(Neuer) AOP-Katalog, Hybrid-DRGs und "Einheitliche Sektorengleiche Vergütung" - same things, different name?

  • Hallo, siehe Fallpauschalenvereinbarung, Abschnitt 1, §1 Abrechnung von Fallpauschalen .. (6) "Zur Einstufung in die jeweils abzurechnende Fallpauschale sind Programme (Grouper) einzusetzen, die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zertifiziert sind. Für Art und Höhe der nach dieser Vereinbarung abzurechnenden Entgelte ist der Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich.

    VG

  • Hallo,

    die FPV greift nicht für Hybrid-DRGs. Hier sind eigene (noch nicht publizierte) Abrechnungsregeln anzuwenden. Und der Wortlaut der Verordnung ist schwammig geregelt. Allerdings gab es 2023 noch keine sektorengleiche Vergütung. Also werden wir warten müssen, wie diese Regelungen lauten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    nun ist ja die Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen
    sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung
    gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung) vom 06.02.2024 offiziell.

    Wie handhaben Sie das in der Praxis? Nehmen Sie die Patienten im AOP-Bereich, die eine OP aus dem Hybrid-OPS Katalog erhalten sofort als stationär auf? Wird das bei Ihnen bereits bei der präoperativen Vorbereitung so geplant?

    Wir sind noch etwas in der "Findungsphase" bei der Steuerung dieser Fälle, da wir primär alles aus dem AOP-Katalog auch als ambulantes operieren aufnehmen (der Lernprozess des letzten Jahres....)

    Einzig besteht noch das Problem, dass Patienten nach der AOP normalerweise einen "Nachbehandlungsschein" für HA/FA mitbekommen und einen Überweisungsschein für den Pathologen, was bei Hybrid-DRG ja eigentlich entfällt.

    Über Hinweise oder Diskussionen wäre ich dankbar.

    VG und einen guten Wochenstart

  • Guten Tag,

    ich habe auch eine Frage zu den Hybrid-DRG, vorrangig bei uns die Leistenhernien-OPs. Grundsätzlich ist (war?) das ja ambulantes Potential mit der Maßgabe bei stationärer Durchführung entsprechend Kontextfaktoren zu liefern. (postoperative Komplikationen in der Mehrzahl der Fälle) Bisher war das dann die DRG mit 1 BT.

    Nun landen dieselben Fälle in der Hybrid-DRG. Waren ambulant geplant, mussten aber aufgrund postoperativer Beschwerden eine Nacht stationär verbleiben. Muss ich für diese nun auch eine Begründung liefern, oder entfällt dies weil ja Hybrid grundsätzlich ambulant oder stationär erbracht werden kann? So ganz erschließt sich mir der Schuh noch nicht.

    Herzlichen Dank für Erleuchtung.

    Cyre

  • Guten Morgen,

    Wir übersenden bei Hybrid auch nichts mehr. Nur bei den Hernien die nicht in der Hybrid landen.

    Gruß die Hütti

  • Guten Morgen und Danke schon einmal für die Rückmeldung.

    Die Begründung ist natürlich logisch - manchmal sieht man einfach den Wald vor lauter Bäumen nicht. Irgendwie wäre es auch einfacher und logischer, wenn die OPS, welche in eine Hybrid-DRG münden, nicht mehr im AOP-Katalog stehen würden. Aber da ist dieses kleine Männchen weiter im Hinterkopf, dass nach einer Begründung schreit, wieso der Eingriff nicht ambulant gemacht wurde.

    Also zusammen gefasst - wenn es eine Hybrid-DRG wird, ist es faktisch egal, ob der Patient direkt nach dem Eingriff entlassen werden kann oder ggf. maximal 1 Nacht zur Überwachung bleibt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, erst wenn man aufgrund einer längeren Verweildauer wieder die "normale DRG" ansteuert, korrekt?

    Und AOP mit EBM-Abrechnung ist nicht mehr zulässig, obwohl der OPS weiterhin im AOP-Katalog gelistet ist?

    Tut mir Leid für die vielen Nachfragen, aber ich werde hier im Haus ziemlich allein gelassen mit dem Thema. Die "Schulung" dazu stammt aus Oktober 2023, da war ja noch weniger klar und geregelt als jetzt. X/


    Liebe Grüße und Danke für den Erfahrungsaustausch

    Cyre

  • Hallo,

    diese Zuversicht

    ... wenn es eine Hybrid-DRG wird, ist es faktisch egal, ob der Patient direkt nach dem Eingriff entlassen werden kann oder ggf. maximal 1 Nacht zur Überwachung bleibt. ...

    Und AOP mit EBM-Abrechnung ist nicht mehr zulässig, obwohl der OPS weiterhin im AOP-Katalog gelistet ist?

    teile ich nicht ganz.

    Wenn AOP kostengünstiger ist (als andere Versorgungsformen / Abrechnungen) wird sich doch sicherlich eine KK finden die dies fordert. Und aus den Erfahrungen findet sich dann auch ein hohes Gericht, welches die Einigungen der Selbstverwaltungspartner juristisch für nicht zutreffend hält.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    In § 1 Abs 4 der Vereinbarung vom 06.02.204 wurde eine Regelung aufgenommen, wonach die Leistungen der Anlage 1 nicht über die Vergütungssystematik nach § 115b SGB V abrechenbar sind. Diese Klarstellung war erforderlich, da in dem ersten Referentenentwurf der Rechtsverordnung des BMG noch die alternative Möglichkeit für die Abrechnung der Leistungen nach EBM gegeben war. In der mit dem PKV-Verband geschlossenen Vereinbarung fehlt dieser Absatz, da der Bezug zu § 115b SGB V für den Bereich der PKV nicht relevant ist.

    [...] (4) Eine Abrechnung für die in der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung genannten Leistungen
    über die Vergütungssystematik für Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V ist
    ausgeschlossen. [...]

    MfG

    geoff

  • Hallo zusammen,

    ich muss leider noch einmal fragen:

    1. Wie erfolgt euer Aufnahmemanagement bei den Hybrid-DRG's?

    2. Gibt es einen gesonderten Behandlungsvertrag?

    3. Ein weiteres Problem besteht darin, dass Patienten nach der AOP normalerweise für die Weiterbehandlung einen "Nachbehandlungsschein" für HA/FA mitbekommen (extrabudgetäre Abrechnung) und einen Überweisungsschein für den Pathologen

    hierzu habe ich eine Stellungnahme des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) vom Oktober 2023 gefunden:

    "[...]Aus der Begründung zur Verordnung (vgl. Begründung zu § 4 Abs. 1 auf S. 26) geht hervor, dass die Indikationsstellung und die Nachsorge eigenständig abgerechnet werden können: „Nachsorge, die erforderlich werden kann, um den Erfolg einer nach § 3 erbrachten Leistung zu sichern oder zu festigen, ist grundsätzlich Aufgabe der vertragsärztlichen Versorgung.“

    Dieser Hinweis findet sich aktuell jedoch nicht direkt in der Verordnung wieder. Dies birgt das Risiko für Kliniken, dass sich die Krankenkassen auf den reinen Verordnungstext berufen, in dem steht, dass alle Kosten - ergo einschließlich Indikationsstellung und Nachsorge - abgegolten sind.[...]"

    In der Hybrid-DRG Umsetzungsvereinbarung vom 09.02.2024 § 1 Absatz 3 heißt es nun aber:

    "[...]Mit der Hybrid-DRG sind alle Lesitungen und Aufwände im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherten mit einer in Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung genannten Leistung entstandenen Aufwände abgegolten. Eine Abrechnung von weiteren Entgelten ist in Verbindung mit der Abrechnung der Hybrid-DRG gemäß Anlage 2 der Hybrid-DRG-Verordnung ausgeschlossen. [...]"


    Sorry das ich so nervig bin, aber das ist ein großes Thema bei den ambulanten Abrechnern im Haus :/


    VG DianaM

  • Huhu,

    kann mich hierzu nicht hilfestellend äußern, da bei uns im Haus (scheinbar) nach dem Motto agiert wird - "Wir machen erst und schauen dann, was dabei raus kommt". Ein wirkliches Management gibt es nicht.

    Ich selbst bin hauptsächlich im stationären Bereich tätig, sodass ich keinen Überblick habe, wie viele der potentiellen Hybrid-DRG ggf. noch ambulant laufen. Ich habe in der Vergangenheit immer die Fälle auf den Tisch bekommen, die postoperativ mehr oder weniger Beschwerden hatten und deswegen stationär überwacht werden mussten.

    Ich würde aber entsprechend der Umsetzungvereinbarung davon ausgehen, dass bei den Hybrid "Alles" von Vorbereitung bis Nachsorge abgegolten ist und entsprechend kein "Nachbehandlungsschein" etc. greift. Kann hierzu ggf. nochmal mit unserer ambulanten Abrechnung sprechen, sobald irgendwann mal wieder ein Abteilungstreffen ansteht.

    Liebe Grüße

    Cyre