Fallzusammenführung wegen Komplikation

  • Hallo Forum,

    was ist eine \"Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ...\" nach §2 der Vereinbarungen FPV 2005? Zählen dazu auch Blutbildveränderungen nach Chemotherapie?

    Beispiel: Ein Patient mit AML bekommt eine Chemotherapie (HD: C92, DRG: R60C. Im Zelltief wird er innerhalb der oGVD mit einer Sepsis wiederaufgenommen und behandelt (HD: A40.9, ND: D70.1(oder.2) und C92, DRG: T60B).
    Muss man die Fälle zusammenführen?

    Danke, F.Herrmann.

  • Hallo Herr Herrmann,

    die DRG R60C ist im DRG - Katalog von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen, also brauchen Sie keine Zusammenführung vornehmen.

    Gruß
    Akim

  • Hallo,

    die R60C ist von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen, nur in Absatz 3 §2 FPV2005 steht bei der Regelung der Komplikationszusammenführung.

    \"Die Absätze 1 und 2 gehen der Vorgabe nach Satz 1 vor.\"

    Was heisst das jetzt?
    Geht die Komplikationszusammenführung vor allen anderen Regeln, oder geht die \'Spalte 13\'-Regelung vor und die Fallzusammenführung ist ausgeschlossen....

    Also ich würde erst mal mit der Wiederaufnahmeausnahmeregel argumentieren...obwohl ich mir juristisch nicht sicher bin....

    Gruß

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Herr Herrmann / Lückert,
    analog zu KFPV2004 hat sich bei den Wiederaufnahmen wegen Komplikationen in 2005 nichts geändert: eine Komplikation würde eine Wiederaufnahme bei gekennzeichneten DRGs trotzdem nötig werden lassen. Sie müssten daher zusammengelgt werden. (Siehe BMGS-Leitsaetze-WA-Regelung_20040621).

    Ich betone \"müssten\".
    Ob es sich hierbei aber um eine Komplikation handelt, möchte ich stark bezweifeln. Bei einer Chemo nimmt man solche Folgeerscheinungen bewußt in KAuf, es ist nach meinem Empfinden keine Komplikation, sondern die normale Folge.

    Ich würde es so nicht akzeptieren. In unserer grossen Hämato-Onkologie waren diese Anfragen anfänglich häufig, jetzt kommen sie nach mehrmaliger Klarstellung meinerseits nur noch selten.

    Viele Grüße

    A. Poppinga

    Dr. Alexander Poppinga
    Arzt, Med-Controller
    St. Joseph Hospital Bremerhaven
    St. Bernhard Hospital Brake

  • Hallo Herr Poppinga,

    Ihre Antwort gibt mir Mut, mit dem MDK eine Diskussion zu beginnen.

    Ich möchte den Fall noch weiterführen:

    Aufenthalt, von - bis, HD DRG
    1 (Chemo), 10.12. - 16.12., C92, R60C
    2 (Sepsis), 19.12-28.12., A40.8, T60B
    3 (Chemo), 30.12. - 6.1., C92, R60C
    4 (Anämie, zur Transfusion), 11.1 - 12.1., D61.1, Q61B
    5 (Sepsis), 13.1. - 20.1., A40.9, T60B

    unser KIS verlangt, die beiden Aufenthalte wegen Sepsis
    (Nr. 2 und Nr. 5) zusammenzuführen, weil sie die gleiche DRG
    innerhalb der oGVD haben, obgleich sie nichts mit einander
    zu tuen haben und sogar eine Chemotherapie dazwischen lag.

    Wie würden Sie das bewerten?

    Vielen Dank, F.Herrmann.

  • Zitat


    Original von F Herrmann:

    unser KIS verlangt, die beiden Aufenthalte wegen Sepsis
    (Nr. 2 und Nr. 5) zusammenzuführen, weil sie die gleiche DRG
    innerhalb der oGVD haben, obgleich sie nichts mit einander
    zu tuen haben und sogar eine Chemotherapie dazwischen lag.

    Wie würden Sie das bewerten?

    Vielen Dank, F.Herrmann.


    Hallo Herr Herrmann,

    Ihr KIS hat recht. Der §2 Absatz 1 KFPV 2005 gibt vor, dass gleiche DRG\'s innerhalb der OGVWD zusammenzuführen sind. Ob Sie medizinisch im Zusammenhang stehen spielt dabei keine Rolle.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Guten Morgen, zusammen!

    Herrn Poppingas Ausführungen schließe ich mich an - bei Fallzusammenführung wegen Komplikation gelten die Ausschlüsse der Wiederaufnahmeregelung nicht; weder in 2004 noch in 2005.

    Im diskutierten Fall schließe ich die Komplikation aus, denn eine Komplikation im Sinne der FPV entspringt eher den ICDs T80-T88 denn einer Streptokokken-Sepsis. Unser System würde jedenfalls keine Zusammenführung des ersten Beispiels vornehmen! :biggrin:

    Im zweiten Beispiel schließe ich mich der Meinung von Mr. Freundlich an. Medizinische oder organisatorische Besonderheiten finden keine Berücksichtigung in der FPV hinsichtlich Wiederaufnahmen, (Rück-)Verlegungen. Es gelten die in den §§ 2 und 3 genannten Fristen im Zusammenhang mit den basierenden DRGs. That\'s it!

    Schönen Gruß
    vor Kassenschluß

  • Hallo Kollege Kassenprüfer, liebes Forum

    Zitat


    Original von Kassenprüfer:

    Im diskutierten Fall schließe ich die Komplikation aus, denn eine Komplikation im Sinne der FPV entspringt eher den ICDs T80-T88 denn einer Streptokokken-Sepsis. Unser System würde jedenfalls keine Zusammenführung des ersten Beispiels vornehmen! :biggrin:

    Bei der Festlegung, hinter welchen ICD Kodes sich Komplikationen verbergen könnten, würde ich mich nicht auf die T80-T88 Kodes beschränken. Diese haben zwar eine hohe Spezifität,geben aber nicht als einzige Aufschluß. Zum einen finden sich hier zahlreiche Exklusiva auf andere zweifellose Komplikationen. Zum anderen sind auch weitere Komplikationen denkbar.

    Im vorliegenden Fall liegt doch sicherlich eine Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung vor. Eine notwendige Fallzusammenführung kann ich mir durchaus vorstellen.

    Gruß
    D. Duck
    :devil: :besen:

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Eine Sepsis in Folge einer Chemotherapie (z. B. wegen Leukozytopenie)
    ist keine Komplikation im engeren Sinne, sondern eine Nebenwirkung
    dieser Therapie, auf die der behandelnde Arzt keinen unmittelbaren
    Einfluss hat. Somit ist es nicht als \"Behandlungsfehler\" zu verstehen,
    daher brauchen solche Fälle nicht zusammengeführt zu werden.
    Gruß
    Ordu

  • Guten Abend,



    Wo steht denn bitte, dass einer Komplikation ein Behandlungsfehler vorausgehen muss? Ich verstehe unter Komplikation eine unerwünschte Folge der durchgeführten Therapie/Diagnostik/Medikation...

    Eine Verschuldensfrage sollte damit nicht verbunden werden, sonst würde ich künftig in Fällen, in denen ein Krankenhaus eine Fallzusammenführung wegen Komplikationen vornimmt, gleich Regressansprüche wegen Behandlungsfehler anmelden und den Versicherten über seine Schmerzensgeldansprüche aufklären. Bei so viel Einsicht könnten die vielen quälenden, langwierigen \"Kunstfehler\"-Prozesse endlich beschleunigt werden. :d_zwinker:

    Gruß und gut´s Nächtle,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von ToDo:


    Wo steht denn bitte, dass einer Komplikation ein Behandlungsfehler vorausgehen muss? Ich verstehe unter Komplikation eine unerwünschte Folge der durchgeführten Therapie/Diagnostik/Medikation...

    Also ich finde, man sollte hier auf dem Teppich bleiben. ToDo hat Recht und auch die Beschränkung auf die T80ff-ICDs als Marker einer Komplikation entbehrt jeder Grundlage. Eine Sepsis ist letztlich immer eine Komplikation, denn im Allgemeinen geht ihr eine \"einfache\" Entzündung voraus. Und wenn, wie in diesem Fall, doch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Ursache der Sepsis in der vorangegangenen Chemotherapie liegt (unter der Annahme: ohne Chemotherapie = Immunsupression keine Sepsis), dann sollte man doch nicht anfangen Haare zu Spalten, um der Zusammenführung zu entgehen. Wer so etwas auf Biegen und Brechen durchsetzen will, der sei darauf hingewiesen, dass - wie die Erfahrung der letzten Monate zeigt - nicht schädlicher ist, als ein negatives (B)SG-Urteil.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,