Niereninsuffizienz/Dialyse

  • Zitat


    Original von Selter:


    Zuerst ist da mal die Erkrankung, die vorliegt. Diese ist über einen N18-Kode zu differenzieren.

    Hallo Herr Selter,

    wir sind uns sicher einig, dass nicht jede Krankheit, die vorliegt, auch kodiert werden muss/darf, ebenso darüber, dass mit der N18.0 nicht die langzeitige Abhängigkeit von der Dialyse abgebildet wird.

    Womit begründen Sie aber, dass mit der Z99.2 der Sachverhalt nicht \"inhaltlich abschließend\" abgebildet ist? (wenn man davon ausgeht, dass die Niereninsuffizienz das Patientenmanagement abgesehen von den auswärts durchgeführten Dialysen nicht beeinflusst.)

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    dass nicht jede Krankheit kodiert werden muss oder kann, ist doch klar und überhaupt nicht die Frage.
    Wie schon gesagt, ist zuerst mal die Krankheit anzugeben, weswegen der Patient dialysepflichtig ist. Er ist es nicht, weil er \"abhängig\" ist, sondern weil er eine Niereninsuffizienz hat. Es gibt verschiedenen Formen der Niereninsuffizienz, sodass der Z-Kode hier keine Zuordnung erlaubt. Zumal ist die Nennung von Z-Kodes limitiert, siehe Vorwort des Kapitels in der ICD. Also kann hier der Z-Kode als Ergänzung zu dem Krankheits-Kode herangezogen werden und nicht umgekehrt.

    Dem KH ensteht hierdurch doch zweifelslos ein erhöhter Aufwand. Es geht aber ja auch nicht um die Frage \"Aufwand höher?\", sondern um die Frage \"Wie kodieren?\".

  • Zitat


    Original von Selter:
    Hallo,

    Es gibt verschiedenen Formen der Niereninsuffizienz, sodass der Z-Kode hier keine Zuordnung erlaubt. Zumal ist die Nennung von Z-Kodes limitiert, siehe Vorwort des Kapitels in der ICD. Also kann hier der Z-Kode als Ergänzung zu dem Krankheits-Kode herangezogen werden und nicht umgekehrt.


    Hallo,

    das habe ich jetzt begriffen.

    Gilt es für alle Kodes aus der Z99-Reihe, dass diese nicht allein verschlüsselt werden dürfen sondern nur im Zusammenhang mit der Grunderkrankung?

    Vielen Dank schon jetzt für Ihre Geduld und die \"Erleuchtung\"!

    Mit freundlichen Grüßen und den Wünschen für ein schönes Wochenende

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maas,
    ein Patient der seit langer Zeit eine Terminale Nierinsuffiziens hat, beeinflußt nicht nur die Organisation des Transportes zur auswärtigen Dialyse, nein :d_neinnein: der ist auch noch krank :a_augenruppel: .
    Der Patient in diesem Beispiel ist im KH weil er eine SH# hatte.
    Da muß ich mich Fragen, hat hier ein operativer Eingriff stattgefunden ? Alleine dies und die anschließende Wiederherstellung beeinflußt den Aufenthalt nicht allein. :a_augenruppel:
    Abgesehen von ein paar unwesentlichen Kleinigkeiten wie Trinkmengenbegrenzung, OP-Termin mit Dialysetermin in einklang bringen und die ggf. erforderliche intensivmedizinische Betreuung zu organisieren hat der Zusatz zur N18.0 die Z99.2 fast keinen Einfluß.
    Die Z 99.2 ist nur für die KK und den MDK da, zur Erklärung falls Fragen nach der Dialyse gestellt werden.
    Schönes Wochenende.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Lieber Herr Schulz,

    vielen Dank, dass Sie mich daran erinnert haben, dass ich zum unwissenden personifizierten Bösen zu zählen habe. Womöglich wäre ich sonst mit dem wohligen Gefühl, mein Wissen erweitert zu haben, ins Wochenende gegangen statt mich wie üblich in Sackleinen zu kleiden und mit Asche zu bestäuben.


    Auch Ihnen ein schönes Wochenende! :sonne:

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Liebe Frauu Maas,
    ich zähle Mitarbeiter von KK nicht zum Kreis der personifizierten Bösen, wir haben unterschiedliche Auffassungen von betsimmten Dingen, jedoch es besteht keine Feindschaft.
    Wenn sie sich jedoch in Sackleinen kleiden und mit Asche bestäuben mußten sollte man dies unter der Rubrik \" persönliche Freiheit\" stellen und nicht als Antwort auf eine sachliche Frage.
    Ich hoffe sie hatten trotz der Sackleinen ein angenehmens Wochende.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Guten Morgen!

    Leider muss ich diesen Thread noch einmal öffnen. Die Frage gehört zwar nicht unbedingt in den DRG-Bereich, aber vielleicht kann mir trotzdem jemand helfen.

    Wer muss in dem von DRG-Felix beschriebenen Fall die Fahrtkosten tragen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maass,
    da die Dialyse nach KHEntG keine KH-leistung ist, ist si wohl dem ambulanten Bereich zuzuordnen.
    Und da greift IMHO § 60 des SGBV:
    (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.

    Nähere Erläuterungen finden sich in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien)

    Oder sieht das jemand anders?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    vielen Dank für Ihre Information und den Literaturhinweis!

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo,

    auch ich möchte diesen Thread noch einmal öffnen.

    Nachdem die Frage der Fahrtkosten bei Interkurenten Dialysen mit der KK geklärt werden konnte,
    besteht nun die Problematik mit dem niedergelassenen Kollegen. Und dies gleich in zwei Bereichen.

    1. Seiner Auffassung nach ist er nicht zuständig für den Rücktransport. Er würde einen Transportschein nicht ausstellen.
    2. Wir müssen notwendige Medikamente (CosmoFer (Eisenpräparat) und Mircera (Arzneimittel, mit dem Dialysepatienten direkt auf die einmal monatliche Verabreichung umgestellt werden können)) dem Pat. mitgeben. Der niedergelassene Kollege stellt kein entsprechendes Rezept aus.

    Bei den Fahrtkosten bin ich mir sicher, dass diese Kosten 1. die KK übernimmt (soweit die Bestimmungen nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V eingehalten werden).

    Unsicher bin ich mir bei den Arzneimittelkosten.
    Sind die o.g. Medikamente bei der Dialysedurchführung notwendig? Oder ist der Zeitpunkt der Gabe davon unabhängig.
    Bei Mircera ist es wohl so, dass ein Mal im Monat das Präparat verabreicht werden muss. Haben wir jetzt „Pech“ gehabt das dieser Zeitpunkt innerhalb des stationären Aufenthaltes war?

    Für entsprechenden Sachaufklärungen bin ich Ihnen sehr dankbar.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)