Verweigerte Kostenübernahme in der PKV

  • Sehr geehrtes Forum,

    in letzter Zeit erhalten wir immer mal wieder komplette oder teilweise Ablehnungen der stationären Kostenübernahme von privaten KK. Die Ablehnungen erhalten wir nachdem der stationäre Aufenthalt abgeschlossen ist. Nun kam der Gedanke auf, den ausstehenden Betrag dem Versicherten in Rechnung zu stellen.
    Welche Meinung vertreten die Forumsmitglieder in dieser Angelegenheit?

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Uphoff

  • Hallo Frau Uphoff,

    Ihr Vertragspartner ist sowieso der Versicherte. Sofern Sie keinen Klinik-Card-Vertrag mit seiner Versicherung abgeschlossen haben, ist er primärer Adressat Ihrer Rechnung. Wenn Sie, wie einige andere Häuser wohl auch, die Rechnung trotzdem direkt der Kasse zukommen lassen, weil es bspw. um die Zahlungsmoral der Versicherten auch nicht mehr so gut bestellt ist, haben Sie durch dieses Vorgehen nun ein gewisses Problem. M. E. sollten Sie dem Versicherten die Rechnung schicken.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Tag,

    ich möchte Herrn Blaschke beipflichten, denn die rechtliche Beziehung von PKV-Patienten zum KH und zu seiner Versicherung unterscheidet sich fundamental von der Beziehung zwischen den drei \"Mitspielern\" Patient, KH und GKV.
    Voraussetzung für die Rechnungsstellung ist natürlich in jedem Fall, daß die entsprechenden vertraglichen Dokumente für die KH-Behandlung von beiden Parteien ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wurden, sonst wird es im Mahnverfahren später unangenehm und geht sicher nicht zugunsten des KH aus.
    Inwieweit sich dann in diese Angelegenheit die PKV wieder einschaltet und versucht, den Patienten bei seiner - privatrechtlichen - Auseinandersetzung zu unterstützen, ist unterschiedlich.
    Allgemein ist aber feststellbar, daß Begriffe wie \"Stationäre Behandlungsnotwendigkeit\" auch im Einzugsbereich der PKVen angekommen sind.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Guten Tag Frau Uphoff,

    Sie sind hier m. E. rechtlich in einer eindeutigen Situation.
    Der Vertragspartner ist hier eindeutig der Patient und nicht die
    Versicherung. Der Versicherungsanspruch besteht nur zwischen Patient
    und Versicherung. Sie können daher rein rechtlich gesehen die Zahlung durch den Patienten verlangen.
    Da sie hier aber evtl. einen Privatpatienten haben, sind Sie in einem Gewissenskonflikt. Ich schlage daher vor, dem Patienten mitzuteilen, dass seine Versicherung die Kostenübernahme ablehnt und er selbst als Vertragspartner zur Zahlung verpflichtet ist. Gleichzeitig sollte man dem Patienten einräumen, dass sie der Versicherung hier ggf. notwendige Unterlagen zur Prüfung vorlegen, wenn diese die Kopierkosten übernimmt und selbstverständlich eine Zustimmung zur Weitergabe der Unterlagen durch den Patienten ihnen im Original vorliegen.
    Sollte keine Einigung zustande kommen, muss der Patient gegen seine Versicherung ggf. klagen.

    Gruß der Dompteur

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat

    Original von Dompteur:
    Der Vertragspartner ist hier eindeutig der Patient und nicht die
    Versicherung. Der Versicherungsanspruch besteht nur zwischen Patient
    und Versicherung. Sie können daher rein rechtlich gesehen die Zahlung durch den Patienten verlangen.

    Ganz so eindeutig ist es nicht. Ich habe einen Klinikcardvertrag zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und unserem Haus vorliegen - ein Standardvertrag, der sicherlich auch geleichlautend mit anderen Häusern geschlossen ist - in dem es heißt:

    \"Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen werden durch Vorlage des Kranenhausausweises in Höhe der in Absatz 1 genannten Krankenhauskosten unwiederruflich an das Krankenhaus abgetreten.\"

    Damit kommt bei Vorlage des Ausweises ein Vertragsverhältnis bezüglich der Krankenhauskosten zwischen PKV und Krankenhaus zustande.

    Dies ermöglicht dann aber auch die rechtliche Auseinandersetzung mit der Privatkrankenkasse direkt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Hallo Frau Uphoff!

    Bezüglich der bestehenden Fragestellung würde ich mich Herrn Schaffert anschliessen.

    Es sei mir die Frage gestattet: \"Welche Leistungen rechnen Sie mit der PKV ab?\"

    Sicherlich ist es praktisch und Usus potentiell ambulante Leistungen bei Selbstzahlern stationär abzurechnen. Ob dies wirklich gerechtfertigt ist, lassen wir dahingestellt.

    Ich denke hier sollte jeder Fall sehr genau und durch aus auch selbstkritisch geprüft werden.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,
    wir haben genauso einen Klinik-Card-Vertrag wie Herr Schaffert beschrieben hat. Mit der PKV rechnen wir die stationären Krankenhausleistungen ab. Rechnungen über Wahleistungen gehen an den Versicherten direkt. Die verweigerten Kostenübernahmen betreffen hauptsächlich nichtoperative DRGs (stationäre Notwendigkeit wird hier hinterfragt) und operative DRGs mit einem hohen ambulanten Potenzial sowie die präoperativen Tage. Es ist so wie Herr Killmer schon geschrieben hat Usus bestimmte Leistungen bei Selbstzahlern stationär abzurechnen. Ich bin jedoch der Meinung, dass die verweigerten Kostenübernahmen nicht zu Lasten des Versicherten gehen können, denn diese können die stationäre Notwendigkeit ebenso wenig beurteilen wie die Versicherten der GKV.
    Wir werden uns wohl in Zukunft nicht nur mit der GKV sondern auch mit der PKV entweder \"gütlich\" einigen oder vor Gericht treffen.

    Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Ein schönes Wochenende
    wünscht
    M. Uphoff

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    Zitat


    Original von MarieUphoff:
    Die verweigerten Kostenübernahmen betreffen hauptsächlich nichtoperative DRGs (stationäre Notwendigkeit wird hier hinterfragt) und operative DRGs mit einem hohen ambulanten Potenzial sowie die präoperativen Tage.
    Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Schnelle Antwort:


    „Ärzte und Patienten erhalten Rechtssicherheit
    Private Krankenversicherungen müssen medizinisch notwendige Heilbehandlungen bezahlen, die Kosten sind zweitrangig und es muss nicht unbedingt die kostengünstigste Behandlung sein. Laut BGH-Urteil muss die PKV nachweisen, warum eine Behandlung medizinisch nicht notwendig war.

    Der vierte Senat des Bundesgerichtshofes hat am 12.03.2003 ein interessantes Urteil zu den Musterbedingungen der privaten Versicherungswirtschaft gefällt (AZ: IV ZR 278 / 01). Krankenversicherer müssen für Behandlungen bezahlen, auch wenn es kostengünstigere Behandlungen gibt. “


    http://www.pvs-verband.org/index.php?id=148


    Urteilstext:

    http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo92344.htm


    Die Sicht der PKV:
    (PKV Publik 1/2004)

    Wer muß die med. Notwendigkeit einer Behandlung beweisen?


    „Wird die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung durch den Versicherer in Zweifel gezogen, ist sie vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Hierfür ist er als medizinischer Laie natürlich auf die Unterstützung des behandelnden Arztes angewiesen.“

    Gesamter Text:
    siehe Seite 9
    http://www.abakus24.de/infos_download…publik_0401.pdf


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Liebe Kollegen,

    Privatversicherte sitzen nun mal leider zwischen den Stühlen KHS-PKV. Weigert sich die PKV zu zahlen, bleibt der Patient theoretisch auf der Rechnung sitzen, solange nicht das KHS einlenkt und verzichtet.

    Hat jemand hierzu nähere Zahlen? Wie oft bleibt das KHS \"hart\" und der Patient auf dem nicht erstatteten Teil \"sitzen\"? Sehen Sie diese Patienten wieder? Wie oft kommen Sie dem Patienten entgegen, auch wenn Sie eigentlich der Meinung sind, die Rechnung korrekt gestellt zu haben? Treffen Sie sich gelegentlich mit der Kasse \"in der Mitte\"?

    Haben Sie auch gelegentlich das Gefühl, die PKV steuert in Richtung GKV, was die Anfragen angeht?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Mal abgesehen von der (wohl doch recht eindeutigen) juristischen Bewertung sehe ich das Problem eher im Marketing. Der Privatpatient (generell ja entweder Beamter oder eher gut situiert - zumeist mit entsprechend guten Kontakten) erwartet meiner Erfahrung nach auch eine entsprechende Behandlung.

    Schickt man ihm lapidar eine Rechnung ins Haus, die seine Kasse (eventuell mit einem entsprechenden Hinweis, daß die Behandlung so nicht nötig gewesen sei) nicht zahlen möchte, kann man das Geld von ihm vielleicht einklagen. Allerdings kann man sich sicher sein, daß diese Geschichte dann die Runde macht. Und das wird einen dann u.U. den ein oder anderen lukrativen Patienten kosten.

    Nicht umsonst neigen viele Unternehmen auch mal zu Leistungen \"auf Kulanz\". Das ist so im Krankenhaus zwar nicht möglich. Aber man sollte sich a) überlegen, ob man seine Workflows auch für Privatpatienten ncht ein wenig anpaßt und b) nicht mehr Geld verliert, wenn man die Rechnung einfordert, als man damit verdient.

    Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"