Hallo Forum,
die Aufnahme eines 28-jährigen Patienten erfolgte aufgrund einer akut aufgetretenen proximalen Paraparese Kraftgad III.
Wir diagnostizierten eine Alkohol-Polyneuropathie, G62.1.
Aufgrund der Paraparese erfolgte eine Liquordiagnostik zum Ausschluss eines GBS. Hier ist meiner Meinung nach die Nebendiagnose
-G82.01 Schlaffe Paraparese und Paraplegie: akute inkomplette Querschnitslähmung nichttraumatischer Genese
zu kodieren. Diese Nebendiagnose führt in die DRG B61Z akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks.
Der MDK ist nun der Auffassung, dass statt der G82.01 hier die
-G82.09 Schlaffe Paraparese und Paraplegie: Nicht näher bezeichnet
zu kodieren sei.
Begründung: Es handelt sich nicht um eine \"Querschnittslähmung\" sondern um eine Nervenschädigung bei Polyneuropathie und es handele sich eindeutig nicht um eine Rückenmarksschädigung mit zentraler Querschnittssymptomatik (Text der DRG B61Z). Bei Kodierung der G82.09 wird die DRG B71B Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven angesteuert.
Von der DRG-Bezeichnung her hat der MDK m.E. Recht. Der Kode G82.01 ist jedoch spezifischer und sollte deshalb hier verwendet werden, unabhängig davon, welche DRG dann resultiert.
Wie ist hierzu die Meinung des Forums?