Pflegekomplexmaßnahmen-Scores (PKMS-...)

  • da müssen Sie aber Wahnsinnskosten bei Ihrer Ernährung haben. Was gibt es denn bei Ihnen Erlesenes? ;)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen!

    Folgende Fragestellung hat sich bei uns im Büro ergeben, zu dem Problem PKMS Punkt Ernährung:Benötige ich 11 mal Flüssigkeitsanreichung mit einer gesamt Menge von mind. 1.500 ml? Geschrieben steht 3 x Haupt, 1 Zwischenmahlzeit und 7x Flüssigketsangebot oder benötige ich 7x Flüssigkeitsangebot mit 1.500 ml? Die andere Frage ist, muß ich die Gesamtmenge von 1.500 ml erreichen? Oder reicht auch der Versuch etwas Anzubieten? Bei den Geriatrischen Patienten ist das Erreichen von dieser Menge oft ein Problem, aber es wird des öfteren Versucht etwas anzubieten.

  • Hallo Caru

    Im PKMS steht:

    Volle Übernahme Nahrungsverabreichung (mind. 4 Mahlz. o. 7 x tägl. Snacks /Zwischenmahlz.)
    und orale Flüssigkeitsverabreichungen zu unterschiedl. Zeitpunkten gem. Flüssigkeitsprotokoll
    (mind. 7 x tägl. mit Gesamttagesmenge von mind. 1500 ml oder mind. 9 x tägl. m. Ges.tagesmenge v. mind. 1000 ml)

    In Ihrem Fall sind die Flüssigkeitsverabreichungen getrennt von der Nahrungsverabreichung zu sehen. Die Mindestangaben der Trinkmengen sind einzuhalten.

    Habe Ihnen die aktuelle FAQ von Fr. Dr. Wieteck und dem MDK als Anhang beigefügt.

    Wünsche noch eine angenehme Restwoche.


    [Admin: Anhang gelöscht wegen urheberrechtlicher Bedenken]

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Hallo,

    mal sehen die ersten ZE130-Fälle wurden jetzt angefragt.

    Dann wird sich heraus stellen, ob die Dokumentation ausreichend ist

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich hänge mich mal an dieses Thema ran:

    Heute wurde ich mit der Auffassung konfrontiert, für die neuen Zusatzentgelte für PKMS ZE130 und 131 seien Mehrleistungsabschläge nach §4 Abs. Abs. 2a KHEntgG zu berücksichtigen.

    Nach meiner Auffassung handelt es sich dabei nicht um Mehrleistungen im Sinne von §4 Abs. Abs. 2a KHEntgG , sondern lediglich um eine jetzt neue Vergütung einer Leistung, die schon immer erbracht wurde, mithin um einen Katalogeffekt.

    Wer hat Erfahrung mit dieser Auffassung und kennt womöglich offizielle Stellungnahmen oder gar Schiedsstellenentscheidungen dazu?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Reinhard,

    interessant... Die Frage wird deine Krankenhausgesellschaft interessieren und vielleicht kann sie auch gleich Stellung nehmen.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Schiedsstelle Rheinland-Pfalz AZ 14/05 S

    Für das Verfahren zur Ermittlung des Katalogeffekt ist es sachgerecht, die Ist-Daten des gesamten Vorjahres auf Basis des Groupers der G-DRG Version des Vorjahres mit dem Gruppierungsergebnis auf Basis des Übergangs- Groupers zum Vereinbarungszeitraum zu vergleichen.

    Gruß

    E Rembs