Unterlagenversand im Erörterungsverfahren

  • Hallo Stratego,

    aus der fehlenden Unterlagenübermittlung kann man durchaus die fehlende Mitwirkung des KH herauslesen, damit ist dann eigentlich auch ein Klageverfahren obsolet.

    Zitat von PrüfvV § 9 Abs. 11

    Bei Verweigerung der Erörterung oder fehlender Mitwirkung durch das Krankenhaus
    oder die Krankenkasse gilt die Abrechnungsstreitigkeit als erörtert im Sinne des
    § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG.

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo F15.2,

    auch diese Fallkonstellation ist nicht unter § 11 Abs. 4 PrüfvV 2022 aufgeführt. Zudem würde ich eine fehlende Mitwirkung/Verweigerung nicht direkt aus dem Unterlagenversand ableiten. Das KH ist ja lt. Gesetz nicht mehr dazu verpflichtet die Unterlagen zu übermitteln - ergo auch keine Mitwirkungspflicht diesbezüglich.

    Sofern keine Unterlagen vorliegen, bleibt aus meiner Sicht nur das EV bestmöglich durchzuführen und im Zweifelsfall ist der Fall durch die Kasse zu beklagen.

    Viele Grüße

    Stratego

  • Hallo,

    in der Praxis senden die Kassen eine EKK60, wenn die Frist zum Unterlagenversand um ist und verrechnen.

    Da kann man sich ggf. streiten - das KH sitzt aber dann wieder am kürzeren Hebel...

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo,

    selbst bei fehlender MWP oder ähnlichem gibt es keine Aufrechnungsmöglichkeit lt. PrüfvV. Das Vorgehen halte ich für nicht PrüfvV-konform.

    Spannend wird sein, ob ein Richter das "fehlende" EV in solchen Fällen bemängelt.

    Viele Grüße

    Stratego

  • Zitat

    Desweiteren verstehe ich auch nicht, warum sich die Kostenträger dem Risiko aussetzen, vom KHS neue Unterlagen zugeschickt zu bekommen, die mehr Informationen beinhalten können, als dem MD vorgelegen haben

    Warum immer dieses Misstrauen? Es sollte im Interesse Aller sein, dass Fälle auch "fachgerecht" beurteilt werden können. Jeder übersieht mal etwas, dies sollte bei einer guten Fehlerkultur kein Problem sein. Ja ich weiß, die Bürokraten werden sich jetzt wieder auf die PrüfVv zurückziehen, dann muss man ja selbst auch nichts entscheiden, man setzt ja nur Vorgaben um...

    Einmal editiert, zuletzt von Bernd F. (5. Mai 2023 um 17:44)

  • Hallo,

    und jetzt haben wir es schriftlich:

    Einzelfallprüfung des MD nach § 275c SGB V – Übergangslösung zur Unterlagenübermittlung für einzelfallbezogene Erörterungen nach § 17c Abs. 2b KHG (n.F.)
    • Für die mit dem Krankenhauspflegentlastungsgesetz (KHPflEG) eingeführte Regelung gemäß § 17c Abs. 2b S. 5 KHG zur Unterlagenübermittlung für einzelfallbezogene Erörterungen fehlt in der gesetzlichen Regelung eine Übergangslösung. Der GKV-Spitzenverband und die DKG haben sich für den Zeitraum bis zur Umsetzung der Neuregelung gemeinsam auf das weitere Vorgehen verständigt. Durch das KHPflEG vom 20.12.2022 wurde in § 17c Abs. 2b KHG ein neuer Satz 5 eingefügt, wonach für die Durchführung der einzelfallbezogenen Erörterung der Medizinische Dienst (MD) die bei dem Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen an die Krankenkasse zu übermitteln hat.


    Der GKV-Spitzenverband und die DKG führen aktuell Verhandlungen zu Anpassungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV). Parallel befindet sich der GKV-Spitzenverband mit dem MD-Bund in der Abstimmung für die Vereinbarung des Näheren gemäß § 17c Abs. 2b S. 8 KHG. Da es derzeit kein Verfahren zur digitalen Unterlagenübermittlung zwischen MD und Krankenkassen gibt, ist hierfür ein vollständig neues Datenübermittlungsverfahren aufzubauen (Ziel: bis zum 31.12.2023).
    Der GKV-Spitzenverband und die DKG haben sich darauf verständigt, jeweils per Rundschreiben an ihre Mitglieder zu kommunizieren, dass bis zur Umsetzung der elektronischen Unterlagenübermittlung gemäß der zwischen GKV-Spitzenverband und MD-Bund in Verhandlung befindlichen Vereinbarung nach § 17c Abs. 2b S. 8 KHG die Unterlagen weiterhin gemäß § 9 Abs. 6 PrüfvV durch das Krankenhaus an die Krankenkasse zu übermitteln sind.

    Na da Danke ich der DKG aber herzlich. Der zusätzliche Aufwand ist wieder mal beim Krhs.

    Was ich nicht verstehe, es gibt ein LE Portal. Darüber können Daten ausgetauscht werden. Warum wird dies nicht genutzt.

    Nein wir müssen mit jedem Kostenträger ein individuelles Verfahren, bei elektronischer Übermittlung auch ein individuelle "IT-Lösung" mit Datenschutzprüfung entwickeln.

    Warum werden derartige Notwendigkeiten nicht im Vorfeld geklärt. Immer diese Beta-Tester Mentalität. X(

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    Einmal editiert, zuletzt von MiChu (6. Juni 2023 um 11:45)

  • Moin,

    aber bis dahin können sie vllcht. soviele Dokumente an die Kasse schummeln(die vorher evtl. vegessen wurden?) wie sie wollen, vllcht. verhindert das Klagen?! Vergleichen geht ja bis dahin nicht...

    MfG

    rokka

  • Guten Tag,

    wir werden derzeit tatsächlich aufgefordert, über LE die Dissensunterlagen zu liefern, obwohl wir die UL vorher schon geliefert hatten.

    Letztlich ist wird ja das KH die UL liefern müssen. WIe dann irgendwer die Übereinstimmung mit den bei der Begehung vorgelegten Dokumenten bestätigen soll, ist unklar.

    Im Übrigen: Dissens aufgrund nicht vorgelegter UL im Sinne einer Präklusion nach 5 Jahren am UKD: n=0

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    ...aufgefordert, über LE die Dissensunterlagen zu liefern....,

    Von den Krankenkassen?

    Oder meinen Sie Unterlagen aus Begehungen an den MD?

    Ja, die müssen wir auch in Begehungsfällen die im Dissens geblieben sind an den MD liefern.

    Kann ich ein wenig auch nachvollziehen. Argument, bei evtl. Widerspruch braucht der MD die Unterlagen.

    Aber auch hier: Warum kann der MD die Unterlagen nicht an die KK liefern, entweder über LE oder über die jeweiligen System der Krankenkassen?

    Danke DKG :cursing:

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Guten Morgen MiChu,

    ich kann diese Vereinbarung nicht finden, haben Sie zufällig eine Quelle hierzu? Vielen Dank!

  • Hallo,

    dies ist eine schriftliche Mitteilung unserer Landeskrankenhausgesellschaft. Denke die anderen LKBs werden dies auch zur Verfügung gestellt haben.

    Gruß

    MiChu ;)
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