Hallo,
ich komme grade auch einem Gespräch mit Juristen.
U.a. wurden folgende Fragestellungen besprochen:
Darf der Prüfauftrag durch die KK erweitert werden?
Wenn ja, in welchem Zeitraum?
Antwort: Ja, innerhalb der Frist nach §275 Abs. 1c SGB V (sechswöchige Ausschlussfrist)
Darf die KK nach Eingang des Gutachtens erneut einen Prüfauftrag mit geänderter Fragestellung stellen?
Antwort: Ja, innerhalb der Frist nach §275 Abs. 1c SGB V. (Aber welches Gutachten kommt schon innerhalb der 6Woche? )
Darf der MDK den Prüfauftrag selbständig erweitern?
Oder muss er sich an den Prüfauftrag halten?
Beispiel: Frage der KK nach Kodierung
Antwort MDK Kodierung und stationäre Behandlungsnotwendigkeit
Antwort: Der MDK darf nur die Prüffrage beantworten und hat nicht das Recht den Prüfauftrag eigenmächtig zu erweitern.
Dies als kurze Information
So jetzt aber Schluss, es wird einfach zu warm.