Schönen guten Tag allerseits!
Habe da ein Problem mit einem Fall und hoffe auf Antworten aus dem Forum.
Ein 6 jähriges Kind wird wegen einer dislozierten Fraktur des Radius (S52.50 und *S51.84) am 17.04.um 19:55 Uhr stationär aufgenommen. Die operative Versorgung (OPS 5-790.16) erfolgte um 23:15 Uhr. Postoperativ hatte das Kind starke Schmerzen und klagte über Übelkeit. Die reguläre Entlassung erfolgte am 18.04. um 12:15 Uhr.
Die Krankenkasse teilt nunmehr mit: \"Erstmalig gibt ein BSG Urteil (B3KR4/03R) verbindliche Anhaltspunkte dafür, wie die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung anhand des § 39 SGB V erfolgen soll. Eine Krankenhausbehandlung hat nur dann vollstationären Charakter im Sinne des § 39 SGB V, wenn der Patient sich zeitlich ununterbrochen über mindestens einen Tag und eine Nacht (24 Stunden) regulär im Krankenhaus befand.
Meine Frage wäre nun, ob dieses BSG Urteil wirklich so auszulegen ist und ob in diesem Fall tatsächlich nur die ambulante Abrechnung des Falles möglich ist.
Freundliche Grüße aus dem derzeit leicht bewölkten Hessen
K.H. Hormel