Hallo zusammen,
bzgl, des zeitlichen Anwendungsbereichs der Aufschlagszahlungen gibt es ja verschiedene Auffassungen.
Vereinfacht dargestellt:
DKG: kommt nur für Fallkonstellationen in Betracht, bei denen der Eingang der zu prüfenden Rechnung ab dem 01.01.2022 bei der Krankenkasse erfolgt.
BMG: Anknüpfungspunkt für die Pflicht der Zahlung ist eine ab dem 01.01.2022 eingegangene leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse.
z.B. Herr Mohr: Wurde die MD-Prüfung vor dem 01.01.2022 eingeleitet, kommt die Strafzahlung nicht zur Anwendung.
Wie verhält es sich jetzt bei einem Wechsel der Prüfquote zum 2. Quartal?
Wir hatten im 1. Quartal eine max. Prüfquote von 10% mit (möglichen) Aufschlagszahlungen, im 2. Quartal max. 5%, ohne Aufschlagszahlungen.
Ist der Anknüpfungspunkt jetzt die Rechnungsstellung im 2. Quartal (DKG), die im 2. Quartal eingehende leistungsrechtliche Entscheidung (BMG) oder die Aufnahme des Patienten / der Patientin im 2. Quartal?
Gibt es hier mittlerweile einheitliche Empfehlungen oder ein abgestimmtes Vorgehen der Kostenträger?
Danke für Rückmeldungen,
Gruß
S. Stephan