Kürzung der Verweildauer

  • Guten Morgen,

    der größte \"Spaß\" liegt bei den Kassen und mitlerweile ja nicht mehr \"unabhängigen\" MDK in der Streichung der Belegungstage. Nach dem Motto, wir bekommen einen Abschlag schon irgendwie hin, oder den Zuschlag streichen wir mal.
    Hierbei spielt es inzwischen keine Rolle mehr, ob der Patient 90 Jahre alt ist und multimorbide,ob er eine Infusionstherapie bekommen hat, etc.-etc.
    Diese Probleme werden Ihnen sicherlich bekannt sein,aber meine Frage ist, wie Sie mit den Vorwürfen mangelnder Organisation umgehen.
    Beispiel:
    Patient X kann erst entlassen werden nachdem ein CT gemacht wurde, dies kann natürlich 2 Tage dauern. Die Kasse sagt natürlich Kürzung, dies hätte ja alles deutlich schneller gemacht werden können. Dass dies alles natürlich nicht unserer Verschulden war, interresiert keinen. Oder am Beispiel von Konsiliaruntersuchungen. Laut MDK muß es so laufen, dass der Arzt eine Stunde nach der Anmeldung auf der Matte steht.
    Ist in der Praxis natürlich fast nie der Fall.
    Oder ich kann den Patienten erst dann in ein Heim entlassen, wenn das Heim dazu bereit ist. Kann auch mal eine Zeitlang dauern.
    Wie gehen Sie mit diesen Vorwürfen eines \"Organisationsverschulden\" um.
    Klagen Sie oder streichen Sie ???

    Gruß Attila

  • Hallo Forum, hallo Attila,

    wenn Sie als KH also nicht Schuld tragen am \"Organisationsverschulden\" wer den dann? Die KK wird man wohl hier (Gott sei es gedankt) ganz bestimmt nicht einbeziehen können und darum ist es auch nicht einzusehen warum die Versichertengemeinschaft durch organisatorische Probleme des KH´s noch zusätzlich mit Zuschlägen etc. belastet werden soll.

    Wenn ein Patient ins Heim kommen soll, dann ist dieser grds. dann zu entlassen wenn keine med. Notw. einer aktustationären KH-Behandlung mehr vorliegt. Wann das Heim zur Aufnahme \"bereit\" ist, kann daher nicht ausschlaggebend für den Entlasszeitpunkt sein. Bei dem hier genannten sozialen Problem bietet sich z. B. die Kurzzeitpflege an.

    P. S. lt. Beschluß des großen Senats (25.09.07) \"Soziale Notlagen zu beseitigen sei nicht Zweckbestimmung des KH´s\" sowie \"Zu den Aufgaben der KK gehöre dagegen nicht, die für eine erfolgreiche KH-Behandlung notwendigen gesellschaftl. und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diebezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen\".

    Nur so am Rande, wie kommen Sie darauf das es der KK \"Spaß\" bereitet die Belegungstage zu kürzen und seit wann ist der MDK \"mittlerweilen nicht mehr unabhängig\"? Sollte ich hierzu Defizite aufweisen so wäre ich über eine \"Belehrung\" äußerst dankbar

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag Einsparungsprinz

    Zitat

    Original von Einsparungsprinz:
    seit wann ist der MDK \"mittlerweilen nicht mehr unabhängig\"?

    Obwohl ich Ihnen teilweise Recht gebe, unabhängig war de MDK noch nie:

    Zitat

    § 278 Abs 1 SGB V
    In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft \"Medizinischer Dienst der Krankenversicherung\" errichtet.

    Als Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen ist der MDK per se nicht unabhängig, er wird von den Krankenkassen finanziert und es sind die einzigen Auftraggeber.

    Und - wenn ich dass mal so bemerken darf ohne dass Sie es persönlich nehmen: Ihr Benutzername deutet schon auf eine eindeutige Zielrichtung, auch wenn ich Ihnen nicht unterstellen möchte, dass es Ihnen Spass macht. Außerdem gebe ich zu, dass auch etliche Benutzernamen von Krankenhausmitarbeitern im Forum nicht unbedingt freundlich gegenüber MDK oder Kassen sind.

    Nichts für ungut,
    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Moin,

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    wenn Sie als KH also nicht Schuld tragen am \"Organisationsverschulden\" wer den dann?

    Der Irrtum auf Seiten der Ksotenträger und des MDK besteht m.E. darin, dass zwar für einen einzelnen Patienten die Organisation der Abläufe optiomiert werden kann, davon aber unmittelbar andere Patienten betroffen sind.
    Das gilt für die Aufnahme an Interventionstag (Einer muss immmer der der Erste sein), wie auch für alle weiteren Maßnahmen. Selbst unter Berücksichtigung vieler Patientenindividueller Faktoren ist eine Steuerung im Sinne ausschließlcihd er VWD-Optimierung unrealistisch.

    Natürlich finde ich für den Patienten selbst auch häufg keinen individuellen Grund, dass das CT 2 Tage später kam. Allerdings hat das CT in der Zeit ja nicht stillgestanden, sondern andere Patienten versorgt. Erst im weiteren Verlauf betrifft das aber u.U. die VWD, was zum Zeitpunkt des CT oft noch nicht absehbar ist. Retrospektiv ist die Feststellung von Leerlaufzeiten dann ein bequemes Spiel. Wenn das dann noch mit dem entsprechenden politischen Getöse des Vorwurfs der Falschabrechnung begleitet wird, wird es unerträglich.

    Zitat

    Wenn ein Patient ins Heim kommen soll, dann ist dieser grds. dann zu entlassen wenn keine med. Notw. einer aktustationären KH-Behandlung mehr vorliegt. Wann das Heim zur Aufnahme \"bereit\" ist, kann daher nicht ausschlaggebend für den Entlasszeitpunkt sein. Bei dem hier genannten sozialen Problem bietet sich z. B. die Kurzzeitpflege an.

    Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist an und für sich für den Patienten schon eine Zumutung. Das dann auch hier noch um wenige Tage gezerrt wird und das nicht selten ausgelöst wird durch das Warten auf MDK -Entscheidungen, ist unglücklich.

    Zudem sind nicht wenige dieser Patienten keineswegs so stabil, wir der MDK aus den Akten liest.

    Im diesem Zusammenhang sei auch an §70 des SGB V erinnert, der eben nicht nur einen Satz 1, sondern auch einen Satz 2 hat:

    Zitat

    § 70
    Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
    (1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.

    (2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.

    Gruß

    merguet

  • Hallo
    viele dieser Probleme resultieren m.E. aus der Verwechselung der Begriffe
    Organisationsmängel vs. Kapazitätsprobleme.

    Siehe hierzu auch L11 KR 358/03 vom 18.1.2006 LSG NRW


    Dtsch Arztebl 2006; 103(7): A-389 / B-340 / C-323
    Organisationsverschulden
    Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Begriff des Organisationsverschuldens nicht. Gleichwohl handelt es sich um eine zentrale Kategorie modernen Zurechnungs- und Haftungsrechts. Im Kern verlangt die Rechtsprechung, dass die Behandlungsseite Diagnostik, Therapie und Nachbehandlung so organisiert, dass jede vermeidbare Gefährdung des Patienten ausgeschlossen ist.
    Organisationsverschulden meint somit in Klinik und ärztlicher Praxis die Verletzung eines allgemein anerkannten fachspezifischen und aktuellen Sorgfaltsmaßstabs in Bezug auf bestimmte Organisationspflichten im Rahmen von Diagnostik, Therapie, Pflege, Betreuung, Unterbringung und Versorgung von Patienten.
    Zitiert nach Dr. jur. Albrecht Wienke und Prof. Dr. jur. Christian Katzenmeier

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    aus eigener Erfahrung (persönliche Anwesenheit bei Begehungen bis vor kurzen...) muss ich bestätigen das sich das Tehma \"Zeitmanagement\" äußerst schwierig gestaltet und natürlich ist die retrospektive Feststellung von Leerlaufzeiten ein \"leichteres Spiel\". Ofmals habe ich miterlebt das der MDK hier zu einer leistungsrechtlichen Entscheidung tendiert. Diese Entscheidungen der KK-Mitarbeiter werden meines Wissens sehr großzügig zu gunsten der Leistungserbringer gehandhabt.

    Den Sachverhalt das ein Patient (bei fehlender med. Notwendigkeit) noch weiter im KH verbleibt weil z. B. der Heimplatz noch nicht sicher ist, betrachte ich äußerst kritisch. Solche sozialen Defizite sind nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der GKV und dürfen somit auch nicht auf den Rücken der Beitragszahler abgewälzt werden.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Moin,

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Diese Entscheidungen der KK-Mitarbeiter werden meines Wissens sehr großzügig zu gunsten der Leistungserbringer gehandhabt.

    zunächst danke ich Ihnen, dass Sie anerkennen, dass die exakte Zeittaktung wegen der verschiedenen Aspekte kaum möglich ist. Ich beziehe mich hier ausdrücklich nicht auf echte Leerlaufzeiten.

    Dass der MDK of zugunsten der Leistungserbringer entscheidet, ist leider für die KH nicht transparent. Das hängt mit dem von mir seit Jahren beklagten Umsatnd zusammen,dass wir eben nur die GA bekommen, die zu unseren Lasten ausfallen, MDK Bayern ausgenommen.
    Es könnte zur Repuation des MDK bei den KH sehr beitragen, wenn wir auch die GA bkämen, die unsere Argumentation stützen bzw. keine Auffälligkeiten bestätigen. Dann könnte man vielleicht auch ein wenig mehr Neutralität anerkennen, da das Bild nicht mehr so verzerrt in den Kliniken ankäme.

    Zitat

    Den Sachverhalt das ein Patient (bei fehlender med. Notwendigkeit) noch weiter im KH verbleibt weil z. B. der Heimplatz noch nicht sicher ist, betrachte ich äußerst kritisch. Solche sozialen Defizite sind nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der GKV und dürfen somit auch nicht auf den Rücken der Beitragszahler abgewälzt werden.

    Ich kann Ihre Bedenken hier verstehen. Andererseits bitte ich auch ausdrücklich um Verständnis dafür, dass die Versorgungsläücken in irgendeiner Form geschlossen werden müssen. Hier lässt das Sozialrecht die Patienten und die, die sie versorgen, allein. V.a. psychiatrische und pflegebedürftige Patienten leiden unter der harten Linie.
    Ich kann hier nur an die Kassen apellieren, die Umstände des Einzelfalles eben auch wohlwollend zu betrachten und keine harte Linie zu fahren, da man eben Patienten auch nicht guten Gewissens auf die Strasse setzen kann, insbesondere nicht dann, wenn sie hilfsbedürftig sind.

    Gruß

    merguet

  • Hallo zusammen,
    in dem Zusammenhang eine Frage an die Kassenmitarbeiter hier:
    vn KH wird AHB / Reha angedacht und beantragt, von KK / MDK abgelehnt. Weitere Versorgung ungeklärt.
    ODER
    AHB genehmigt, aber jenseits der oGVD ist erst der Platz frei.
    Vor Genehmigung wird von der Reha kein Termin vergeben, also muss das KH warten, bis der Bescheid da ist.

    Wenn dann nach dem ablehnenden Bescheid oder bei einer ungeklärten Versorgung eine relativ rasche um nicht zu sagen notfallmässige Unterbringung in einer Kurzzeitpflege oder häusliche Krankenversorgung für einige Tage erforderlich ist:
    welche Hilfe bekommt das KH von der KK, um diese Problematik zur Zufriedenheit aller schnellstmöglich zu lösen?

    Kann mir hier jemand konkrete Tipps (und nicht nur den Verweis auf das SGB V) geben?

    Die Einschaltung des Sozialamtes geht ja auch nicht von jetzt auf gleich. Und welches Pflegeheim nimmt bei ungeklärten Kostenübernahmen einen Patienten auf?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Lieber Herr Horndasch,
    hier könnte evtl. die Einschaltung einer Pflegeberatung gemäß §7a SGB XI (bei privat Pflegeversicherten durch COMPASS Private Pflegeberatung) optimierend und beschleunigend wirken. (Insbesondere mit den Leuten von COMPASS gibt es da wohl gute Erfahrungen.)

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

  • Hallo Hr. Horndasch und andere Forumsteilnehmer/innen,

    ich fühle mich als Kassenmitarbeiter angesprochen und möchte in dieser Frage vorneweg schicken, dass ich die Einstellung von Einsparungsprinz zum Thema stationäre KH-Behandlung, wenn diese eigentlich nicht mehr notwendig ist, teile.

    Die Konstellation, dass eine AHB abgelehnt wird, der Patient aber nicht nachhause kann, erschließt sich mir nicht. Eine Ablehnung kann eigentlich nur erfolgen, wenn medizinisch nicht notwendig oder wenn nicht reha-fähig. Im ersten Fall sollte der Patient nachhause können und im zweiten sollte eine weitere stationäre KH-Behandlung obligat und unstrittig sein.

    Anders sieht es aus bei der Terminfrage. Hier verlangen wir von den Akuthäusern explizit, die Zusammenarbeit mit den Reha-Kliniken auszubauen und bereits bei der Aufnahme eines mutmaßlichen AHB-Patienten (Hüft-TEP oder so) einen Termin in der Reha-Klinik zu reservieren. Dies sollte im Rahmen einer gedeihlichen Zusammenarbeit möglich sein. Vielleicht sollten die beiden Kliniken sich hier auch mal auf Geschäftsführerebene zusammen setzen.

    Bei der \"Notfall-Kurzzeitpflege\" empfehle ich ebenfalls, möglichst rasch zu handeln! Hier gibt es die Möglichkeit, Pflegebedürftigkeit im sog. Überleitungsverfahren festzustellen. Der Sozialdienst des Hauses beantragt per Fax bei der Pflegekasse eine Einstufung im Rahmen der Überleitungspflege. Pflegekasse und MDK sollten (ebenfalls per Fax) in der Lage sein, innerhalb weniger Tage zu begutachten und entscheiden. Das Problem, ggf. kurzfristig einen Kurzzeitpflegeplatz zu bekommen, ist damit zugegebenermaßen nicht gelöst.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Forumsteilnehmer,

    ich kann mich den Ausführung von Herrn Bauer zur Gänze anschließen. Hinzufügen möchte ich noch, dass (zumindest in Nordrhein) das Überleitungsgutachten innerhalb einer Woche (als Kurzinfo) \"fertig\" sein muss.

    Desweiteren gibt es im Bereich AHB einige Kassen gibt, die eigene Verfahren installiert haben. Hierbei ist es z.B. auch möglich Plätze bereits vor Genehmigung für einen gewissen Zeitraum zu reservieren.
    Prüfen würde ich in diesem Zusammenhang lediglich, ob auch die AHB kurzfristig eingeleitet wurde. Wenn man nach Feststellung/OP natürlich noch drei Wochen wartet die AHB zu beantragen, und eine Woche später soll entlassen werden, kann etwas nicht stimmen. Die AHB-Diagnosen und Behandlungen sind ja langläufig bekannt und nichts spricht gegen eine frühzeitige Beantragung.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660