(...)Nun erhielten wir folgende Nachricht per DTA:
"gem. der aktuell gültigen Vereinbarungmüssen Krankenhäuser die fallindividuelle Begründung für Aufnahmen ab01.05.2023 so früh wie möglich, spätestens jedoch mit Übermittlungder Schlussrechnung übermitteln. Wenn dies nicht erfolgt, ist diestationäre Abrechnung ausgeschlossen. Ihre MBEG vom ... kannsomit leider nicht anerkannt werden."
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Hallo KodiGR,
nach meinem Verständnis handelt es sich um eine Interpretation der §301-Vereinbarung. Die Aussage „stationäre Abrechnung ist ausgeschlossen, wenn die MBEG zum Zeitpunkt der Schlussrechnung nicht vorliegt“ finde ich dort so wörtlich nicht. Die §301-Vereinbarung ist auch genau genommen kein Gesetz, wobei natürlich ein juristisches Dokument. Eine andere Interpretation – s. bspw. Vorschlag von barfussaufsparkett – wäre aus meiner Sicht durchaus legitim (also: wenn die Rechnung abgewiesen ist, liegt sie eben nicht vor, und man kann erneut die erste Rechnung mit MBEG verschicken). Welche Interpretation am Ende die richtige ist, werden in der Tat Richter entscheiden müssen. Wobei bei den Leistungen aus dem AOP-Katalog sollte man vorab schauen, ob im Einzelfall nicht auch mal die Kasse medizinisch-inhaltlich Recht haben könnte.
Die Erstellung von MBEGs zwingend vor der Rechnungsstellung erhöht den Druck auf das Personal des Krankenhauses, und das nicht nur in der Ferienzeit. So kann man natürlich die Ambulantisierung auch vorantreiben.
Grüße