Frist GKV WSG

  • Moin,

    papiertiger: halte ich für gewagt...

    Dir Frist dürfte regelmäßig verstriechen, wenn zwischen den AUfenthalten ein entsprechend langer Zeitraum liegt. Die Prüfung schon auf Basis des Aufnahmedatensatzes anzuzeigen, wäre die einzige Chance, aber mal ehrlich: Das kann sich doch wohl keiner wünschen, oder?

    AUßerdem stehen in den Unterlagen des ersten Aufenthaltes u.U. auch Argumente, die das KH entlasten.

    Anschlussfrgae:

    werden dann auch 2x 100 Euro fällig? 8)

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet,

    wieso gewagt? Gesetzeskonform!

    Zu Ihrer Anschlussfrage: Gute Frage. :biggrin:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Herr Hypki,

    Zitat


    Original von Hypki:
    Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Unterlagen komplett zur Verfügung gestellt werden sollten, wenn die Frist für den zweiten Aufenthalt noch nicht vestrichen ist.

    ich sehe das genauso. § 275 Abs. 1c SGB V regelt die Prüfung in Bezug auf eine (bestimmte) Rechnung. Geprüft wird in diesem Fall die Rechnung des zweiten Aufenthaltes. Ob zu dieser Prüfung evtl. Unterlagen weiterer Aufenthalte herangezogen werden können/müssen, wird durch § 275 SGB V in keiner Weise eingeschränkt. Weigern Sie sich aber, dem MDK entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, könnte das im Falle einer Sozialgerichtlichen Auseinandersetzung von großem Nachteil für Sie sein.

    Da nur eine Rechnung geprüft wird, fällt auch eine evtl. Aufwandspauschale nur einmal an.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Zitat


    Original von mhollerbach:

    ich sehe das genauso. § 275 Abs. 1c SGB V regelt die Prüfung in Bezug auf eine (bestimmte) Rechnung. Geprüft wird in diesem Fall die Rechnung des zweiten Aufenthaltes. Ob zu dieser Prüfung evtl. Unterlagen weiterer Aufenthalte herangezogen werden können/müssen, wird durch § 275 SGB V in keiner Weise eingeschränkt. Weigern Sie sich aber, dem MDK entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, könnte das im Falle einer Sozialgerichtlichen Auseinandersetzung von großem Nachteil für Sie sein.

    Da nur eine Rechnung geprüft wird, fällt auch eine evtl. Aufwandspauschale nur einmal an.

    Hallo Herr Hollerbach,

    und da will ich jetzt mal widersprechen.

    Es geht um Einzelfallprüfungen. Was in den Aufenthalten davor und/oder danach war interessiert nicht. Wenn beide Fälle geprüft werden sollen, müssen auch für beide Fälle Unterlagen angefordert werden. Ein Versand von Unterlagen eines anderen Aufenthaltes ist nicht nur vorauseilender Gehorsam, sondern auch, wenn man die Datenschutzbestimmungen ganz hart auslegt, verboten. Denn der MDK darf auch nur Daten erheben, die für seine Arbeit unerlässlich sind, und dies auch nur innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen... Wenn Sie dem MDK \"einfach so\" Unterlagen an den MDK senden verstoßen Sie gegen die ärztliche Schweigepflicht und hebeln die 6 Wochen Frist aus.

    Ausserdem:

    Wenn einige MDK Gutachter schon in der Lage sind anhand der 301 Daten eine Überschreitung der OGvD abzulehnen, oder gar die stationäre Aufnahme als unnötig abtun können, und einige Sachbearbeiter bei KKn in der Lage sind durch irgendwelche unerklärliche geistige Fähigkeiten, eine HD als falsch abzulehnen, dürfte die Einleitung einer Prüfung, ob eine WA wegen Komplikationen vorliegt eine leichte Übung sein.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag allerseits,

    geprüft wird zunächst eine Eigenschaft des 2. Falles (Wiederaufnahme wegen Komplikation). Dass bei Vorliegen dieser Eigenschaft auch die Rechnung des ersten Falles geändert werden muss, hat meines Erachtens nichts mit § 275 Abs. 1c zu tun. Eine Fallzusammenführung ist daher nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die sechs Wochen in Bezug auf die erste Rechnung verstrichen sind.

    Und was soll das mit den Unterlagen ?
    Natürlich argumentiere auch ich unter Umständen mit Vor- oder Nachaufenthalten, wenn es zum Verständnis des fraglichen Aufenthaltes beiträgt. Wenn die Information über den Voraufenthalt also zur Klärung beiträgt, warum sollte sie dann nicht zur Verfügung gestellt werden ?

    Was ist denn anderfalls die Konsequenz: Der MDK erkennt aufgrund der Unterlagen des aktuellen Falles auf Fallzusammenführung und dann ziehen Sie den Brief des ersten Aufenthaltes aus der Tasche und sagen: \"ätsch, das war doch alles ganz anders\" ? Kindergartenniveau!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,

    hier würde ich mich noch einmal kurz einschalten. Es ist so, dass die Krankenkasse bzw. der MDK gleich die Unterlagen für beide Aufenthalte angefordert hat. Also von vorauseilenden Gehorsam kann keine Rede sein.

    Ansonsten sehe ich nach der hier geführten Diskussion genau wie Herr Schaeffert: Irgendwann muss doch nachgewiesen werden, dass es sich nicht um Wiederaufnahme handelt. Soll ich mir da den Schreibtisch neben dem schon vorhanden Papierkram mit noch mehr überflüssigen vollstopfen?

    Nö!

    Also, bis hierhin erst mal vielen Dank.

    Schönen Tag und schöne Grüße

    Heribert Hypki

  • Hallo,

    genau genommen müsste der 2. Fall so dokumentiert sein, dass anhand einer Prüfung dessen hervorgeht, ob es sich um eine WA im Sinne der FPV handelt oder nicht.
    Dann muss/ braucht man gesetzeskonform nur die Unterlagen des 2. Falles übermitteln, um dem MDK eine ausreichende Prüfmöglichkeit zu bieten.

    Ich kann mich nicht verwehren, aber mir kommt es oft so vor, als ob hier über Möglichkeiten der Informationsverschleppung diskutiert wird.

    Klar kann man argumentieren, dass der 1. Fall nicht mehr geprüft werden darf. Aber man ist genauso dazu verpflichtet wahrheitsgemäss zu dokumentieren und demnach müsste aus Entlassbrief 2 hervorgehen, unter welcher Indikation der Patient aufgenommen wurde.

    So long-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo papiertiger,

    Zitat

    Ein Versand von Unterlagen eines anderen Aufenthaltes ist [..], wenn man die Datenschutzbestimmungen ganz hart auslegt, verboten.

    welche Datenschutzbestimmung legen Sie denn dabei \"ganz hart\" aus?

    Zitat

    Denn der MDK darf [..] Daten erheben [..] nur innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen...

    aus § 275 Abs. 1c SGB V ergibt sich dies aber nicht - hier ist lediglich von der Prüfanzeige im Zusammenhang mit der 6-Wochen-Frist die Rede. Und wollen Sie ernsthaft behaupten, der MDK könne \"aus Gründen des Datenschutzes\" keine Daten mehr nachfordern (z.B. Beatmungsprotokoll, wenn nur der Entlassbericht übersandt wurde), sobald 6 Wochen nach Rechnungseingang bei der Krankenkasse verstrichen sind?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    zu 1. §203 StGB, hab ich aber erwähnt.

    zu 2. §276 SGB V
    \"[...]haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlaßt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist.[...]\"

    Er darf also Daten (Unterlagen) anfordern, aber dies nur innerhalb der in §275 genannten Fristen. Und nur soweit es erforderlich ist. Fordert der MDK also nur Unterlagen des zweiten Falles an, dürfen Sie auch nur diese versenden. Fordert der MDK Unterlagen des ersten Falles ausserhalb der Frist an sind Sie nicht verpflichtet diese Unterlagen zu versenden.

    Anderes Beispiel: Sie schicken Unterlagen für beide Fälle. MDK prüft und kommt zu dem Schluß, dass keine WA vorliegt, aber im ersten Aufenthalt angeblich eine fehlerhafte Kodierung vorliegt. Sie holen sich dann für den ersten Aufenthalt die Akte, suchen die Nachweise für die angezweifelten Kodes raus, schicken dies an den MDK, und der sagt dann alles in Ordnung --> versuchen Sie dann mal die 100 € Aufwandspauschale von der Kasse zu bekommen. :d_neinnein:
    Sie wird es ablehnen mit der Begründung:\"Wir wollten nur den 2. Aufenthalt prüfen, die Unterlagen für den ersten Aufenthalt hat das KH dem MDK einfach so zugeschickt.\"

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    Zitat

    zu 1. §203 StGB, hab ich aber erwähnt.

    § 203 StGB ist keine \"Datenschutzbestimmung\", sondern die (mögliche) strafrechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen den Datenschutz.

    Zitat

    Er darf also Daten (Unterlagen) anfordern, aber dies nur innerhalb der in §275 genannten Fristen.

    Das ist doch, mit Verlaub, Unsinn. Die 6-Wochen-Frist bezieht sich, soweit es den MDK betrifft, ausschließlich auf die \"Anzeige\" des Prüfauftrages gegenüber dem Krankenhaus und nicht auf die Anforderung von Unterlagen. Nach Ihrer Logik dürfte es dann auch keine (substanziierten) Widerspruchsgutachten mehr geben, da weitere Unterlagen nicht mehr verschickt werden dürfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo controlletti,

    Zitat


    Original von controlletti:
    Schnippler2 hat Recht. Wann das geschrieben wurde ist völlig ohne Belang. Es zählt allein das Datum der Zustellung der vom MDK angezeigten Prüfung. Wenn die Kasse das eigentlich rechtzeitig erstellte MDK-Schreiben so lange in einem Umschlag parkt, ist sie selber Schuld. Ist doch klar, was hier vorliegt. Es gibt einen Stapel vorgeschriebene \"MDK-Schreiben\" in der KK-Geschäftsstelle, die dann (zunächst ohne Anforderung von konkreten Unterlagen) allein zur Wahrung der 6-Wo-Frist von der Kasse verschickt werden. Die haben sich hier nicht mal die Mühe gemacht, das \"MDK-Schreiben\" in einen eigenen Umschlag zu stecken und auch noch die Frist versäumt. Empfehle Liegestuhltaktik und notfalls klagen.
    Zur Fristwahrung und zum Umgang mit Fristen und Feiertagen etc. s.a. §§ 183ff BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/186.html).

    Wenn Sie schon das Fristenrecht bemühen, sollten Sie aber auch gut lesen, wann die Frist zu laufen beginnt! Im Beitrag von \"googs\", auf den Sie Ihre überzeugte (keineswegs überzeugende) Antwort stützen, steht \"5 Wochen nach Rechnungsausgang\". Dieser Zeitpunkt ist aber völlig irrelevant (das sollten auch Sie nach Gesetzeslektüre so sehen). Entscheidend ist der Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse!

    Aus diesem Grund würde ich anhand der hier angegebenen \"Fakten\" nicht wagen, jemandem Recht zu geben oder die Liegestuhltaktik und klagefreudige Angriffslust zu empfehlen.

    Zitat


    Zur weiteren Klärung: das fragliche Gesetz gilt seit dem 01.04.2007. Mindestens für alle Rechnungen, die ab diesem Datum verschickt wurden, gilt die 6-Wo-Frist, ganz gleich, wann der Patient aufgenommen wurde. Gilt also auch noch für Überlieger aus 2006, deren Rechnungen nach dem 01.04.2007 verschickt wurden. Zur Prüfung von Altfällen: es gab zwar bis zum 01.04.2007 keinerlei gesetzlich geregelte Prüffrist. \"Lediglich\" eindeutige Rechtssprechung, die auf die notwendigerweise zeitnahe Prüfung und das mögliche Erinnerungsvermögen des behandelnden Arztes verweist. Habe das gelegentlich bei Anfragen zu Altfällen zitiert und nie wieder was davon gehört. (kenne da eine Kasse, die stellt jetzt noch Anfragen zu Fällen aus 2003!!)


    Hier würde mich Ihr Standpunkt heute interessieren, nachdem Sie Kenntnis der Auffassung der SpiKK haben und meines Wissens auch einige der Krankenhausgesellschaften juristisch weit vorsichtiger an die Auslegung des § 275 (1c) heran gehen, als Sie das tun.

    Ich verweise hier nochmal an die offenbar wenig beachtete, aber goldrichtige Anmerkung von \"Ohne med. Sachverstand\". Eine rückwirkende Einführung von Gesetzen ohne klare Definition von rückwirkend zu erfassenden Zeiträumen oder Sachverhalten hat es in der Geschichte der BRD meines Wissens nicht gegeben. Warum sollte das plötzlich hier zutreffen?

    Dazu fällt mir nur ein Zitat von Herrn Selter ein: (ohne zu wissen, ob er seine eigenen Worte auch hier angewendet sehen möchte - ich finde, sie passen auch hier hervorragend!)

    Zitat


    Original von Selter
    Ich kann mich nur immer wieder wundern, wie weit wir den gesunden Menschenverstand für uns selber ausblenden können, wenn es um Geld geht, bzw. ein Interesse vertreten werden will (muss). Wohlweislich, dass das DRG-System mit seinen supportiven Systemen nichts mit normalem Menschenverstand gemeinsam haben muss....

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)