Korrekte Hauptdiagnose?

  • Hallo Forum, insbesondere Herr Balling,


    Wenn Sie auf Widerspruch bestehen, bitte schön: :rotate:

    Ich lese die DKR D002b wörtlich so:

    "Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist."

    der Begriff "nach Analyse" bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um die Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabei evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die aus (u.a.) einer körperlichen Untersuchung, diagnostischer Tests (...) gewonnen wurden.

    Halten wir fest:

    Im Ausgangsbeispiel kam der Patient zur geplanten OP wegen M17.1. Bei der Aufnahme hatte er eine Divertikulitis (auch wenn sie nicht aufgrund von geäußerten Beschwerden sofort bei Aufnahme festgestellt wurde).

    Im Rahmen von Laboruntersuchungen wurde die Verdachtsdiagnose gestellt, die sich durch eingehendere Untersuchungen bestätigte.

    Und jetzt weiter im Text der D002b:

    Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen.

    Das bedeutet, von den zum Aufnahmezeitpunkt vorliegenden Diagnosen wird diejenige zur Hauptdiagnose, die den AUFENTHALT hauptsächlich veranlasst hat, auch wenn erst nach Aufnahme feststeht, dass die Erkrankung bereits bei Aufnahme vorlag! (oder??)

    Dieses Beispiel ist nicht vergleichbar mit dem Herzinfarkt am Tag nach der Aufnahme. Denn dieser hat ja bei Aufnahme definitiv nicht vorgelegen. Die Divertikulitis aber schon, sie war nur zu diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostiziert.

    Auch wenn´s uns wieder nicht weiterbringt. Jetzt haben wir wenigstens wieder ein Ziel bei dieser Diskussion - die Nr. 1.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Zitat


    Dieses Beispiel ist nicht vergleichbar mit dem Herzinfarkt am Tag nach der Aufnahme. Denn dieser hat ja bei Aufnahme definitiv nicht vorgelegen. Die Divertikulitis aber schon, sie war nur zu diesem Zeitpunkt noch nicht diagnostiziert.

    Wenn Sie mein Herzinfarkt-Beispiel genau lesen, ist es schon vergleichbar. Ich wähle nämlich nicht den Herzinfarkt, sondern die bereits zum Aufnahmezeitpunkt bestehende koronare Herzerkrankung als HD.

    mfG CH


  • Hallo Kassenfürst,

    vielen Dank für den Widerspruch. Nur leider bezieht er sich noch immer nicht auf meinen Einwand. :no: Deshalb hier noch einmal zur Diskussion:

    Auszug aus den DKR (Seite 9):
    ...
    D002b Hauptdiagnose
    ....
    Nicht ausgeführter ursprünglicher Behandlungsplan
    Als Hauptdiagnose ist diejenige Krankheit anzugeben, die nach Analyse der Krankenakte die stationäre Aufnahme veranlasst hat, selbst wenn die Behandlung aufgrund unvorhergesehener Umstände möglicherweise nicht durchgeführt wurde...
    ...

    Es geht also um die Veranlassung der Aufnahme !!! :vertrag:

    Mit den besten Wünschen zum Wochenende
    --
    R. Balling
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo werte Recken,

    ich streite ja selbst gerne (i. M. leider zu wenig Zeit), aber geht's hier nicht ein wenig um Kaiser's Bart, so lange die Autoren der DKR nicht in der Lage, willens oder was auch immer sind eine einheitliche Terminologie zu benutzen?
    Ein Mal heißt es
    AUFENTHALT veranlasst
    und das andere Mal
    AUFNAHME veranlasst
    und das sind ja zwei verschiedene Paar Stiefel.

    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    MedizinController
    Städt. Krankenhaus
    Frankenthal (Palz)

    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    [glow=#FF0000,3]MedizinController[/glow]
    Stadtklinik Frankenthal

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Um also dieses leidige Thema um die Markenrechte an c.p. von Platz eins zu verdrängen, melde ich mich auch noch einmal zu Wort:


    Sie haben Recht, Herr Balling, hier gibt es offensichtlich Ungereimtheiten in den DKR (sonst würden wir hier auch kaum so lange diskutieren). Ich kann Sie also nicht widerlegen, jedoch entgegnen, dass die für diese Konstellation konkretere DKR D007: Aufnahme zur Operation, Oparation nicht ausgeführt, ausdrücklich für den Fall gilt, dass der Patient wieder entlassen wurde.

    Im hier diskutierten Beispiel wurde aber die ursprünglich geplante Behandlung während des Aufenthaltes gar nicht durchgeführt. Da aber - im Gegensatz zu der Konstellation aus D007a - eine andere Erkrankung behandlungsbedürftig war, gilt in diesen Fall für diese Erkrankung, dass sie den Aufenthalt veranlasst hat.

    Ich betone, dass meine Argumentation dann nicht gilt, wenn entweder die geplante Behandlung während des Aufenthaltes doch noch durchgeführt worden wäre oder wenn die Erkrankung nicht stationär behandlungsbedürftg gewesen und der Patient entlassen worden wäre.

    Nur bei Entlassung ohne Behandlung ist der Behandlungsplan nicht durchgeführt worden und entspricht auch keine andere Diagnose der Definition der Hauptdiagnose.

    Seis drum: Ich für meinen Teil halte beide verschlüsselungen für begründet und daher könnte man sich auf die Entscheidungsfreiheit des Arztes berufen. Ich bin mir bewusst, dass meine Alternative sicherlich eher für Diskussionsstoff mit dem MDK sorgen wird, als die andere (oder kommt es dann etwa darauf an, welche kostengünstiger ist?)

    Ich fürchte auch, man wird die Hauptdiagnosendefinition nie soweit formalisieren können, dass sie im Einzelfall kein Streitpotential bietet.

    Schönen TAg noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von hoenninm:
    so lange die Autoren der DKR nicht in der Lage, willens oder was auch immer sind eine einheitliche Terminologie zu benutzen?

    Die Autoren haben lediglich die Übersetzung der Australian Coding Standards „abgesegnet“



    Zur kontroversen (!!) Diskussion:

    Dann gilt vielleicht: „der behandelnde Arzt entscheidet“
    DKR Seite 8

    Zwei oder mehr Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der Hauptdiagnose entsprechen
    Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, Untersuchungsbefunden und/oder der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, muss vom behandelnden Arzt entschieden werden, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.

    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Hallo Forum,


    kaum lagert man einen thread etwas ab, schon kommt Bewegung in die Sache...

    In den aktuellen BKG-Mitteilungen wird ein (allerdings noch nicht rechtskräftiges) Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 13.11.2006 (Az.: S 15 KR 293/04) zur Festlegung der HD in einem vergleichbaren Fall beschrieben:


    Sollte ich mich „geschlagen“ geben müssen?

    Mal sehen, ob das Urteil rechtskräftig wird.


    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von RolandBalling:
    Sollte ich mich „geschlagen“ geben müssen?

    Hallo Her Balling,

    nä-nä-nä-nänähnä! :d_zwinker:

  • Jaja, \"vor Gericht und auf hoher See...\"

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Guten morgen.

    Ist das Urteil S 15 KR 293/04 schon rechtskräftig?

    Und hat jemand den Volltext des Urteils? In der DB von sozialgerichtsbarkeit.de steht es leider noch nicht drin.

    Gruß
    papiertiger

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  • Hallo,

    nach kürzlicher telefonischer Rücksprache mit dem Gericht ist das Urteil nicht rechtskräftig, das Verfahren liegt momentan beim OLG Bayern.

    Gruß, J.Helling