel unlängst den Inhaber einer KH-Beratungsgesellschaft, welcher KH-Verbünden eben diese "Strategie" empfahl...

    Sind ganz allgemein eigentlich schon Gelder i.R. des Gesetzes aus dem Gesundheitsfonds an die KH geflossen?

    Lieben Dank im Voraus und beste Grüße

  • Hallo Cardiot,

    Das mit dem virtuellen Umwidmen von Intensivbetten innerhalb von KH- Verbünden ist doch eine super Idee. Jedenfalls betriebswirtschaftlich...

    So erklärt sich Vielleicht auch, warum die Zahlen zwischen den gemeldeten und den verfügbaren Intensivbetten im DIVI Register differierten.

    So wie Herr Spahn und das BMG in den letzten Monaten gegenüber den KHS aufgetreten sind, muss, glaube ich, niemand ernsthafte Kontrollen oder Konsequenzen befürchten.

    Zum Geldfluss in Richtung Kassen kann ich Leider nichts sagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Cardiot,

    ich meine, wir sollten derartige "Strategien" hier nicht diskutieren, da das abzulehnen ist.


    Was das Auftreten von Herrn Spahn und dem Bundesgesundheitsministerium gegenüber den Krankenhäusern in den letzten Monaten angeht: Man beißt nicht in die Hand, die einen füttert.

    Was den Geldfluss in Richtung Kassen angeht: Angesischts des massiven Rückgangs elektiver stationärer Behandlungen dürften die Kassen derzeit nicht bedürftig sein.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen in's Forum,

    danke für die bisherigen Rückmeldungen. Mir ging es eigentlich gar nicht darum, unzulässige Strategien auszubreiten,. Vielmehr war ich nach Lektüre des o.g. DÄB-Beitrages (2020: 117(18): A-921/B-777) selbst etwas irritiert und konnte mir nicht vorstellen, dass Maßnahmen, wie sie im besagten Gesetz formuliert sind, nicht an bestimmte Voraussetzungen oder zumindest Nachweise geknüpft sind. Zu letzterem Punkt wurde ich nicht fündig, daher meine Frage.

    Beste Grüße

  • Sehr schön übrigens, dass die Ritter des Rechts von casus quo hier offensichtlich mitlesen und einen Diskussionsbeitrag ohne Angabe der originären Quelle ("Zu letzterem Vorgehen zitierte das DÄB in einem Artikel unlängst den Inhaber einer KH-Beratungsgesellschaft, welcher KH-Verbünden eben diese "Strategie" empfahl...") zum Anlass für eine PM nehmen, in dem sie dann einzelne Aussagen aus dem Kontext reißen um ihre Message an den Mann/die Frau zu bringen... :rolleyes:

  • Hallo Herr Berbuir,

    interessanter Hinweis. Richtig regelmäßig liest CasusQuo aber wohl doch nicht mit, hat man doch Herrn Breitmeier der Gruppe der "Krankenhaus-Controller" zugeordnet.

    Hoffentlich bekommt er wegen seiner subversiven Tipps keinen Ärger mit seinem Arbeitgeber [Ironie aus].

    Viele Grüße

    M2