stationäre Begründung per §301

  • Ist das korrekt, dass Kassen eine medizinische Begründung (meist AEP-Kriterium oder warum Patient nicht innerhalb der UGVWD entlassen wurde) per §301 anfordern können ?

    Versuchen die Kassen damit nicht die MDK Prüfung zu umgehen ?

    Kommt das bei anderen Häusern auch gehäuft vor und wenn ja, wie reagieren Sie darauf ?

    Gruß aus dem verschneiten Sachsen.

  • Guten Morgen,
    in §301 Abs1 / Satz 3 darf die KK bei Überschreitung der \"voraussichtlichen Dauer\" eine medizinische Begründung anfordern - auch auf diesem Wege, jedoch keine medizinischen Details.

    Bei anderen Fragen - wie von Ihnen genannt - ist dies nicht zulässig. :d_neinnein:

    Wir haben auch ein ähnliches Problem, und halten uns \"buchtstabengetreu\" an o.g. §...
    Offenbar versuchen einzelne KK tatsächlich den MDK auf diesem Weg zu umgehen und versuchen durch Ignoranz diesen Weg...

    Gruß
    Vinzenz

  • Guten Tag,
    immer auch gucken, ob es einen landesvertrag gibt und wenn ja was da drin steht - also im Zweifelsfall die zuständige (eigene) Landes-KH-gesellschaft fragen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo und guten Tag zusammen,
    wir uns bisher in Fragen ob stationär notwendig oder ambulant auf unten genannten Text berufen.
    Ob die Krankenhausbehandlung notwendig gewesen ist…. darf jedoch nicht von der Krankenkasse geprüft werden. Diesbezüglich ist sie nach § 275 Absatz 1 SGB V bzw § 17c Absatz 2 Satz 1 KHG verpflichtet den MDK einzuschalten. Medizinische Einzelheiten können nicht von der Krankenkasse anhand der Entlassanzeige abschließend geprüft werden.

    mittlerweile bekommen wir auch Schreiben von KK mit folgendem Inhalt:
    \"Die Einschaltung des MDK ist nicht erforderlich, wenn der Einspruch sich nur gegen Formvorschriften der Rechnungslegung richtet. .... Eine Begründung warum diese Leistung stationär erbracht werden musste (G-AEP) wurde uns nicht übermittelt.

    Wir sind allerdings weiterhin der Meinung, dass dies nur vom MDK geprüft werden kann.

    Gruß
    bewe

  • Hallo bewe,

    Sie sehen das völlig richtig. Soweit mir bekannt, werden die G-AEP-Kriterien auch nur im Zusammenhang mit dem § 17c genannt, so daß sie eigentlich auch nur hierfür gelten können. Die Verpflichtung, für jeden Patienten einen entsprechenden Bogen bei Aufnahme auszufüllen und dann ggf. die erfüllten Kriterien an die Kasse zu übermitteln, gibt es keinesfalls.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Forum,

    auch wir haben jetzt gehäuft dieses Problem mit den Kassen. Diese weisen die entsprechenden Rechnungen einfach zurück und forden die Übersendung einer Begründung anhand der AEP - Kriterien (berufen wird sich hier auf §17c KHG) bevor sie die Rechnung annehemen und bezahlen. Meiner Meinung nach muss doch die Kasse erst einmal die entsprechende Rechnung annehmen und auch begleichen, bei berechtigten Zweifeln an der stationären Behandlung kann/muss sie dann den MDK einschalten. Dieser kann dann die AEP - Kriterien prüfen und entscheiden, ob eine stationäre Behandlung notwendig war. Diese Entscheidung obliegt doch nicht der KK und ist diese überhaupt berechtigt, unter Umgehung eines Prüfverfahrens diese Infoermation vom KH abzufordern? Oder liege ich hier falsch??? Wir haben ebenfalls den Eindruck, das hier im Vorfeld \"abgeprüft\" werden soll, um sich evtl. die 100,-€ zu sparen.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo Findus,

    ich denke Sie können sich genauso beruhigt zurücklehnen wie der gleichnamige Kater.

    Zu Ihrer Sicherheit würde ich den Fall mit ihren Juristen aus der Krankenhausgesellschaft besprechen.

    Sie haben recht, das die Krankenkasse kein Recht hat entsprechende Informationen abzufordern.

    Ich denke wenn Sie sich bereits den
    §13 der Vereinbarung zu den allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung
    gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V in Sachsen
    anschauen, finden Sie entsprechende Klarstellungen.

    Fragen Sie doch mal bei der Kasse nach wie diese ihr Begehren unter der Kenntnis der o.g. Vereinbarung begründet.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)