Hallo Stratego,
aus der fehlenden Unterlagenübermittlung kann man durchaus die fehlende Mitwirkung des KH herauslesen, damit ist dann eigentlich auch ein Klageverfahren obsolet.
Zitat von PrüfvV § 9 Abs. 11Bei Verweigerung der Erörterung oder fehlender Mitwirkung durch das Krankenhaus
oder die Krankenkasse gilt die Abrechnungsstreitigkeit als erörtert im Sinne des
§ 17c Absatz 2b Satz 1 KHG.
VG
F15.2