Hallo,
Vorbemerkung: IANAL!
Nehmen wir doch mal das Beispiel eines Zivilprozesses. Dort gibt es auch gutachterliche Stellungnahmen, von durch das Gericht bestellten Gutachtern sowie von Privatgutachtern. Diese Stellungnahmen können aber nur dann in den Prozeß einebracht werden - also entscheidungsrelevant sein - wenn sie der Gegenseite auch vorliegen, damit sie sich inhaltlich damit auseinandersetzen kann.
Dies wird im Sozialrecht versucht nachzubilden, durch den Anspruch der Leistungserbringer auf das Ergebnis der Begutachtung (§277). Auf den Befund kann das Krankenhaus verzichten, der steht ja in den Akten, die man dem MDK zur Verfügung gestellt hat. Das Ergebnis jedoch, also die auf dem Befund aufbauende Argumentation, auf die hat man einen Anspruch. Und dieser Anspruch soll - analog zum oben genannten Beispiel des Zivilprozesses - die Chancengleichheit wahren. Man kann nicht gegenargumentieren ohne die Argumentation zu kennen, gegen die man sich wehren soll.
Was meinen denn die Juristen dieses Forums? Muß man eine gutachterliche Stellungnahme akzeptieren, die einem nicht vorgelegt wird bzw. nicht vorgelegt werden kann, weil sie nicht schriftlich existiert und über das Gespräch kein Inhaltsprotokoll sondern nur ein Ergebnisprotokoll angefertigt wurde?
MfG,
M. Achenbach