Prüfverfahren nach § 17 c KHG

  • Hallo Forum,

    das Prüfverfahren nach § 17 c KHG erfolgt - so meine ich - im Auftrag der Krankenkassen.

    Mir ist nur nicht ganz klar, nach welchen Kriterien Krankenhäuser ausgesucht werden, die nach §17 c KHG überprüft werden sollen.

    Einfacher gesagt, was gibt Anlass dazu, Krankenhaus XY nach § 17 c KHG zu überprüfen?

    Kann mir dazu jemand Auskunft geben?

    Danke,
    B. Schader

  • Guten Morgen Herr Schrader,
    mindestentens 2 Kassen müssen sich zusammen tun, um beim MDK eine § 17c Fehlbelegungsprüfung zu veranlassen. Es gibt keine offiziellen Kriterien, die eine § 17c Prüfung begründen. Es kann ohne Angabe von Gründen geprüft werden. Man kann nur spekulieren das die Krankenhäuser zuerst geprüft werden, die \"auffällig sind\". Hier können sie sich Ihre Prüfraster selbst ausmalen wie: zu viele fehlerhafte DRG Rechnungen, Leistungsspektrum einer Abteilung, ambulantes Potential, blutige Entlassung usw.
    Hier in Rheinland-Pfalz gab es die erste § 17c Fehlbelegungsprüfung, leider habe ich keine Informationen, wie es abgelaufen ist.
    Wer hat praktische Erfahrungen hier im Forum?

    Kurt Mies

  • Hallo Herr Schrader,

    ich war vor 10 Tagen zum Seminar zum Thema Stichprobenprüfung durch den MDK nach § 17 c. Dieses wurde gehalten vom Leiter Krankenhaus des MDK Baden Württemberg, dessen Aussage ich hier verkürzt weitergebe.

    Die Krankenkassen wählen \"gemeinsam\" auffällige Häuser aus, die einer Prüfung unterzogen werden. Zu diesen wurde bisher im Verhältnis 5:1 ein weiteres KH gelost, welches dann ebenfalls geprüft wird.

    Ich interpretiere das so, dass gutes Arbeiten vor Prüfungen nicht schützt, aber die Wahrscheinlichkeit deutlich reduziert.

    Vielen Grüße
    aus Unterfranken

    [mark=weiss][center][comic]Uwe Pfeiffle, MBA[/comic]
    [mark=weiss]Dipl. Betriebswirt (FH), B.B.E. (hons)
    Stellv. Verwaltungsleiter [/mark][/center][/mark]

  • Hallo und guten Abend,


    Zitat


    Original von UPfeiffle:
    Ich interpretiere das so, dass gutes Arbeiten vor Prüfungen nicht schützt, aber die Wahrscheinlichkeit deutlich reduziert.


    Also, ohne weiter auf das genaue Procedere einzugehen, damit treffen Sie auch aus Kassensicht den Nagel auf den Kopf. :d_zwinker:

    Gruß und schönes Wochenende


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Also Monsieur Todo,

    dann muss ich also davon ausgehen, daß unser 400 Bettenhaus ein potentieller Kandidat für Prüfung nach § 17c ist, bei etwa 60 Anfragen pro Woche durch MDK und SMD.
    Was mir allerdings nicht einleuchtet ist die Tatasache, daß auch andere, wenn auch nicht derart große Häuser unter MDK Anfragen leiden.
    Liegt es vielleicht daran, daß die Kassen, respektive der MDK einfach mit einer Software ausgestattet sind, gegen die wir als Krankenhaus keine Chance haben?
    Oder sollte es tatsächlich so sein, daß alle Ärzte unseres Hauses ,sorry, brettblöd sind und null Ahnung von ihrem Job und von Kodierung haben?
    Es ist schon etwas auffällig, daß die MDK Anfragen plötzlich so adäquat auf mögliche andere Kodierungen verweisen, die einem normalen Mediziner so ohne Weiteres niemals in den Sinn kämen und die den Leuchten des MDK auch vorher nie eingefallen wären. :d_gutefrage:
    Ich denke einfach mal man hat aufgerüstet um die Krankenhäuser fertigzumachen!


    Gruß aus dem Saarland

    S.Helfenstein
    MC/St.Elisabeth -Klinik SLS

    S.Helfenstein


    Wer den Teufel an die Wand malt, spart Tapete :t_teufelboese: