Abschlag nach Verlegung aus dem Ausland

  • Hallo Forumteilnehmer,

    ich habe folgenden Fall:
    Ein Patient wir erlitt in Italien einen Motorradunfall. Dabei zog er sich massive multiple Frakturen der Brustwirbelsäule zu, mit Hämatothorax und diversen anderen Frakturen. Medizinisch und kodiertechnisch ist der Fall soweit klar. Nur VN wurde drei Tage stationär in Italien vorbehandelt. Am Dritten Tag erfolgte per DRK-Flugdienst ein Transport nach Deutschland, da bei der instabilen Verletzung der BWS eine exakte Diagnostik einschl. kernspintomopgraphie und eine operative Stabilisierung erforderlich war. Dies konnte adäquat nicht in Italien vorgenommen werden. Die stat. Aufnahme hier erfolgte am selben Tag nach dem Transport. Da ich im Forum zu dieser Thematik noch keine Beiträge finden konnte, bitte ich das Forum mal um einige Meinungen, ob ein Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 KFPV vorgenommen werden muss?

  • Hallo Herr Koeken!

    Meines Erachtens ist kein Verlegungsabschlag fällig. Die Verlegung erfolgte nicht aus dem rechtswirksamen Raum der KFPV. Die Aufnahme würde ich auch nicht als Verlegung sondern als Notfall führen.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,

    der § 3 Abs. 2 KFPV bezieht sich auf eine \"Verlegung aus einem anderen Krankenhaus\". In welchem Staat sich ein solches Krankenhaus befindet, wird nicht erläutert und mithin auch nicht eingeschränkt.
    Im Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Abrechnungsfragen (zu finden etwa hier) wird auf Seite 18 aufgeführt, daß die Verlegungsregelungen der KFPV auch für Verlegungen in oder aus ausländischen Krankenhäusern gelten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach!

    Die KFPV bezieht sich auf § 17 KHEntG. Hier werden nur Regelungen für deutsche Krankenhäuser getroffen. Sinn der Verlegungsregelung ist es doch, ein Fallsplitting zwischen Häusern zu vermeiden und die Kassen dadurch zusätzlich zu belasten. In o. g. Fall sicherlch nicht gegeben.

    Die Abrechnungsempfehlungen der Krankenkassen sind interessant, aber eben nur eine Empfehlung und Interpretation der KFPV. Bindend sind sie nicht, zumindest nicht für Krankenhäuser. In wie weit sie vor einem Gericht Bestand haben ist fraglich.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Guten Tag, Herr Killmer,

    Zitat


    Die KFPV bezieht sich auf § 17 KHEntG. Hier werden nur Regelungen für deutsche Krankenhäuser getroffen.

    So what? Eine Aufnahmeverlegung ist eine Aufnahmeverlegung, unabhängig davon, aus welchem \"Rechtsraum\" sie erfolgt. Ein Abschlag erfolgt natürlich nur für das deutsche Krankenhaus. Wenn Sie die Aufnahmeart des Patienten in einem solchen Fall als \"Notfall\" angeben, müssen Sie damit rechnen, von der Kasse des vorsätzlichen Betrugs bezichtigt zu werden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    vielleicht fragen Sie mal bei Ihren Krankenhausgesellschaften nach. U.u. kennt man da die offizielle Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Schönen guten Tag allerseits!
    :d_zwinker:
    Eine Verlegung aus einem Krankenhaus liegt nicht vor!

    Im deutschsprachigen südlichen Ausland gibt es in der Regel nur Spittäler und im fremdsprachigen Ausland heißt es sowieso ganz anders.
    :d_zwinker:
    Im Ernst: Wenn wir uns bei der Frage, ob eine Verlegung aus der Reha eine Verlegung nach KFPV ist, auf die Definition des Krankenhauses im KHG beziehen, dann müssen wir dies in anderen Fällen eigentlich auch tun. Und das italienische wasauchimmer ist eben kein Krankenhaus nach KHG.

    Die Diskussion hier ist aber vermutlich sowiso akademisch, auch wenn wir juristische Haarspalterei betreiben würden. Letzlich ist diese Frage einfach nicht berücksichtigt worden und es fehlt eine \"Machtwort\" des BMGS oder für 2005 der Selbstverwaltung.

    Schönen Tag noch,

  • Moin allerseits,

    hat hier auch schon jemand etwas schriftliches vorliegen: Urteil, FPV etc...?

    Verlegung aus Italien zu uns: Verlegung aus ext. Krankenhaus oder nicht?

    Grüße

    Jannis

  • Wie Herr Schaffert seinerzeit schon geschrieben hatte: 100%ig kann Ihnen das keiner belegen, aber wenn man die Definitionen aus SGB V, KHG und §1 KHEntgG \"kombiniert\", so sagt das Ergebnis, dass diese Defintionen und gesetzl. Regelungen sich auf den Binnenraum Deutschland beziehen, und dass Verlegungsregeln nur im Binnenverhältnis zur Anwendung kommen; wenn es sogar schon Klarstellungen zum Umgang mit BPflV-Häusern gibt, dann macht dies deutlich, dass ausländische Krankhäuser erst recht nicht als zuverlegende Krankenhäuser zu einem Abschlag bei deutschen Krankenhaus führen können. Aber vor Gericht...

    Schönen Gruß aus dem nebligen Südhessen
    L. Nagel

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]