Hallo,
der Vereinbarung ist ja schon mal einiges zu entnehmen
Nach § 1 Abs. 1 gilt die Vereinbarung für Patienten mit AufnDat ab dem 14.05.2020 – 30.09.2020.
Das ZE unterliegt gem. § 1 Abs. 2 nicht dem Erlösbudget nach § 4 Abs. 1 KHEntgG bzw. § 3 Abs. 3 BPflV, sowie dem Erlösausgleichen. Demnach ist bei der Abrechnung darauf zu achten, dass die „normalen“ %-ualen Zu- und Abschläge nicht auf das neue ZE angewendet werden. Dies gilt aber nicht für den neuen 0,42%-Zuschlag ab 01.05.2020, da hier alle ENT-Segmente zur Berechnung heranzuziehen sind.
Das ZE ist gem. § 1 Abs. 3 für voll- und teilstationäre Patienten abzurechnen. Bei einer Testung im vorstationären Bereich, darf das ZE nur bei einer stationären Übernahme in Rechnung gestellt werden. Im nachstationären Bereich ist die Abrechnung ausgeschlossen.
Bei Abrechnung ist die Kodierung der ICDs
U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen
U07.2! Covid-19, Virus nicht nachgewiesen
U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
gem. § 1 Abs. 5 vorzunehmen.
Ich gehe aufgrund §1 Abs.3 davon aus, dass pro Testung ein ZE abzurechnen ist
Ich denke wir werden hier halbautomatisch vorgehen. Wir werden in Orbis eine Stoffgruppe im Mengenkalkulator für das ZE anlegen. Dort kann dann jede Testung inkl. Datum dokumentiert werden. Über eine Leistungsregel wird dann pro Eintrag ein ZE erzeugt. Sollte wie bei jedem anderem ZE auch funktionieren.
Dann noch eine weitere Regel auf die o.g. ICDs. Wenn diese dokumentiert wurden aber kein Eintrag im MK, dann gibt es eine Warnung bei der Abrechnung.
Da das ZE nur bis zum 30.09.2020 gültig ist schlage ich mich nicht mit den Laborschnittstellen rum....
Gruß
S. Lindenau