Kürzung der Verweildauer

  • Zitat


    Original von Michael Bauer:

    Die Konstellation, dass eine AHB abgelehnt wird, der Patient aber nicht nachhause kann, erschließt sich mir nicht. Eine Ablehnung kann eigentlich nur erfolgen, wenn medizinisch nicht notwendig oder wenn nicht reha-fähig. Im ersten Fall sollte der Patient nachhause können und im zweiten sollte eine weitere stationäre KH-Behandlung obligat und unstrittig sein.

    Hallo,
    dazu ein Bericht aus der Realität:
    Pat. mit mehrfacher Laparotomie bei Verwachsungen und weiter bestehender Sub-Ileussymptomatik mit notwendiger parenteraler Ernährung soll vor weiterer chirurg. Therapie \"aufgepäppelt\" werden, dazu Antrag an die Kasse, eine Reha/Kur zu genehmigen. MDK: Pat. MUSS weiter stat. behandelt werden! Diverse Widersprüche usw., zieht sich hin.

    Entlassung nach ca. 3 Monaten, MDK-Prüfung wg. OGVD-Überschreitung.

    Dreimal dürfen Sie raten, was der nette Gutachter geschrieben hat....

    Soviel zum Thema

    Zitat

    unstrittig

    .

    Schönen Abend
    P. Dietz

  • Hallo Hr. Dietz,
    das \"Aufpäppeln\" vor weiteren chirurgischen Eingriffen ist nicht Aufgabe der Rehabilitation. Hier wurde eindeutig wegen fehlender Reha-Fähigkeit abgelehnt. Warum nach weiterer drei-monatiger Behandlung eine Kürzung durch den MDK erfolgte geht aus Ihrem Bericht nicht hervor. Ich vermute jedoch, dass es nichts mit einer abgelehnten AHB zu tun hat und in diesem Thread ein klein wenig \"off topic\" ist.

    Aber ich muss leider zugeben, dass das Wort \"unstrittig\" irgendwie seine Daseinsberechtigung im weiten Feld der DRG-Abrechnung verloren hat. :sterne:

    In diesem Sinne einen schönen Abend!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,
    es wurde eine spezialisierte (für die Einstellung/Optimierung der parent. Ernährung) Klinik (nicht akutstationär) ausgewählt und mit dieser bereits ein Termin usw. vereinbart unter Berücksichtigugn der Erkrankungsschwere usw. Dies wurde wie berichtet abgelehnt.

    Die MDK-Prüfung der Verweildauer mit deren Kürzung bezog sich exakt auf den Zeitraum, in welchem der Pat. wie ich salopp sagte \"aufgepäppelt\" werden sollte, das WARUM ist doch klar: Die Notwendigkeit der weiteren stat. Behandlung sei nicht notwendig gewesen (es ging um 30 Tage von insges. 3 Monaten).

    Das ist nicht off-topic, sondern ein ziemlich dicker Hund, finde ich.

    Vielleicht sollte ich zur \"Ehrenrettung\" der Kasse anmerken, dass die Prüfung im Nirwana verschwand, als man auf den Sachverhalt etwas bestimmt hingewiesen hat...

    Guten Abend
    P. Dietz

  • Moin,

    Tatsache ist in diesem Zusammenhang ja auch, dass der MDK, der die Pflege oder die AHB prüft, selten mit dem MDK übereinstimmt, der den stationären Fall überprüft. Hier hat jeder seinen Tunnelblick, in die Röhre schaut aber das KH

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    wieder ein schönes Beispiel:

    16 Tage über die obere Grenzverweildauer.Patient mit Apoplex. Laut E-Brief :
    Für die Pat. wurde sehr frühzeitig eine neurologische Frührehabilitation beantragt, aber seitens der Kasse wiederholt aus unbekannten Gründen verzögert. Eine Verlegung in die Kurzzeitpflege verbat sich, um die Kostenübernahme der Frühreha nicht zu verhindern. Erst auf mehrfachen erneuten telefonischen Kontaktaufnahmen mit der Krankenkasse wurde die Frühreha bewilligt. Wir bedauern diese Zeitverzögerung, die jedoch nicht durch uns verursacht wurde.

    Ich warte nur auf die Anfrage der Kasse. So viel zur Theorie einiger Beiträge oben. Dies ist die Praxis.

    Gruß Attila

  • Hallo Attila,

    Was meinen Sie mit Ihrem Zitat: \"Verlegung in die Kurzzeitpflege verbat sich, um die Kostenübernahme der Frühreha nicht zu verhindern\"?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    die Patientin war noch nicht \"eingestuft\". Die Kasse sagt in diesen Fällen entweder rehafähig oder kurzzeitpflegefähig. Darum keine Verlegung, es gibt sonst noch mehr Probleme. Können Sie jetzt glauben oder nicht, aber so ist es.
    Ich möchte nicht abstreiten, dass eine Verweildauerkürzung in vielen Fällen berechtig ist, aber was zur Zeit über unseren Tisch geht, ist einfach nicht mehr verständlich und oft schon eine Frechheit. (z.B. 85 Jähriger Patient kann auch um 23:00 Entlassen werden nach seiner i.v. Antibiotika-Gabe).
    Tja, so ist es eben.

    Gruß Attila

  • Hallo Attila,

    Ihren Ärger kann ich anhand Ihres Bsp. mit dem 85-jähr. Pat. gut nachvollziehen. Aber zuück zum Thema, die Meinung der KK (hier: rehafähig oder kurzzeitpflegefähig) kann ich nicht teilen.

    Ebend genau für solche Konstellationen ist die Kurzzeitpflege angedacht, so auch im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände d. KK 08f zu § 42 SGB XI \"In Betracht kommt die Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit direkt nach einer stat. KH-Behandlung oder eine Reha-Einrichtung oder wenn die Kurzzeitpflege innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes - analog der Anschlußreha- nach der Entlassung aus der stat. Beh. durchgeführt wird.

    Zugegeben, reine \"§§-Verkettungen\" und das Problem (wie bereits v. Forumsteilnehmer Hr. Bauer angesprochen) kurzfristig einen Kurzeitpflegeplatz zu bekommen, ist damit oft auch nicht gelöst.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen,
    auch ich muß noch ein Beispiel zum Besten geben:
    Pat. war mit Lumbalgie morgens beim Beleg-Chirurgen, mit Analgetika versorgt (amb. Behandlung). NACHTS um drei wegen starker Schmerzen stat. Aufnahme mit Notarzt, unter stat. Bedingungen dann doch rasche Besserung, Entlassung nach 3 Tagen.

    Anfrage der Sparten-Kasse an den MDK sinngemäß: Warum stat., Pat ist doch verheiratet, also zuhause versorgt? Historie und Anamnese begründen keine stat. Aufnahme bei dieser Erkrankung.
    Und wenn schon stat., dann aber bitte Kürzung der Verweildauer!

    Vielleicht sollte man erwähnen, dass die Pat. 80, der Mann 81 J und sehr klapprig ist.

    Was um alles sollen solche Prüfaufträge??? Mir haut\'s da langsam echt den Vogel raus! Aufnahme als Notfall mit Notarzt, amb. Versuch gescheitert, betagte Pat., die zuhause eben nicht versorgt ist. Zum Glück kostet das nachher 300 EUR, eigentlich ist das echt zu wenig!


    Schönen Feierabend!
    P. Dietz

    PS. zum Neben-Thema \"Getöse der Kassen\": Über SOWAS wurde noch nie berichtet....

  • Hallo zusammen,

    da habe ich \"auch noch einen\":
    82jährige Frau mit starker Dyspnoe wird ambulant behandelt. Wegen fehlender Besserung, gar Verschlechterung (!), erfolgt die Einweisung per RTW und Notarzt.
    Umfassende Therapie mit sehr guter Besserung und Entlassung am dritten Tag.
    KK lehnt die Vergütung ab, da \"ambulantes Potential\" und zudem die Aufnahme am 31.01. (um 22:40 Uhr!) erfolgte, eine Bodyplethysmographie aber erst am 01.02. durchgeführt wurde.
    Der 31.01.2010 war ein Sonntag !.............. :sterne:

    Mit freundlichen Grüßen

    Lunge - Internist / Pneumologe

  • Zitat


    Original von P_Dietz:
    Zum Glück kostet das nachher 300 EUR, eigentlich ist das echt zu wenig!


    Hallo Herr Dietz,

    da Stimme ich Ihnen zu. Was ist denn mit den Fällen, in denen eine große Klinik bereits zum wiederholten Mal bei einer einseitigen Hüft-TEP eine zweiseitige kodiert? Erlösmaximierung um 7000 EUR.

    Kann vorkommen? Richtig. Fehler macht jeder. Aber in allen Fällen der geprüften Konstellation? Ein Schelm der Böses dabei denkt. :t_teufelboese:

    Man sieht, Fehler passieren auf Beiden Seiten. Der Strafzoll ist ok. Wenn er denn in beide Richtungen gelten würde. Denn auch die Kostenträger haben Aufwand und Kosten um Fehlabrechnungen aufzudecken.

    Ein schönes WE

    DRG-Rowdy

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660