Hallo Forum
Zitat
Original von bern:
Hallo Rogerrabbit,das wäre tatsächlich denkbar. allerdings sind bei vielen MDK die Gutachten bereits kontingentiert, dh die KK sollten auch weiterhin nur die Fälle an den MDK geben, bei denen sie tatsächlich eine Minderung der Rechnung erwarten.
MFG
Bern
Natürlich werden nur Fälle geprüft, von denen wir auch etwas erwarten. Alles andere wäre zwar für die Weiterentwicklung des DRG-Systems wünschenswert, in Zeiten der knappen personellen Ressourcen (ja die gibt es auch bei den Kassen :d_zwinker: ) Utopie.
Lassen Sie mich aber zum Post von controletti etwas sagen:
Ich finde es nicht so Quatsch, dass keine € 100,00 fällig werden, wenn sich aus der MDK-Prüfung zwar keine Minderung der Rechnungsbetrages ergibt, aber eine Kodieränderung.
Nehmen wir mal folgendes (zugegeben extremes) Beispiel:
Abrechnung kommt zur Kasse und als ND wird die häufig erlösrelevante I46.0 (Herzstillstand mit erfolgreicher Wiederbelebung) kodiert.
Als OPS wird aber nix von Reanimation angegeben.
Die DKR 0903a sagt dazu :
Zitat0903a Herzstillstand
Herzstillstand oder Herz- und Atemstillstand (I46.– Herzstillstand) sind nur zu kodieren, wenn Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden, unabhängig vom Ergebnis für den Patienten.
Der Herzstillstand (I46.– Herzstillstand) ist nicht als Hauptdiagnose anzugeben, wenn die zugrunde liegende Ursache bekannt ist.
Bei Reanimation im Rahmen eines Herzstillstandes ist außerdem
8 771 Kardiale Reanimation
zuzuweisen.
Als Sachbearbeiter ist ein solcher Fall erstmal nicht nachvollziehbar -> MDK-Prüfung.
Im Rahmen der MDK-Prüfung ergibt sich, dass die ND korrekt ist, allerdings der dazugehörige OPS schlichtweg vergessen wurde.
Und nun ... :d_gutefrage:
Wieso soll ich hier € 100,00 zahlen ????
(Übrigens handelt es sich hier um einen Originalfall aus Zeiten vor der € 100,00-Regelung)
MFG