Vollstat./teilstat./vollstationäre Behandlung

  • Hallo Forum,

    habe ein Problem mit einer Kasse. Wer hilft mir in der Argumentation?
    Patient war vollstationär in der Geriatrie, anschließend teilstationär, dann erfolgte wieder eine Verlegung vollstationär.
    Die Kasse möchte jetzt einerseits den letzten Tag teilstationär nicht zahlen, da dieser Tag mit der DRG im vollstationären Bereich abgegolten ist und andererseits bei der 2.DRG einen Abschlag wegen Verlegung berechnen.
    Meiner Ansicht nach kann es doch nur eine Minderung geben. Wer weiß Rat?

    Lieben Gruss

    :roll: Viele Grüsse aus Bremen
    B.Reumann

  • Sehr geehrter Herr Reumann,

    In solchen Fällen lohnt es sich meist den Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen(http://www.krankenhaus-aok.de/imperia/md/content/ partnerkrankenhaus/pdf2/abrechnungsleitfaden2004.pdf) zu Rate zu ziehen.

    Zu Ihrem Problem sagt dieser folgendes:

    4 Vergütung teilstationärer Leistungen KFPV 2004 nach § 6


    Teilstationäre Leistungen können nur dann abgerechnet werden, wenn hierfür fallbezogene oder tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs.1 Nr.1 KHEntgG krankenhausindividuell vereinbart wurden.

    4.1 Fallbezogene teilstationäre Entgelte

    Werden für teilstationäre Leistungen im Einzelfall fallbezogene Entgelte vereinbart (z.B. geriatrische Tagesklinik), müssen auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs (z. B. OGVD, UGVD, mittlere VD) getroffen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KFPV 2004). Soweit keine Verlegungs-Fallpauschalen vereinbart werden, sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren. Für den Fall der Wiederaufnahme von Patienten in dasselbe Krankenhaus sollen Vereinbarungen getroffen werden, die den Wiederaufnahmeregelungen nach § 2 bzw. den Regelungen zur Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 KFPV 2004 entsprechen.


    4.2 Tagesbezogene teilstationäre Entgelte

    In der Regel werden für teilstationäre Leistungen tagesbezogene Entgelte abgerechnet. Bei teilstationären tagesbezogenen Entgelten ist hier als Ausnahmefall auch der Entlassungstag abrechenbar. Werden Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abgerechnet wurde, innerhalb der OGVD – bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale – zur teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus wieder aufgenommen oder wechseln sie in demselben Krankenhaus von der voll¬stationären Versorgung in die teilstationäre, darf für die Tage innerhalb der OGVD der zuvor abgerechneten DRG-Fallpauschale kein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt abgerechnet werden. Eine Abrechnung teilstationärer Leistungen der Fachrichtungen Onkologie, Schmerztherapie, HIV-Therapie oder Dialyse ist gem. § 6 Abs.2 Satz 2 KFPV 2004 unabhängig von einem vorangegangenen über DRG-Fallpauschalen abgerechneten vollstationären Aufenthalt möglich.


    Sie sollten (laut 4.1) also erst einmal prüfen, was in der geltenden Pflegesatzvereinbarung zu dem Problemkreis konkret vereinbart worden ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Schönen guten Tag und schönes neues Jahr Frau Reumann!

    Sofern voll- und teilstationäre Behandlung im selben Krankenhaus stattfand, kommt ein Verlegungsabschlag (Verlegung in oder aus einem anderen Krankenhaus) nicht in Betracht, wohl aber bei Vorliegen entsprechender Voaussetzungen nach § 2 KFPV 2004 ggf. eine Zusammenführung der beiden DRG-Fälle.

    In Bezug auf die Abrechnung des letzten teilstationären Tages habe ich ad hoc keine gesetzliche Regelung parat. Sofern nichts anderes gesetzlich geregelt ist, würde ich die Abrechenbarkeit von den Umständen der vollstationären Aufnahme abhängig machen.

    Ich wünsche nocht einen schönen Tag,

  • Sehe geehrte Frau Reumann,

    nach genauerer Überlegung löst sich Ihr Abrechnungsproblem wohl folgendermaßen:

    Die beiden stationären Fälle müssen zusammengefasst werden (§ 2 KFPV 2004).

    Die Belegungstage aller drei Fälle müssen zusammengerechnet werden.

    Die OGVD der vollstationären Fälle ist dann ausschlaggebend für die Abrechnung des teilstationären Falles. Nur die teistationären Belegungstage, die außerhalb der OGVD liegen, können mit den vereinbarten Tagessätzen abgerechnet werden (§ 6 II KFPV 2004).

    Soweit eine Abrechnung über Tagessätze erfolgt, ist auch der Entlasstag des teilstationären Aufenthaltes zu vergüten (§ 7 III KFPV 2004).

    Ein Verlegungsabschlag bei der DRG- Fallpauschale kommt nicht in Betracht, da keine Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgte und kein Sonderfall im Sinne des § 3 IV KFPV 2004 gegeben ist, da der teilstationäre Fall nicht in einem Krankenhausbereich, in dem noch nach Bundespflegesatzverordnung abgerechnet wird, behandelt wurde.

    Soweit ich es sehe, würde diese Abrechnung sowohl der KFPV 2004 als auch dem Abrechnungsleitfaden der Krankenkassen entsprechen, gegen den die BKK schlecht argumentieren könnte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo,

    mit dem Verlegungsabschlag bin ich mir nicht so sicher.

    Ist die Verlegung vollstationär in teilstationär nicht eine Verlegung in einen anderen Geltungsbereich?

    Entlassgrund \"interne Verlegung mit Wechsel zwischen den Entgeltbereichen der DRG-Fallpauschalen\"

    Wenn ja wird die teilstationäre Fachabteilung als eigenständiges Krankenhaus behandelt.

    Somit ist es die Verlegung eines Patienten in die teilstationäre Behandlung als \"normale\" Verlegung zwischen zwei Krankenhäusern abzurechnen.

    Grüße aus dem Münsterland

    S. Lindenau

  • Guten Morgen ans Forum und insbesondere an Herrn Lindenau,

    der Wechsel zwischen voll- und teilstationär im gleichen KH ist keine Verlegung in einen anderen Geltungsbereich. Hierzu zählen nur der BPflV-Bereich (Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie) sowie besondere Einrichtungen nach § 17b KHG. Nachzulesen - wie von Herrn Mährmann schon erwähnt - ist das in § 3 Abs. 4 KFPV 2004. Im übrigen sehe ich die Abrechnung genauso, wie von Herrn Mährmann beschrieben.

    Gruß
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Guten Morgen Forum
    Guten Morgen Herr Schmitt,

    wie oben bereits gesagt: \"Ich bin mir nicht ganz sicher...\"

    Lasse mich aber gerne überzeugen.

    Nur noch eine Frage.

    Wir haben eine vollstationäre und eine teilstationäre Geriatrie im Haus.

    Welche Entlassgrund soll dann eingetragen werden? Behandlung regulär beendet?
    Oder ist es eher eine interne Verlegung, wie von der Chirurgie in die Innere?

    Die Verlegung in einen anderen Geltungsbereich klang logisch.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Forum,

    vielen Dank für die Infos, ich bin jetzt wieder ein Stückchen
    schlauer und nehme die Argumentation mit den Kassen in Angriff.

    :roll: Viele Grüsse aus Bremen
    B.Reumann

  • Hallo Herr Lindenau,

    gute Frage, welcher Entlassungsgrund für solche Fälle im Jahr 2004 eingetragen werden soll. Der Schlüssel 179 zieht jedenfalls nur bei Wechsel zwischen KHEntgG- und BPflV- (bzw. FPVBE-)Bereich.

    Ab 2005 ist der Fall klar: Nach dem Nachtrag vom 03.12.2004 zur §301-Vereinbarung soll Entlassungsgrund `03x` angegeben werden. Für die Tage, die noch nicht abgerechnet werden dürfen, wird der Entgeltschlüssel \"78999999\" verwendet (0 €). Sollten zuvor Abschläge berechnet worden sein, ist die Anzahl der Tage mit \"Nullrechnung\" entsprechend zu verringern.

    Gruß
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt